airbus a380 - Swiss Invest Group
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STEUERLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />
ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER<br />
Die unentgeltliche Übertragung der Anteile des Emittenten,<br />
sei es im Wege der Erbschaft oder Schenkung, unterliegt<br />
der Besteuerung gemäß §1 Abs.1 Erbschaftsteuer- und<br />
Schenkungsteuergesetz („ErbStG“).<br />
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß §10 ErbStG die<br />
Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.<br />
Für die Bewertung des Anteils an dem Emittenten sind im<br />
Fall der Schenkung oder Erbschaft die Werte der einzelnen<br />
Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandvermögens<br />
sowie die Gesellschaftsschulden des Emittenten<br />
nach der Regelung des §10 Abs.1 ErbStG mit den<br />
jeweiligen Werten nach §12 Abs.1 ErbStG anzusetzen und<br />
anteilig zuzurechnen. Nach diesen Regelungen ist das Flugzeug<br />
des Emittenten mit dem Wert anzusetzen, der im<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu<br />
erzielen wäre (gemeiner Wert). Vorhandene Liquidität und<br />
Schulden des Emittenten sind mit dem Nominalbetrag/<br />
Nennbetrag zum Übertragungszeitpunkt anzusetzen. Die<br />
Übernahme anteiliger Schulden des Emittenten durch den<br />
Erwerber bei einer freigiebigen Zuwendung unter Lebenden<br />
wird dabei als Gegenleistung des Beschenkten behandelt,<br />
sodass im Ergebnis die Grundsätze der gemischten Schenkung<br />
Anwendung finden (vgl. §10 Abs.1 Satz 4 ErbStG).<br />
Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung<br />
am Emittenten im Erbfall oder durch Schenkung nicht unmittelbar<br />
als Kommanditist, sondern mittelbar als Treu geber über<br />
einen Treuhänder beteiligt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
(vgl. koordinierter Ländererlass des Finanzministeriums<br />
Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, DB 2005,<br />
1493) Schenkungsgegenstand nicht das Treugut, sondern der<br />
Herausgabeanspruch auf das Treugut. Die weitere steuerliche<br />
Beurteilung, insbesondere die Bewertung, richtet sich danach,<br />
auf welchen Gegenstand sich der Her ausgabeanspruch be -<br />
zieht (gleichlautende Erlasse der Finanzministerien Baden-<br />
Württemberg vom 2. November 2010, Bayern vom 16. September<br />
2010, Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010,<br />
Hamburg vom 18. Oktober 2010, Hessen vom 28. März 2011).<br />
Im Ergebnis ergibt sich nach diesen Erlassen keine abweichende<br />
steuerliche Behandlung zwischen einer Kommanditund<br />
einer Treugeberbeteiligung.<br />
Die persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I betragen<br />
für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 EUR, für Kinder<br />
400.000 EUR, für Enkel 200.000 EUR und für übrige Personen<br />
100.000 EUR. In den Steuerklassen II (insb. Geschwister,<br />
Neffen/Nichten, Schwiegereltern und -kinder) und III (alle<br />
übrigen Erwerber) beläuft sich der Freibetrag einheitlich auf<br />
20.000 EUR. Der Tarif in Steuerklasse I beginnt bei 7% und<br />
steigt auf höchstens 30%, in der Steuerklasse II beginnt er<br />
bei 15% und steigt auf höchstens 43%. Für die Steuerklasse<br />
III sieht §19 Abs.1 ErbStG dagegen für steuerpflichtige<br />
Erwerbe bis 6.000.000 EUR einen Steuersatz von 30%<br />
vor, für darüber liegende Erwerbe einen Steuersatz von<br />
50%. Die drohende Doppelbelastung stiller Reserven mit<br />
Erbschaft- und Einkommensteuer soll durch eine prozentuale<br />
Ermäßigung bei der Einkommensteuer gemäß §35b<br />
EStG verhindert werden. Diese Regelung betrifft allerdings<br />
nur Erbfälle, nicht aber Schenkungen. Zur Anwendung<br />
kommt sie, wenn stille Reserven innerhalb einer Frist von bis<br />
zu fünf Jahren nach dem Erbfall realisiert werden.<br />
UMSATZSTEUER<br />
Der Emittent wird mit der Vermietung des Flugzeuges eine<br />
unternehmerische Tätigkeit ausüben und damit Unternehmer<br />
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (§2 UStG).<br />
Die Vermietung eines Flugzeuges stellt grundsätzlich eine<br />
steuerbare sonstige Leistung dar. Bei einer Vermietung des<br />
Flugzeuges an einen Unternehmer wird diese Leistung an<br />
dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein<br />
Unternehmen betreibt (§3a Abs.2 UStG), also bei einer Vermietung<br />
an Emirates in den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />
(„VAE“). Damit ist die Vermietung des Flugzeuges an Emirates<br />
in Deutschland nicht steuerbar.<br />
Der Erwerb des Flugzeuges mit Übergabe in Deutschland<br />
stellt eine in Deutschland steuerbare Lieferung dar. Nach<br />
8.1.(1) i.V.m. 8.2.(1) des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<br />
vom 1. Oktober 2010 sind Luftfahrtumsätze nur noch dann<br />
von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze oder Leistungen<br />
direkt an Betreiber von Luftfahrzeugen erbracht werden.<br />
Die Umsatzsteuerbefreiung ist damit grundsätzlich<br />
nicht auf die Lieferung an den Emittenten anwendbar. Allerdings<br />
beanstandet es die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />
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