airbus a380 - Swiss Invest Group
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />
ZWISCHENFINANZIERUNGSDARLEHEN<br />
Der Emittent hat am 14. September 2011 einen Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrag<br />
mit der Norddeutschen Landesbank<br />
Girozentrale, Hannover („NORD/LB“), abgeschlossen.<br />
Die NORD/LB hat sich gegenüber dem Emittenten bereit<br />
erklärt, ein Zwischenfinanzierungsdarlehen i.H.v. bis zu<br />
65 Millionen USD oder nach Wahl des Emittenten und basierend<br />
auf dem EUR/USD-Wechselkurs zum Stichtag der Ziehung,<br />
einen entsprechenden Betrag in Euro, zur Verfügung<br />
zu stellen. Mit dem angenommen EUR/USD-Wechselkurs<br />
von 1,33 beläuft sich das Darlehen auf einen Betrag von<br />
rund 49 Millionen EUR. Dieses dient der Zwischenfinanzierung<br />
des Einlagekapitals des Emittenten und darf ausschließlich<br />
für den Erwerb des Flugzeuges sowie für fonds- und<br />
transaktionsabhängige Kosten verwendet werden. Die Bank<br />
hat das Recht, bei einer Ziehung des Darlehens nach dem<br />
31. Juli 2012 sowohl die Marge als auch die Bereitstellungsgebühr<br />
anzupassen. Sollte eine Inanspruchnahme des Darlehens<br />
nicht bis zum 30. September 2012 erfolgen, so<br />
erlischt der Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers.<br />
Auch das Zwischenfinanzierungsdarlehen unterliegt den<br />
marktüblichen Auszahlungsvoraussetzungen.<br />
Das Zwischenfinanzierungsdarlehen sieht nachschüssige<br />
Zinszahlungen in Höhe des laufzeitkongruenten Einstandssatzes<br />
des jeweils vereinbarten Zinszeitraums zzgl. einer<br />
Marge von 1,2% p.a. zugunsten der Bank vor. Der Einstandssatz<br />
wird zwei Bankarbeitstage vor Beginn der neuen<br />
Zinsperiode festgestellt. Für die erste Zinsperiode wird der<br />
Zinssatz am Tag der Auszahlung festgelegt.<br />
Für die Zusage des Zwischenfinanzierungsdarlehens hat der<br />
Emittent an die NORD/LB eine einmalige Arrangierungsgebühr<br />
i.H.v. 0,7% des zugesagten Darlehensbetrages zu<br />
zahlen. Sollte, wie prognosegemäß angenommen, das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
nicht gezogen werden, so ist<br />
die Arrangierungsvergütung trotzdem zu leisten. Laut Prognoserechnung<br />
wird diese mit Auslieferung des Flugzeuges<br />
geleistet. Im Falle einer Beanspruchung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />
ist die Arrangierungsvergütung spätestens<br />
bei der endgültigen Rückführung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />
zu zahlen, spätestens jedoch am 15. Juni 2013.<br />
Des Weiteren erhält die NORD/LB eine Bereitstellungsgebühr<br />
i.H.v. 0,3% p.a. des zugesagten Darlehensbetrages<br />
prognosegemäß ab 30. August 2011 bis zur Auszahlung des<br />
Darlehens bzw. bis zur Auslieferung des Flugzeuges. Sie ist<br />
jedoch auch zu leisten, wenn es nicht zu einer Auszahlung<br />
des Zwischen finanzierungsdarlehens kommt. Die Bereitstellungsgebühr<br />
ist spätestens bei Auszahlung des Zwischen -<br />
finanzierungsdarlehens oder, wie in der Prognoserechnung<br />
angenommen, bei Auslieferung des Flugzeuges zur Zahlung<br />
fällig. Das Darlehen ist zwölf Monate nach der Auszahlung<br />
vollständig zurückzuführen. Der Emittent kann darüber<br />
hinaus auf eine Verlängerung der Laufzeit um drei Monate<br />
optieren, solange die Platzierungsgarantie verlängert wurde<br />
und mindestens 50% des zugesagten Darlehens platziert<br />
und einbezahlt wurden.<br />
Soweit der NORD/LB erhöhte Kosten durch veränderte<br />
steuerliche oder bankaufsichtsrechtliche Vorschriften und<br />
zusätzliche Kosten durch die Gewährung des Darlehens entstehen,<br />
so hat der Emittent der NORD/LB die Beträge zu zahlen<br />
und die NORD/LB so zu stellen, als ob die entsprechende<br />
Änderung der rechtlichen Situation nicht eingetreten wäre.<br />
Die NORD/LB kann das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen und die<br />
Rückführung dieses Darlehens einfordern, wenn der Emittent<br />
seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt<br />
oder ein Kündigungsgrund unter dem langfristigen<br />
Darlehen bestünde. Der Emittent hat sich im Rahmen der<br />
Zwischenfinanzierung verpflichtet, sicherzustellen, dass<br />
während der Laufzeit der Zwischenfinanzierung die Leasingraten<br />
zzgl. der vorhandenen Liquiditätsreserve des Emittenten<br />
nach Abzug aller Zahlungen unter dem langfristigen<br />
Darlehen (Zinszahlungen, Gebühren und Tilgungen) jedes<br />
Kalenderquartal mindestens die in diesem Kalenderquartal<br />
zu zahlenden Zwischenfinanzierungszinsen abdecken.<br />
Darüber hinaus ist der Emittent verpflichtet, seinen Status<br />
als Objektgesellschaft („Single Purpose Company“) entsprechend<br />
dem Gesellschaftsvertrag (siehe: Gesellschaftszweck)<br />
aufrechtzuerhalten sowie dafür zu sorgen, dass sich die<br />
Beteiligungsverhältnisse am Komplementär des Emittenten<br />
ohne Zustimmung der NORD/LB nicht ändern. Zusätzlich<br />
dazu hat der Emittent zur Sicherung der Ansprüche des<br />
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