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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // STEUERLICHE GRUNDLAGEN //<br />

Nach der steuerlichen Ergebnisprognose wird der Emittent<br />

durch die Vermietung einen Gesamtüberschuss (siehe Steuerliche<br />

Ergebnisprognose Seite 72f.) erzielen. Nach der<br />

gegenwärtigen Prognose wird dieser Gesamtüberschuss<br />

bereits im Jahr 2017 erreicht. Somit scheidet eine Qualifikation<br />

der Tätigkeit der Gesellschaft als steuerlich unbeacht -<br />

liche Liebhaberei aus.<br />

Die Überschusserzielungsabsicht ist darüber hinaus auch<br />

auf Ebene des Anlegers nachzuweisen. Jeder Anleger muss<br />

unter Berücksichtigung der ihm persönlich entstehenden<br />

Werbungskosten und der beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung<br />

an der Gesellschaft einen positiven Überschuss an -<br />

streben. Soweit Gesellschafter ihre Einlage durch eine mögliche<br />

Darlehensaufnahme finanzieren und durch die anfallenden<br />

Schuldzinsen ein negatives Gesamtergebnis erzielen,<br />

kann die steuerliche Anerkennung der Beteiligungsergebnisse<br />

im Einzelfall entfallen.<br />

FESTSTELLUNG DER EINKÜNFTE/<br />

ERGEBNISBETEILIGUNG<br />

Die Einkünfte des Emittenten aus der Flugzeugvermietung<br />

werden gemäß §180 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung<br />

(„AO“) einheitlich und gesondert für alle beteiligten<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber festgestellt. Zuständig für die<br />

gesonderte und einheitliche Feststellung ist das Finanzamt<br />

Offenbach am Main. Den einzelnen Kommanditisten bzw.<br />

Treugebern werden die durch den Emittenten erzielten steuerlichen<br />

Vermietungsergebnisse als Einkünfte aus „Vermietung<br />

und Verpachtung“ entsprechend ihren Anteilen zugerechnet.<br />

Diese Einkünfte umfassen auch sonstige, in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Erträge und<br />

Aufwendungen (z.B. Zinsen auf eine eventuelle Fremd finan -<br />

zierung der Beteiligung) der Kommanditisten bzw. Treugeber.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Emittenten sind die<br />

Kommanditisten neben dem laufenden Gewinn und Verlust<br />

auch an den stillen Reserven des Emittenten uneingeschränkt<br />

beteiligt. Sie haben ferner die im Gesellschaftsvertrag<br />

geregelten Informationsrechte sowie die Stimm- und<br />

Kontrollrechte, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch<br />

(„HGB“) zustehen. Die von dem Emittenten<br />

erzielten Einkünfte sind ihnen daher zuzurechnen. Gleiches<br />

gilt für die Anleger, die sich durch Abschluss eines Treuhandvertrages<br />

als Treugeber beteiligen, denn die Rechtsstellung<br />

des treuhänderisch beteiligten Anlegers entspricht weitgehend<br />

der Stellung eines Kommanditisten. Für die Anerkennung<br />

des Treuhandverhältnisses ist in diesem Fall zusätzliche<br />

Voraussetzung, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis<br />

beherrscht, d.h. gegenüber dem Treuhänder weisungsbefugt<br />

ist und neben den Informations- und Kontrollrechten<br />

eines Kommanditisten außerdem das Recht hat, sich<br />

in das Handelsregister eintragen zu lassen und dadurch un -<br />

mittelbar Kommanditist der Gesellschaft zu werden (siehe<br />

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. September<br />

1994). Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten sowie<br />

der Treuhandvertrag entsprechen mit den darin enthaltenen<br />

Regelungen den vorstehend genannten Anforderungen.<br />

EINKUNFTSERMITTLUNG<br />

Die Einkünfte des Emittenten werden als Überschuss der<br />

Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt, wobei grundsätzlich<br />

das Zu- und Abflussprinzip zu beachten ist.<br />

EINNAHMEN<br />

Zu den Einnahmen gehören die in einem Kalenderjahr vereinnahmten<br />

laufenden Leasingraten, erstattete Umsatzsteuern<br />

und Zinsen. Die von Emirates zu Beginn des Mietvertrags<br />

für einen Zeitraum von zehn Jahren einmalig zu zahlende<br />

„Mietsonderzahlung“ wird der Emittent nach §11<br />

Abs.1 Satz 3 EStG gleichmäßig über diesen Zeitraum als<br />

Einnahme verteilen.<br />

WERBUNGSKOSTEN<br />

Zu den Werbungskosten gehören neben den mit der Ver -<br />

mietung zusammenhängenden Ausgaben, der gezahlten<br />

Umsatzsteuer und den Finanzierungszinsen gemäß §9<br />

Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG auch die Absetzungen für Abnutzung<br />

(„AfA“) und die laufenden Fondsverwaltungskosten, wie z.B.<br />

die Geschäftsführervergütung. Die Nutzungsdauer für Verkehrsflugzeuge<br />

mit einem höchstzulässigen Fluggewicht von<br />

über 20 Tonnen beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle für<br />

den Wirtschaftszweig „Luftfahrtunternehmen und Flughafen -<br />

betriebe“ zwölf Jahre für neue Flugzeuge. Da der Emittent<br />

das Flugzeug an eine Luftverkehrsgesellschaft vermieten<br />

wird, die es branchentypisch im entgeltlichen Luftverkehr<br />

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