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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />

In Fällen einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens, die<br />

ausschließlich auf der Entscheidung des Emittenten beruht,<br />

muss der Emittent eine Entschädigungszahlung leisten,<br />

soweit den Darlehensgebern ein Schaden aus veränderten<br />

Liquiditätskosten zum Zeitpunkt der Rückführung des Dar -<br />

lehens entsteht.<br />

Die Darlehensgeber haben das Recht, das langfristige Dar -<br />

lehen zu kündigen, wenn eine Inanspruchnahme des Darlehens<br />

nicht bis zum 30. September 2012 erfolgt ist. Sollte<br />

eine Darlehensziehung nach dem 31. Juli 2012 erfolgen,<br />

haben die Darlehensgeber das Recht, die Konditionen des<br />

langfristigen Darlehens an veränderte Marktgegebenheiten<br />

anzupassen. Die Darlehensgeber sind außerdem berechtigt,<br />

das langfristige Darlehen aus wichtigem, im Verhalten des<br />

Emittenten liegendem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzufordern.<br />

Mögliche Kündigungsgründe sind z.B. ein Zahlungsverzug,<br />

eine (drohende) Insolvenz des Emittenten, die<br />

Bestellung einer Sicherheit am Flugzeug ohne Zustimmung<br />

der Darlehensgeber, Veränderungen des Leasingvertrages<br />

und der dazugehörenden Dokumente ohne Zustimmung der<br />

Darlehensgeber, die Änderung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Kontrolle des Komplementärs oder des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten des Emittenten ohne Zustimmung der Darlehensgeber<br />

sowie eine wesentliche Vertragsverletzung<br />

unter dem Zwischenfinanzierungsdarlehen. Darüber hinaus<br />

kann eine Vertragsstörung unter dem Leasingvertrag, die im<br />

Verhalten von Emirates begründet ist, zu einer sofortigen<br />

Kündigung des langfristigen Darlehens führen.<br />

Im Rahmen des langfristigen Darlehens und der darin enthaltenen<br />

Sicherheitentreuhandvereinbarung hat der Emittent<br />

zur Besicherung des langfristigen Darlehens der NORD/LB<br />

als Sicherheitentreuhänder Sicherheiten eingeräumt. Dazu<br />

gehört die Abtretung aller Rechte des Emittenten aus dem<br />

Leasingvertrag mit Emirates, der Vereinbarung mit Emirates<br />

über die Abtretung von Ansprüchen aus der Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />

(„Purchase Agreement Assignment“)<br />

inklusive aller Versicherungsansprüche. Dem Sicherheitentreuhänder<br />

werden zudem die Sicherheiten an den Gewährleistungsansprüchen<br />

an dem Flugzeug und den Triebwerken<br />

gegen den jeweiligen Hersteller übertragen. Weiterhin wird<br />

das Flugzeug inklusive aller seiner Bestandteile im Rahmen<br />

eines Pfandrechts bis zur Rückführung aller Darlehensverpflichtungen<br />

des Emittenten an die Darlehensgeber verpfändet.<br />

Demnach ist die NORD/LB berechtigt, das Flugzeug zur<br />

Bedienung der Verpflichtungen des Emittenten gegenüber<br />

den Darlehensgebern des Bankenkonsortiums nach eigenem<br />

Ermessen zu verwerten, falls ein Kündigungsgrund bei<br />

einem der mit den Darlehensgebern abgeschlossenen Verträge<br />

oder ein Kündigungsgrund unter dem bestehenden<br />

Leasingvertrag vorliegt, den der Emittent zu vertreten hat.<br />

Bei einer Kündigung oder Beendigung des Leasingvertrages<br />

kann der Emittent unter der Voraussetzung, dass er seinen<br />

Verpflichtungen unter dem Darlehensvertrag nachkommt<br />

und nach Zustimmung der Darlehensgeber über einen entsprechenden<br />

Verwerter, die Verwertung/Weitervermietung<br />

des Flugzeuges vornehmen. Die Darlehensgeber dürfen<br />

dann ihr Recht auf Verwertung des Flugzeuges aufgrund des<br />

Pfandrechtes nicht wahrnehmen. Der Abschluss einer Verwertung<br />

darf nur mit Zustimmung der Darlehensgeber erfolgen.<br />

Gegenüber Emirates werden sich die Darlehensgeber verpflichten,<br />

bei jeder Verwertung die Rechte von Emirates<br />

unter dem Leasingvertrag zu wahren, vorausgesetzt, dass<br />

Emirates seine Verpflichtungen unter dem Leasingvertrag<br />

vollständig erfüllt. Darüber hinaus wird der Emittent zur<br />

Sicherung der Ansprüche des langfristigen Darlehens eine<br />

Verpfändungsvereinbarung nach deutschem Recht auf die<br />

bei der NORD/LB geführten Konten abschließen. Der Emittent<br />

hat sich außerdem verpflichtet, das Flugzeug nicht ohne<br />

vorherige schriftliche Zustimmung der Darlehensgeber zu<br />

belasten oder zu veräußern, ausgenommen sind die bereits<br />

bestehenden Verpflichtungen unter den bestehenden Verträgen<br />

mit den Darlehensgebern.<br />

Das langfristige Darlehen unterliegt englischem Recht. Streitigkeiten<br />

sind vor Gerichten in England und Wales auszutragen.<br />

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