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airbus a380 - Swiss Invest Group

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STEUERLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER<br />

Die unentgeltliche Übertragung der Anteile des Emittenten,<br />

sei es im Wege der Erbschaft oder Schenkung, unterliegt<br />

der Besteuerung gemäß §1 Abs.1 Erbschaftsteuer- und<br />

Schenkungsteuergesetz („ErbStG“).<br />

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß §10 ErbStG die<br />

Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.<br />

Für die Bewertung des Anteils an dem Emittenten sind im<br />

Fall der Schenkung oder Erbschaft die Werte der einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandvermögens<br />

sowie die Gesellschaftsschulden des Emittenten<br />

nach der Regelung des §10 Abs.1 ErbStG mit den<br />

jeweiligen Werten nach §12 Abs.1 ErbStG anzusetzen und<br />

anteilig zuzurechnen. Nach diesen Regelungen ist das Flugzeug<br />

des Emittenten mit dem Wert anzusetzen, der im<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu<br />

erzielen wäre (gemeiner Wert). Vorhandene Liquidität und<br />

Schulden des Emittenten sind mit dem Nominalbetrag/<br />

Nennbetrag zum Übertragungszeitpunkt anzusetzen. Die<br />

Übernahme anteiliger Schulden des Emittenten durch den<br />

Erwerber bei einer freigiebigen Zuwendung unter Lebenden<br />

wird dabei als Gegenleistung des Beschenkten behandelt,<br />

sodass im Ergebnis die Grundsätze der gemischten Schenkung<br />

Anwendung finden (vgl. §10 Abs.1 Satz 4 ErbStG).<br />

Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung<br />

am Emittenten im Erbfall oder durch Schenkung nicht unmittelbar<br />

als Kommanditist, sondern mittelbar als Treu geber über<br />

einen Treuhänder beteiligt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(vgl. koordinierter Ländererlass des Finanzministeriums<br />

Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, DB 2005,<br />

1493) Schenkungsgegenstand nicht das Treugut, sondern der<br />

Herausgabeanspruch auf das Treugut. Die weitere steuerliche<br />

Beurteilung, insbesondere die Bewertung, richtet sich danach,<br />

auf welchen Gegenstand sich der Her ausgabeanspruch be -<br />

zieht (gleichlautende Erlasse der Finanzministerien Baden-<br />

Württemberg vom 2. November 2010, Bayern vom 16. September<br />

2010, Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010,<br />

Hamburg vom 18. Oktober 2010, Hessen vom 28. März 2011).<br />

Im Ergebnis ergibt sich nach diesen Erlassen keine abweichende<br />

steuerliche Behandlung zwischen einer Kommanditund<br />

einer Treugeberbeteiligung.<br />

Die persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I betragen<br />

für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 EUR, für Kinder<br />

400.000 EUR, für Enkel 200.000 EUR und für übrige Personen<br />

100.000 EUR. In den Steuerklassen II (insb. Geschwister,<br />

Neffen/Nichten, Schwiegereltern und -kinder) und III (alle<br />

übrigen Erwerber) beläuft sich der Freibetrag einheitlich auf<br />

20.000 EUR. Der Tarif in Steuerklasse I beginnt bei 7% und<br />

steigt auf höchstens 30%, in der Steuerklasse II beginnt er<br />

bei 15% und steigt auf höchstens 43%. Für die Steuerklasse<br />

III sieht §19 Abs.1 ErbStG dagegen für steuerpflichtige<br />

Erwerbe bis 6.000.000 EUR einen Steuersatz von 30%<br />

vor, für darüber liegende Erwerbe einen Steuersatz von<br />

50%. Die drohende Doppelbelastung stiller Reserven mit<br />

Erbschaft- und Einkommensteuer soll durch eine prozentuale<br />

Ermäßigung bei der Einkommensteuer gemäß §35b<br />

EStG verhindert werden. Diese Regelung betrifft allerdings<br />

nur Erbfälle, nicht aber Schenkungen. Zur Anwendung<br />

kommt sie, wenn stille Reserven innerhalb einer Frist von bis<br />

zu fünf Jahren nach dem Erbfall realisiert werden.<br />

UMSATZSTEUER<br />

Der Emittent wird mit der Vermietung des Flugzeuges eine<br />

unternehmerische Tätigkeit ausüben und damit Unternehmer<br />

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (§2 UStG).<br />

Die Vermietung eines Flugzeuges stellt grundsätzlich eine<br />

steuerbare sonstige Leistung dar. Bei einer Vermietung des<br />

Flugzeuges an einen Unternehmer wird diese Leistung an<br />

dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein<br />

Unternehmen betreibt (§3a Abs.2 UStG), also bei einer Vermietung<br />

an Emirates in den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

(„VAE“). Damit ist die Vermietung des Flugzeuges an Emirates<br />

in Deutschland nicht steuerbar.<br />

Der Erwerb des Flugzeuges mit Übergabe in Deutschland<br />

stellt eine in Deutschland steuerbare Lieferung dar. Nach<br />

8.1.(1) i.V.m. 8.2.(1) des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<br />

vom 1. Oktober 2010 sind Luftfahrtumsätze nur noch dann<br />

von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze oder Leistungen<br />

direkt an Betreiber von Luftfahrzeugen erbracht werden.<br />

Die Umsatzsteuerbefreiung ist damit grundsätzlich<br />

nicht auf die Lieferung an den Emittenten anwendbar. Allerdings<br />

beanstandet es die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />

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