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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // STEUERLICHE GRUNDLAGEN //<br />

nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger<br />

Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen (H15.3<br />

EStR 2008 Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“).<br />

Da der Emittent einen Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit<br />

anstrebt (siehe „Überschusserzielungsabsicht“),<br />

kann er keine Verlustzuweisungsgesellschaft im vorstehenden<br />

Sinne sein. Daher bemisst sich die Nutzungsdauer des<br />

Flugzeuges nach den amtlichen AfA-Tabellen.<br />

DIENSTLEISTUNGSHONORARE/<br />

VERMITTLUNGSPROVISIONEN<br />

Nach dem Schreiben des BMF vom 20. Oktober 2003 zu<br />

geschlossenen Fondsmodellen (sog. Bauherrenerlass,<br />

BStBl. I 2003, 546) sind sämtliche Anlaufkosten wie z.B.<br />

Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sowie andere Dienstleistungshonorare,<br />

die in der Konzeptionsphase des Beteiligungsangebotes<br />

anfallen, zu den Anschaffungskosten zu<br />

zählen. In der steuerlichen Ergebnisprognose werden, den<br />

oben genannten Grundsätzen folgend, sämtliche Kosten,<br />

die mit dem Beteiligungsangebot in Zusammenhang stehen,<br />

als weitere Anschaffungskosten mit dem Flugzeug aktiviert.<br />

VERLUSTAUSGLEICH/VERLUSTABZUG<br />

Nach §21 Abs.1 Satz 2 EStG ist §15b EStG über die Be -<br />

grenzung des Verlustausgleichs bei sog. Steuerstundungsmodellen<br />

zu beachten, wonach Verluste, sofern sie in der<br />

Anfangsphase 10% des gezeichneten Kapitals übersteigen,<br />

weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.<br />

Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt<br />

werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem BMF-<br />

Schreiben zu §15b EStG vom 17. Juli 2007 (BStBl. I 2007,<br />

542) für die Berechnung der 10%-Grenze derzeit maßgeblich<br />

ist, entstehen aus der Vermietung des Flugzeuges und<br />

den Zinseinnahmen zusammen Anfangsverluste, die weniger<br />

als 10% des geplanten Eigenkapitals der Gesellschaft<br />

betragen. Aus diesem Grund kommt §15b EStG nicht zur<br />

Anwendung.<br />

In der steuerlichen Ergebnisprognose wird wegen den geringfügigen<br />

Auswirkungen ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften<br />

des Anlegers nicht berücksichtigt. Die in einzelnen<br />

Jahren entstehenden Verluste werden stattdessen vereinfacht,<br />

entsprechend den Regelungen des §15b EStG, nur<br />

mit nachfolgenden Gewinnen aus diesem Beteiligungsangebot<br />

verrechnet.<br />

Nach der Verlustausgleichsbeschränkung des §15a EStG<br />

können beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten)<br />

die auf sie entfallenden Verluste nur in dem Umfang mit<br />

anderen positiven Einkünften ausgleichen, indem sie Einlagen<br />

in den Emittenten geleistet und dort belassen haben<br />

(Verlustausgleichsvolumen). Einem Kommanditisten bzw.<br />

Treugeber zuzurechnende Verluste, die zur Erhöhung bzw.<br />

Entstehung eines negativen Kapitalkontos führen, dürfen<br />

somit prinzipiell weder mit anderen positiven Einkünften<br />

ausgeglichen noch im Wege des Verlustrücktrages berücksichtigt<br />

werden. Nach der Prognoserechnung kommt §15a<br />

EStG nicht zur Anwendung.<br />

FLUGZEUGVERÄUSSERUNG<br />

Verkauft der Emittent nach Beendigung der Vermietungs -<br />

tätigkeit das Flugzeug, kann sich ein Veräußerungsgewinn<br />

ergeben. Ein Veräußerungsgewinn kann auch entstehen,<br />

wenn ein Kommanditist/Treugeber seinen Anteil entgeltlich<br />

oder teilentgeltlich oder, soweit anteilig Schulden (z.B. das<br />

langfristige Darlehen) übertragen werden, auch unentgeltlich<br />

überträgt. Nach §23 Abs.1 Nr. 2 EStG sind diese Veräußerungsgewinne<br />

nur steuerpflichtig, wenn zwischen dem Verkauf<br />

und der Anschaffung ein bestimmter Zeitraum unterschritten<br />

wird, wobei auch der nach dem Erwerb des Flugzeuges<br />

durch den Emittenten erfolgte Beitritt eines Anlegers<br />

als Anschaffung gewertet wird. Ein Veräußerungsgewinn ist<br />

steuerpflichtig, wenn eine Veräußerung des Flugzeuges<br />

durch den Emittenten oder eine Anteilsübertragung durch<br />

einen Kommanditisten/Treugeber innerhalb von zehn Jahren<br />

nach dem maßgeblichen Anschaffungszeitpunkt erfolgt.<br />

Soweit §23 Abs.3 EStG anwendbar sein sollte, ist ein Veräußerungsverlust<br />

ggf. nur eingeschränkt nutzbar.<br />

GEWERBESTEUER<br />

Der Emittent unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da er Einkünfte<br />

aus Vermögensverwaltung erzielt.<br />

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