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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // STEUERLICHE GRUNDLAGEN //<br />

vom 24. Januar 2008, BStBl. I 2008, 294) bis auf weiteres<br />

nicht, die Steuerbefreiung für Luftfahrtumsätze dennoch<br />

anzuwenden, soweit die Zweckbestimmung des Flugzeuges<br />

im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht. Wegen der<br />

bereits feststehenden Vermietung an Emirates kann die Lieferung<br />

des Flugzeuges an den Emittenten ohne Umsatzsteuer<br />

erfolgen. Der Emittent ist als Unternehmer hinsichtlich<br />

umsatzsteuerpflichtiger Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Vermietung des Flugzeuges<br />

grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die nicht<br />

steuerbare Flugzeugvermietung gemäß §15 Abs. 3 Nr. 2a<br />

UStG nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt. Ein<br />

solcher Anspruch auf Vorsteuererstattung kann vom Emittenten<br />

grundsätzlich abgetreten werden. Diese Abtretung<br />

ist der zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordruck anzuzeigen (§46 AO).<br />

Die Ausgabe der Anteile am Emittenten im Rahmen der Aufnahme<br />

der Anleger ist nach der infolge eines Urteils des<br />

Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2003 ergangenen<br />

Rechtsprechung des BFH (vom 1. Juli 2004, BStBl. II<br />

2004, 1022) selbst keine umsatzsteuerbare Tätigkeit. Jedoch<br />

stehen hiernach die vom Emittenten in Anspruch genommenen<br />

Eingangsleistungen in direktem Zusammenhang mit<br />

der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit des Emittenten,<br />

sodass hierfür geleistete Umsatzsteuer unter den allgemeinen<br />

Voraussetzungen als Vorsteuer abzugsfähig ist (so auch<br />

die Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2006,<br />

BStBl. I 2006, 614). Dies gilt insbesondere für Konzeptionskosten<br />

des Emittenten (wie z.B. für die Prospekterstellung).<br />

KAPITALERTRAGSTEUER UND KIRCHENSTEUER<br />

AUF ZINSERTRÄGE<br />

Soweit der Emittent Zinsen aus der Anlage von Liquidität bei<br />

inländischen Banken erzielt, unterliegen diese als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen einheitlich einem besonderen Steuersatz<br />

von 25 % („Abgeltungsteuer“) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />

Werbungskosten im Zusammenhang mit Zinseinkünften<br />

sind nicht abzugsfähig. Die Abgeltungsteuer und der<br />

Solidaritätszuschlag werden direkt bei Zinszahlungen einer<br />

inländischen Bank von dieser einbehalten. In der Prognoserechnung<br />

wurde dies entsprechend berücksichtigt. Sofern<br />

der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter<br />

25% liegt, kann die Veranlagung gewählt werden („Veranlagungsoption“).<br />

Auf Zinszahlungen an den Emittenten wird keine Kirchensteuer<br />

einbehalten. Anleger, die der Kirchensteuer unterliegen,<br />

müssen ihre anteiligen Zinseinkünfte aus dieser Beteiligung<br />

im Rahmen einer steuerlichen Veranlagung erklären.<br />

BESTEUERUNG IN DEN<br />

VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATEN („VAE“)<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den VAE („DBA-VAE“) vom 9. April<br />

1995 ist mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft getreten.<br />

Mit Zustimmungsgesetz vom 29. April 2011 (Bundesgesetzblatt<br />

2011 Teil II Nr. 14 vom 5. Mai 2011) wurde das am<br />

1. Juli 2010 von beiden Staaten unterzeichnete neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(„DBA-VAE neu“) veröffentlicht.<br />

Es ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.<br />

Nach dem DBA-VAE neu unterliegen die Einkünfte aus der<br />

Vermietung der Besteuerung in dem Land, in dem der Vermieter<br />

ansässig ist. Bei dem Emittenten in der Rechtsform<br />

einer Personengesellschaft ist die Ansässigkeit des einzelnen<br />

Anlegers maßgeblich. Ist dieser in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ansässig, unterliegen die Vermietungseinkünfte<br />

des Emittenten der Besteuerung in Deutschland. Neben<br />

dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates besteht<br />

nach dem DBA-VAE neu ein konkurrierendes Besteuerungsrecht<br />

für den Staat, in dem der zur Zahlung der Leasingraten<br />

verpflichtete Leasingnehmer ansässig ist. Dieses Besteuerungsrecht<br />

ist auf 10% der Leasingraten begrenzt.<br />

Da die von Emirates zu zahlenden Leasingraten nach dem<br />

Steuerrecht der VAE derzeit keiner sog. Quellensteuer unterliegen,<br />

kommt dieses konkurrierende Besteuerungsrecht der<br />

VAE nicht zur Anwendung. In Ermangelung einer Ertragsbesteuerung<br />

in den VAE sind derzeit sowohl der Emittent als<br />

auch der einzelne Anleger nicht in den VAE mit den Einkünften<br />

aus der Vermietung des Flugzeuges steuerpflichtig. Die<br />

VAE erheben derzeit keine der deutschen Umsatzsteuer entsprechende<br />

Abgaben auf den Erwerb und die Vermietung<br />

eines Flugzeuges.<br />

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