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airbus a380 - Swiss Invest Group

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STEUERLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

einsetzt, ist von einer Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen.<br />

Für Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

kommt ausschließlich die lineare AfA in Betracht.<br />

WIRTSCHAFTLICHES EIGENTUM<br />

Die Inanspruchnahme der AfA setzt zudem voraus, dass dem<br />

Emittenten das Flugzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der<br />

Emittent wird konzeptionsgemäß das Flugzeug im Juni 2012<br />

übernehmen, den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Übereignungsurkunde<br />

erhalten. Damit wird er das zivilrechtliche<br />

Eigentum und mit diesem grundsätzlich auch das wirtschaftliche<br />

Eigentum an dem Flugzeug erwerben (§39 Abs.1 AO).<br />

Die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums für steuer -<br />

liche Zwecke (§39 Abs.2 Nr.1 AO) richtet sich nach §39<br />

Abgabenordnung und den Schreiben des Bundesministeriums<br />

der Finanzen („BMF“) zur ertragsteuerlichen Behandlung<br />

von Leasingverträgen (BMF-Schreiben vom 19. April<br />

1971, BStBl. I 1971, 264, und vom 21. März 1972, BStBl. I<br />

1972, 188, zu Vollamortisationsverträgen; BMF-Schreiben<br />

vom 22. Dezember 1975, DB 1976, 172, und vom<br />

23. Dezember 1991, BStBl. I 1992, 13, zu Teilamortisationsverträgen).<br />

Nach den Grundsätzen dieser Schreiben kommt<br />

eine Zurechnung beim Leasingnehmer in Betracht, wenn die<br />

Ausgestaltung des Leasingvertrages den Emittenten auf<br />

Dauer von der Einwirkung auf das Leasinggut wirtschaftlich<br />

ausschließt. Dies kann nach den vorerwähnten BMF-Schreiben<br />

der Fall sein, wenn der Mietvertrag eine unkündbare<br />

Laufzeit vorsieht, die 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />

übersteigt. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

ist hierbei die in den amtlichen AfA-Tabellen genannte<br />

Nutzungsdauer von zwölf Jahren (siehe oben) anzusetzen.<br />

Die vertragliche Ausgestaltung des Mietvertrages mit Emirates,<br />

der zunächst nur für die Dauer von zehn Jahren fest<br />

abgeschlossen wird und in dieser Zeit nicht ordentlich<br />

gekündigt werden kann, unterschreitet die 90%-Grenze.<br />

Während der Grundlaufzeit von zehn Jahren decken die von<br />

Emirates zu zahlenden Leasingraten nicht die Anschaffungskosten,<br />

die Nebenkosten sowie die Finanzierungskosten des<br />

Emittenten, weshalb der Leasingvertrag als Teilamortisationsvertrag<br />

zu beurteilen ist. Grundsätzlich ist bei einem Teilamortisationsvertrag<br />

der Leasinggeber wirtschaftlicher<br />

Eigentümer des Leasingobjektes, und es ist ihm dieses<br />

zuzurechnen. Eine Zurechnung an den Leasingnehmer<br />

erfolgt nur dann, wenn dieser sowohl die Möglichkeit der<br />

Wertminderung als auch der Wertsteigerung hat. Beides ist<br />

vorliegend nicht der Fall.<br />

Die Möglichkeit für Emirates, das Flugzeug jeweils zum Ablauf<br />

des Leasingvertrages nach zehn oder zwölf Jahren zu erwerben,<br />

sofern der Emittent bzw. die Anleger nach entsprechender<br />

Gesellschafterentscheidung sich zu einem Verkauf entschieden<br />

haben, führt nicht zu einem Übergang der Möglichkeit<br />

der Wertsteigerung und Wertminderung auf Emirates,<br />

denn ein solcher Erwerb ist nur zu dem dann am Markt erzielbaren<br />

Preis möglich. Daneben wird für Emirates zum Ablauf<br />

der Grundlaufzeit nach zehn Jahren lediglich die Option be -<br />

stehen, den Vertrag um zwei Jahre zu verlängern oder das<br />

Flugzeug zurückzugeben.<br />

Bei Ausübung der ersten Verlängerungs option wird Emirates<br />

nach Ablauf von insgesamt zwölf Jahren eine zweite Option<br />

haben, den Leasingvertrag um weitere drei Jahre zu einer<br />

angepassten Mietrate zu verlängern. Nach Ablauf der zweiten<br />

Verlängerungsoption ist das Flugzeug in jedem Fall an<br />

den Emittenten zurückzugeben. Für den Fall, dass Emirates<br />

die erste Verlängerungsoption nach der Grundlaufzeit nicht<br />

ausübt, hat Emirates das Flugzeug zurückzugeben und eine<br />

Ab standszahlung zu leisten. Da somit der Emittent für jeden<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Mietzeit sowohl das Wertminderungsrisiko<br />

trägt als auch die Wertsteigerungschance hat,<br />

verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an dem Flugzeug bei<br />

diesem.<br />

ANWENDUNG DER AFA-TABELLE<br />

BEI DER EINKUNFTSERMITTLUNG<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (H 7.4 EStR 2008,<br />

Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“) sind die AfA-<br />

Tabellen nicht bei sog. „Verlustzuweisungsgesellschaften“<br />

anzuwenden. Als eine Verlustzuweisungsgesellschaft wird<br />

eine Personengesellschaft angesehen, die nach Art ihrer<br />

Betriebsführung keinen Totalgewinn erreichen kann und<br />

deren Tätigkeit nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages<br />

und seiner tatsächlichen Durchführung allein darauf an -<br />

gelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu<br />

vermitteln, dass durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte<br />

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