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airbus a380 - Swiss Invest Group

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STEUERLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter besitzt. Ein einheitliches<br />

Geschäftskonzept liegt vor, wenn von vornherein<br />

ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts vor Ablauf von<br />

dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

geplant ist und die Erzielung eines Totalgewinns diesen Verkauf<br />

notwendig macht.<br />

Der Emittent unterstellt in der Prognose eine Vermietung des<br />

Flugzeuges über einen Zeitraum von 15 Jahren. Über diese<br />

Vermietung hinausgehende Sonderleistungen sind nicht vorgesehen.<br />

Aus der im Prospekt dargestellten Kalkulation ist<br />

zu entnehmen, dass allein aus der langfristigen Vermietung<br />

des Flugzeuges ein Totalgewinn erwirtschaftet werden soll<br />

und ein Verkauf des Flugzeuges hierfür nicht notwendig ist.<br />

Daher liegt eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor, bei der<br />

sich der im Prospekt angenommene Verkauf nach einer entsprechenden<br />

Gesellschafterentscheidung des Emittenten<br />

im Jahr 2027 als das Ende der Vermietungstätigkeit erweist.<br />

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Emittent<br />

Emirates das Recht einräumen wird, das Flugzeug zum<br />

Ablauf des Leasingvertrages nach zehn Jahren, oder bei<br />

einer Vertragsverlängerung nach zwölf Jahren, und bei<br />

bestimmten Vertragsstörungen zum dann gegebenen Marktwert<br />

zu erwerben. Denn dieses Erwerbsrecht zum jeweiligen<br />

Ablauf des Leasingvertrages nach zehn oder zwölf Jahren<br />

kann Emirates immer nur dann ausüben, wenn der Emittent<br />

zuvor eine von der Prognose abweichende Verkaufsentscheidung<br />

getroffen hat. Da die jeweilige Erwerbsmöglichkeit<br />

für Emirates zum Ablauf des Leasingvertrages somit<br />

immer von der zuvor getroffenen Verkaufsentscheidung der<br />

Anleger nach einer entsprechenden Gesellschafterentscheidung<br />

des Emittenten abhängig ist, besteht nach dem prognostizierten<br />

Geschäftsverlauf keine Verpflichtung, das Flugzeug<br />

überhaupt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen.<br />

Für die Vermietung eines in die inländische Luftfahrzeugrolle<br />

eingetragenen Flugzeuges hat der BFH entschieden, dass<br />

in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Regelung zur<br />

Vermietung von Schiffen Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§21 EStG) vorliegen (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000,<br />

BStBl. II 2000, 467). Als sach liche Begründung für eine solche<br />

steuerrechtliche Gleich behandlung bestimmter beweglicher<br />

Sachen mit unbeweg lichen Sachen führt der BFH unter<br />

anderem an, dass in ein öffentliches Register eingetragene<br />

bewegliche Sachen ähnlich wie Immobilien auf Dauer als<br />

Einkunftsquellen geeignet und für Zwecke der Besteuerung<br />

einfach zu erfassen sind.<br />

Nach der nunmehr in R 15.7 (3) EStR 2008 dargelegten Auffassung<br />

der Finanzverwaltung führt die Vermietung von in<br />

ein inländisches oder ausländisches öffentliches Register<br />

eingetragenen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge)<br />

ebenfalls zu Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

i.S.d. §21 Abs.1 Nr.1 EStG und bestätigt damit die von der<br />

OFD Frankfurt (Rundverfügung vom 31. Juli 2008 – S 2253 A<br />

– 130 – St 214) bereits geäußerte Ansicht, dass die Vermietung<br />

eines Flugzeuges, das in ein inländisches oder ausländisches<br />

öffentliches Register eingetragen ist, wegen der<br />

dadurch begründeten einfachen Erfassung als Einkunftsquelle<br />

ebenfalls zu Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§ 21 EStG) führt.<br />

Das Flugzeug des Emittenten wird in das Luftfahrzeugregister<br />

von Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE), eingetragen.<br />

Die Anbieter gehen in der Prognoserechnung davon<br />

aus, dass der Emittent Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§21 EStG) erzielen wird.<br />

Die Zinseinnahmen des Emittenten stellen steuerpflichtige<br />

Kapitalerträge dar (§20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), die nicht den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind.<br />

ÜBERSCHUSSERZIELUNGSABSICHT<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimmt<br />

sich die Überschusserzielungsabsicht danach, ob sowohl<br />

die Gesellschaft als auch die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Absicht haben, über<br />

den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der Geschäfts -<br />

tätigkeit der Gesellschaft einen Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten zu erzielen. Auf Ebene des Emittenten<br />

kann die Überschusserzielungsabsicht durch eine<br />

realistische, betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Prognoserechnung<br />

der Einnahmen und Ausgaben glaubhaft<br />

gemacht werden.<br />

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