airbus a380 - Swiss Invest Group
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STEUERLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />
einsetzt, ist von einer Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen.<br />
Für Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />
kommt ausschließlich die lineare AfA in Betracht.<br />
WIRTSCHAFTLICHES EIGENTUM<br />
Die Inanspruchnahme der AfA setzt zudem voraus, dass dem<br />
Emittenten das Flugzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der<br />
Emittent wird konzeptionsgemäß das Flugzeug im Juni 2012<br />
übernehmen, den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Übereignungsurkunde<br />
erhalten. Damit wird er das zivilrechtliche<br />
Eigentum und mit diesem grundsätzlich auch das wirtschaftliche<br />
Eigentum an dem Flugzeug erwerben (§39 Abs.1 AO).<br />
Die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums für steuer -<br />
liche Zwecke (§39 Abs.2 Nr.1 AO) richtet sich nach §39<br />
Abgabenordnung und den Schreiben des Bundesministeriums<br />
der Finanzen („BMF“) zur ertragsteuerlichen Behandlung<br />
von Leasingverträgen (BMF-Schreiben vom 19. April<br />
1971, BStBl. I 1971, 264, und vom 21. März 1972, BStBl. I<br />
1972, 188, zu Vollamortisationsverträgen; BMF-Schreiben<br />
vom 22. Dezember 1975, DB 1976, 172, und vom<br />
23. Dezember 1991, BStBl. I 1992, 13, zu Teilamortisationsverträgen).<br />
Nach den Grundsätzen dieser Schreiben kommt<br />
eine Zurechnung beim Leasingnehmer in Betracht, wenn die<br />
Ausgestaltung des Leasingvertrages den Emittenten auf<br />
Dauer von der Einwirkung auf das Leasinggut wirtschaftlich<br />
ausschließt. Dies kann nach den vorerwähnten BMF-Schreiben<br />
der Fall sein, wenn der Mietvertrag eine unkündbare<br />
Laufzeit vorsieht, die 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
übersteigt. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
ist hierbei die in den amtlichen AfA-Tabellen genannte<br />
Nutzungsdauer von zwölf Jahren (siehe oben) anzusetzen.<br />
Die vertragliche Ausgestaltung des Mietvertrages mit Emirates,<br />
der zunächst nur für die Dauer von zehn Jahren fest<br />
abgeschlossen wird und in dieser Zeit nicht ordentlich<br />
gekündigt werden kann, unterschreitet die 90%-Grenze.<br />
Während der Grundlaufzeit von zehn Jahren decken die von<br />
Emirates zu zahlenden Leasingraten nicht die Anschaffungskosten,<br />
die Nebenkosten sowie die Finanzierungskosten des<br />
Emittenten, weshalb der Leasingvertrag als Teilamortisationsvertrag<br />
zu beurteilen ist. Grundsätzlich ist bei einem Teilamortisationsvertrag<br />
der Leasinggeber wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des Leasingobjektes, und es ist ihm dieses<br />
zuzurechnen. Eine Zurechnung an den Leasingnehmer<br />
erfolgt nur dann, wenn dieser sowohl die Möglichkeit der<br />
Wertminderung als auch der Wertsteigerung hat. Beides ist<br />
vorliegend nicht der Fall.<br />
Die Möglichkeit für Emirates, das Flugzeug jeweils zum Ablauf<br />
des Leasingvertrages nach zehn oder zwölf Jahren zu erwerben,<br />
sofern der Emittent bzw. die Anleger nach entsprechender<br />
Gesellschafterentscheidung sich zu einem Verkauf entschieden<br />
haben, führt nicht zu einem Übergang der Möglichkeit<br />
der Wertsteigerung und Wertminderung auf Emirates,<br />
denn ein solcher Erwerb ist nur zu dem dann am Markt erzielbaren<br />
Preis möglich. Daneben wird für Emirates zum Ablauf<br />
der Grundlaufzeit nach zehn Jahren lediglich die Option be -<br />
stehen, den Vertrag um zwei Jahre zu verlängern oder das<br />
Flugzeug zurückzugeben.<br />
Bei Ausübung der ersten Verlängerungs option wird Emirates<br />
nach Ablauf von insgesamt zwölf Jahren eine zweite Option<br />
haben, den Leasingvertrag um weitere drei Jahre zu einer<br />
angepassten Mietrate zu verlängern. Nach Ablauf der zweiten<br />
Verlängerungsoption ist das Flugzeug in jedem Fall an<br />
den Emittenten zurückzugeben. Für den Fall, dass Emirates<br />
die erste Verlängerungsoption nach der Grundlaufzeit nicht<br />
ausübt, hat Emirates das Flugzeug zurückzugeben und eine<br />
Ab standszahlung zu leisten. Da somit der Emittent für jeden<br />
Zeitpunkt der Beendigung der Mietzeit sowohl das Wertminderungsrisiko<br />
trägt als auch die Wertsteigerungschance hat,<br />
verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an dem Flugzeug bei<br />
diesem.<br />
ANWENDUNG DER AFA-TABELLE<br />
BEI DER EINKUNFTSERMITTLUNG<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (H 7.4 EStR 2008,<br />
Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“) sind die AfA-<br />
Tabellen nicht bei sog. „Verlustzuweisungsgesellschaften“<br />
anzuwenden. Als eine Verlustzuweisungsgesellschaft wird<br />
eine Personengesellschaft angesehen, die nach Art ihrer<br />
Betriebsführung keinen Totalgewinn erreichen kann und<br />
deren Tätigkeit nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages<br />
und seiner tatsächlichen Durchführung allein darauf an -<br />
gelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu<br />
vermitteln, dass durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte<br />
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