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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // STEUERLICHE GRUNDLAGEN //<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

VORBEMERKUNGEN<br />

Im Folgenden werden die wesentlichen Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage dargestellt.<br />

Sie beziehen sich ausschließlich auf eine natürliche Person,<br />

die im Inland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig ist,<br />

sich unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten als Treugeber an dem Emittenten<br />

beteiligt, die Einlage nicht fremdfinanziert und ihre Beteiligung<br />

über die gesamte Laufzeit des Beteiligungsangebotes<br />

außerhalb eines sonstigen Betriebsvermögens hält.<br />

Die steuerlichen Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt<br />

und berücksichtigen den Rechtsstand zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung sowie die aktuelle Rechtsprechung<br />

und die von den Steuerbehörden angewandte Verwaltungspraxis.<br />

Die Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuer -<br />

lichen Konzeption der Vermögensanlage erhebt nicht den<br />

Anspruch, eine erschöpfende und abschließende Darstellung<br />

aller möglichen Steuerrechtsüberlegungen zu bieten<br />

oder persönliche Umstände zu berücksichtigen. Aus diesem<br />

Grund wird empfohlen, ggf. einen steuerlichen Berater einzuschalten.<br />

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass<br />

die endgültige steuer liche Beurteilung dem zuständigen<br />

Finanzamt im Veranlagungsverfahren bzw. einer im Anschluss<br />

durchgeführten Betriebsprüfung und einem sich ggf. daran<br />

anschließenden Verfahren vor den Finanzgerichten vorbehalten<br />

bleibt.<br />

EINKUNFTSART<br />

Der Emittent ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.<br />

KG), bei der ausschließlich die Doric Flight Management 16<br />

GmbH als Geschäftsführender Kommanditist zur Geschäftsführung<br />

befugt ist. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

des Emittenten („Komplementär“), die Doric Flight Control 16<br />

GmbH, ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Ge -<br />

schäftsführung des Emittenten berechtigt. Eine gewerb liche<br />

Prägung des Emittenten im Sinne von §15 Abs.3 Satz1 Nr.2<br />

Einkommensteuergesetz („EStG“) ist daher nicht gegeben<br />

(R15.8 (6) EStR 2008).<br />

Die Tätigkeit des Emittenten umfasst den Erwerb und die<br />

langfristige Vermietung eines Flugzeuges vom Typ Airbus<br />

A380. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Vermieten<br />

eines Flugzeuges ohne Sonderleistungen regelmäßig<br />

keine gewerbliche Tätigkeit. Ebenso hat der Bundesfinanzhof<br />

(„BFH“) entschieden, dass der Bereich der privaten<br />

Vermögensverwaltung nicht überschritten wird, wenn ge -<br />

plant ist, ein Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer<br />

zu vermieten (Beschluss vom 4. Juli 2002,<br />

BFH/NV 2002, 1559). Insbesondere geht das Vermieten<br />

einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände<br />

in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögens -<br />

verwaltung nicht hinaus (BFH-Urteile vom 31. Mai 2007,<br />

IV R 17/05, BStBl. II 2007, 768 und vom 26. Juni 2007,<br />

IV R 49/04, BStBl. II 2009, 289). Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

ist nach dieser Rechtsprechung des BFH erst<br />

dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Ver -<br />

hältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die<br />

der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen<br />

Betätigung geben, bei der die eigentliche Gebrauchsüberlassung<br />

des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.<br />

Zur privaten Vermögensverwaltung kann zudem nach Auffassung<br />

des BFH auch die Anschaffung und Veräußerung<br />

von Vermögensgegenständen gehören. Ausschlaggebend<br />

für die Zuordnung ist, ob Ankauf und Veräußerung lediglich<br />

den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Frucht -<br />

ziehung gerichteten Tätigkeit darstellen oder ob die Um -<br />

schichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der<br />

Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten.<br />

Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nur<br />

dann verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa<br />

die Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns<br />

oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern.<br />

In einem Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 515)<br />

zur Anwendung des oben zitierten BFH-Urteils vom 26. Juni<br />

2007 hat die Finanzverwaltung ausgeführt, dass eine Vermietungstätigkeit<br />

dann nicht mehr die Nutzung von Vermögen im<br />

Sinne der Fruchtziehung darstellt, wenn die Vermietungstätigkeit<br />

mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen<br />

Geschäftskonzepts verklammert ist, mit der Folge, dass die<br />

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