airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL C // STEUERLICHE GRUNDLAGEN //<br />
nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger<br />
Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen (H15.3<br />
EStR 2008 Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“).<br />
Da der Emittent einen Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit<br />
anstrebt (siehe „Überschusserzielungsabsicht“),<br />
kann er keine Verlustzuweisungsgesellschaft im vorstehenden<br />
Sinne sein. Daher bemisst sich die Nutzungsdauer des<br />
Flugzeuges nach den amtlichen AfA-Tabellen.<br />
DIENSTLEISTUNGSHONORARE/<br />
VERMITTLUNGSPROVISIONEN<br />
Nach dem Schreiben des BMF vom 20. Oktober 2003 zu<br />
geschlossenen Fondsmodellen (sog. Bauherrenerlass,<br />
BStBl. I 2003, 546) sind sämtliche Anlaufkosten wie z.B.<br />
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sowie andere Dienstleistungshonorare,<br />
die in der Konzeptionsphase des Beteiligungsangebotes<br />
anfallen, zu den Anschaffungskosten zu<br />
zählen. In der steuerlichen Ergebnisprognose werden, den<br />
oben genannten Grundsätzen folgend, sämtliche Kosten,<br />
die mit dem Beteiligungsangebot in Zusammenhang stehen,<br />
als weitere Anschaffungskosten mit dem Flugzeug aktiviert.<br />
VERLUSTAUSGLEICH/VERLUSTABZUG<br />
Nach §21 Abs.1 Satz 2 EStG ist §15b EStG über die Be -<br />
grenzung des Verlustausgleichs bei sog. Steuerstundungsmodellen<br />
zu beachten, wonach Verluste, sofern sie in der<br />
Anfangsphase 10% des gezeichneten Kapitals übersteigen,<br />
weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.<br />
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den folgenden<br />
Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt<br />
werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem BMF-<br />
Schreiben zu §15b EStG vom 17. Juli 2007 (BStBl. I 2007,<br />
542) für die Berechnung der 10%-Grenze derzeit maßgeblich<br />
ist, entstehen aus der Vermietung des Flugzeuges und<br />
den Zinseinnahmen zusammen Anfangsverluste, die weniger<br />
als 10% des geplanten Eigenkapitals der Gesellschaft<br />
betragen. Aus diesem Grund kommt §15b EStG nicht zur<br />
Anwendung.<br />
In der steuerlichen Ergebnisprognose wird wegen den geringfügigen<br />
Auswirkungen ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften<br />
des Anlegers nicht berücksichtigt. Die in einzelnen<br />
Jahren entstehenden Verluste werden stattdessen vereinfacht,<br />
entsprechend den Regelungen des §15b EStG, nur<br />
mit nachfolgenden Gewinnen aus diesem Beteiligungsangebot<br />
verrechnet.<br />
Nach der Verlustausgleichsbeschränkung des §15a EStG<br />
können beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten)<br />
die auf sie entfallenden Verluste nur in dem Umfang mit<br />
anderen positiven Einkünften ausgleichen, indem sie Einlagen<br />
in den Emittenten geleistet und dort belassen haben<br />
(Verlustausgleichsvolumen). Einem Kommanditisten bzw.<br />
Treugeber zuzurechnende Verluste, die zur Erhöhung bzw.<br />
Entstehung eines negativen Kapitalkontos führen, dürfen<br />
somit prinzipiell weder mit anderen positiven Einkünften<br />
ausgeglichen noch im Wege des Verlustrücktrages berücksichtigt<br />
werden. Nach der Prognoserechnung kommt §15a<br />
EStG nicht zur Anwendung.<br />
FLUGZEUGVERÄUSSERUNG<br />
Verkauft der Emittent nach Beendigung der Vermietungs -<br />
tätigkeit das Flugzeug, kann sich ein Veräußerungsgewinn<br />
ergeben. Ein Veräußerungsgewinn kann auch entstehen,<br />
wenn ein Kommanditist/Treugeber seinen Anteil entgeltlich<br />
oder teilentgeltlich oder, soweit anteilig Schulden (z.B. das<br />
langfristige Darlehen) übertragen werden, auch unentgeltlich<br />
überträgt. Nach §23 Abs.1 Nr. 2 EStG sind diese Veräußerungsgewinne<br />
nur steuerpflichtig, wenn zwischen dem Verkauf<br />
und der Anschaffung ein bestimmter Zeitraum unterschritten<br />
wird, wobei auch der nach dem Erwerb des Flugzeuges<br />
durch den Emittenten erfolgte Beitritt eines Anlegers<br />
als Anschaffung gewertet wird. Ein Veräußerungsgewinn ist<br />
steuerpflichtig, wenn eine Veräußerung des Flugzeuges<br />
durch den Emittenten oder eine Anteilsübertragung durch<br />
einen Kommanditisten/Treugeber innerhalb von zehn Jahren<br />
nach dem maßgeblichen Anschaffungszeitpunkt erfolgt.<br />
Soweit §23 Abs.3 EStG anwendbar sein sollte, ist ein Veräußerungsverlust<br />
ggf. nur eingeschränkt nutzbar.<br />
GEWERBESTEUER<br />
Der Emittent unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da er Einkünfte<br />
aus Vermögensverwaltung erzielt.<br />
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