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airbus a380 - Swiss Invest Group

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />

ZWISCHENFINANZIERUNGSDARLEHEN<br />

Der Emittent hat am 14. September 2011 einen Zwischenfinanzierungsdarlehensvertrag<br />

mit der Norddeutschen Landesbank<br />

Girozentrale, Hannover („NORD/LB“), abgeschlossen.<br />

Die NORD/LB hat sich gegenüber dem Emittenten bereit<br />

erklärt, ein Zwischenfinanzierungsdarlehen i.H.v. bis zu<br />

65 Millionen USD oder nach Wahl des Emittenten und basierend<br />

auf dem EUR/USD-Wechselkurs zum Stichtag der Ziehung,<br />

einen entsprechenden Betrag in Euro, zur Verfügung<br />

zu stellen. Mit dem angenommen EUR/USD-Wechselkurs<br />

von 1,33 beläuft sich das Darlehen auf einen Betrag von<br />

rund 49 Millionen EUR. Dieses dient der Zwischenfinanzierung<br />

des Einlagekapitals des Emittenten und darf ausschließlich<br />

für den Erwerb des Flugzeuges sowie für fonds- und<br />

transaktionsabhängige Kosten verwendet werden. Die Bank<br />

hat das Recht, bei einer Ziehung des Darlehens nach dem<br />

31. Juli 2012 sowohl die Marge als auch die Bereitstellungsgebühr<br />

anzupassen. Sollte eine Inanspruchnahme des Darlehens<br />

nicht bis zum 30. September 2012 erfolgen, so<br />

erlischt der Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers.<br />

Auch das Zwischenfinanzierungsdarlehen unterliegt den<br />

marktüblichen Auszahlungsvoraussetzungen.<br />

Das Zwischenfinanzierungsdarlehen sieht nachschüssige<br />

Zinszahlungen in Höhe des laufzeitkongruenten Einstandssatzes<br />

des jeweils vereinbarten Zinszeitraums zzgl. einer<br />

Marge von 1,2% p.a. zugunsten der Bank vor. Der Einstandssatz<br />

wird zwei Bankarbeitstage vor Beginn der neuen<br />

Zinsperiode festgestellt. Für die erste Zinsperiode wird der<br />

Zinssatz am Tag der Auszahlung festgelegt.<br />

Für die Zusage des Zwischenfinanzierungsdarlehens hat der<br />

Emittent an die NORD/LB eine einmalige Arrangierungsgebühr<br />

i.H.v. 0,7% des zugesagten Darlehensbetrages zu<br />

zahlen. Sollte, wie prognosegemäß angenommen, das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

nicht gezogen werden, so ist<br />

die Arrangierungsvergütung trotzdem zu leisten. Laut Prognoserechnung<br />

wird diese mit Auslieferung des Flugzeuges<br />

geleistet. Im Falle einer Beanspruchung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />

ist die Arrangierungsvergütung spätestens<br />

bei der endgültigen Rückführung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />

zu zahlen, spätestens jedoch am 15. Juni 2013.<br />

Des Weiteren erhält die NORD/LB eine Bereitstellungsgebühr<br />

i.H.v. 0,3% p.a. des zugesagten Darlehensbetrages<br />

prognosegemäß ab 30. August 2011 bis zur Auszahlung des<br />

Darlehens bzw. bis zur Auslieferung des Flugzeuges. Sie ist<br />

jedoch auch zu leisten, wenn es nicht zu einer Auszahlung<br />

des Zwischen finanzierungsdarlehens kommt. Die Bereitstellungsgebühr<br />

ist spätestens bei Auszahlung des Zwischen -<br />

finanzierungsdarlehens oder, wie in der Prognoserechnung<br />

angenommen, bei Auslieferung des Flugzeuges zur Zahlung<br />

fällig. Das Darlehen ist zwölf Monate nach der Auszahlung<br />

vollständig zurückzuführen. Der Emittent kann darüber<br />

hinaus auf eine Verlängerung der Laufzeit um drei Monate<br />

optieren, solange die Platzierungsgarantie verlängert wurde<br />

und mindestens 50% des zugesagten Darlehens platziert<br />

und einbezahlt wurden.<br />

Soweit der NORD/LB erhöhte Kosten durch veränderte<br />

steuerliche oder bankaufsichtsrechtliche Vorschriften und<br />

zusätzliche Kosten durch die Gewährung des Darlehens entstehen,<br />

so hat der Emittent der NORD/LB die Beträge zu zahlen<br />

und die NORD/LB so zu stellen, als ob die entsprechende<br />

Änderung der rechtlichen Situation nicht eingetreten wäre.<br />

Die NORD/LB kann das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen und die<br />

Rückführung dieses Darlehens einfordern, wenn der Emittent<br />

seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt<br />

oder ein Kündigungsgrund unter dem langfristigen<br />

Darlehen bestünde. Der Emittent hat sich im Rahmen der<br />

Zwischenfinanzierung verpflichtet, sicherzustellen, dass<br />

während der Laufzeit der Zwischenfinanzierung die Leasingraten<br />

zzgl. der vorhandenen Liquiditätsreserve des Emittenten<br />

nach Abzug aller Zahlungen unter dem langfristigen<br />

Darlehen (Zinszahlungen, Gebühren und Tilgungen) jedes<br />

Kalenderquartal mindestens die in diesem Kalenderquartal<br />

zu zahlenden Zwischenfinanzierungszinsen abdecken.<br />

Darüber hinaus ist der Emittent verpflichtet, seinen Status<br />

als Objektgesellschaft („Single Purpose Company“) entsprechend<br />

dem Gesellschaftsvertrag (siehe: Gesellschaftszweck)<br />

aufrechtzuerhalten sowie dafür zu sorgen, dass sich die<br />

Beteiligungsverhältnisse am Komplementär des Emittenten<br />

ohne Zustimmung der NORD/LB nicht ändern. Zusätzlich<br />

dazu hat der Emittent zur Sicherung der Ansprüche des<br />

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