airbus a380 - Swiss Invest Group
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN // TEIL C<br />
sind oder werden. Der Leasingvertrag legt fest, dass der<br />
Betrieb des Flugzeuges, die Wartung und die Versicherung<br />
des Leasingobjektes, die Sicherstellung der technischen<br />
Verfügbarkeit, die Beschäftigung des zum Betrieb notwendigen<br />
Personals sowie die Erfüllung gesetzlicher Auflagen<br />
dem Leasingnehmer obliegen. Der Emittent übernimmt<br />
gemäß dem Leasingvertrag keine Gewähr für die Mängel -<br />
freiheit sowie die Funktions- und Leistungsfähigkeit des<br />
Leasing objektes. Der Emittent hat den Leasingnehmer unter<br />
Beachtung der Interessen des Emittenten bevollmächtigt,<br />
etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber<br />
dem Hersteller Airbus wahrzunehmen. Während der<br />
Laufzeit des Leasingvertrages trägt Emirates alle Risiken<br />
eines Verlusts, einer unberechtigten Nutzung, Beschädigung<br />
oder Zerstörung des Flugzeuges oder Teilen davon. Der<br />
Leasing nehmer ist verpflichtet, entsprechende Schäden<br />
zu beheben bzw. entsprechende Teile gleichwertig zu ersetzen.<br />
Diese Umstände haben keine Auswirkungen auf die<br />
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Emittenten, es sei<br />
denn, es liegt ein vertraglich definierter Totalverlust des<br />
Flugzeuges vor (siehe Seite 108).<br />
Der Leasingnehmer ist bei der operativen Nutzung des Flugzeuges<br />
an die Auflagen und Anforderungen gebunden, die<br />
sich aus dem Leasingvertrag, aus den Gesetzen, den Regelungen<br />
der jeweiligen Luftverkehrsbehörde, der Flugzeugversicherung<br />
oder des Herstellers des Flugzeuges oder dessen<br />
Teilen (z.B. der vier Engine Alliance Triebwerke) ergeben.<br />
Im Rahmen des Leasingvertrages hat sich der Emittent verpflichtet,<br />
Emirates von allen die Fluggesellschaft betreffenden<br />
Prospekthaftungsansprüchen freizustellen.<br />
Der Leasingvertrag unterliegt englischem Recht. Streitigkeiten<br />
sind vor englischen Gerichten auszutragen.<br />
LAUFZEIT<br />
Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren ab<br />
Übernahme des Flugzeuges („Grundlaufzeit“) und kann durch<br />
den Emittenten grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn<br />
eine Vertragsstörung seitens Emirates (siehe Seite 106f.)<br />
vorliegt. Anschließend hat der Leasingnehmer die Option,<br />
das Flugzeug für weitere zwei Jahre zu leasen („1. Verlängerungsoption“).<br />
Nach Ablauf von zwölf Jahren hat der Leasingnehmer<br />
eine zweite Option, den Leasingvertrag um weitere<br />
drei Jahre zu verlängern („2. Verlängerungsoption“).<br />
Die Ausübung der Verlängerungsoptionen muss bis spätestens<br />
20 Monate vor Ablauf der entsprechenden Laufzeit<br />
gegenüber dem Emittenten mitgeteilt werden. Für den Fall,<br />
dass Emirates die Verlängerungsoption nach der Grundlaufzeit<br />
nicht ausübt, hat Emirates das Flugzeug zurückzugeben<br />
und eine Abstandszahlung am Ende der Grundlaufzeit zu<br />
leisten. Diese Abstandszahlung wird aus der Abdiskontierung<br />
der Leasingraten der folgenden 24 Monate 30 Tage vor<br />
Beendigung des Leasingvertrages berechnet. Bei Zugrundelegung<br />
eines 2-Jahres-USD-LIBOR-Satzes i.H.v. 1% p.a.<br />
beträgt der Anteil der USD-Leasingraten 12,5 Millionen USD,<br />
und bei einem 2-Jahres-EURIBOR-Satz von 2% p.a. beträgt<br />
der Anteil der Euro-Leasingraten 11,3 Millionen EUR. Der<br />
Emittent erhält beide Teile, d.h. sowohl eine Euro- als auch<br />
eine US-Dollar-Zahlung.<br />
Sollte Emirates die erste und/oder die zweite Verlängerungsoption<br />
des Leasingvertrages nicht wahrnehmen und der<br />
Emittent bzw. die Anleger durch eine Gesellschafterentscheidung<br />
sich entscheiden, dass das Flugzeug nicht weitervermietet,<br />
sondern veräußert werden soll, so hat Emirates das<br />
Recht, das Flugzeug zu kaufen. Darüber hinaus ist Emirates<br />
im Falle einer staatlichen Beschlagnahme durch den Registrierungsstaat<br />
verpflichtet, das Flugzeug zu erwerben. Die<br />
Benachrichtigung von Emirates über das Kaufinteresse<br />
muss 19 Monate vor Leasingvertragsbeendigung an den<br />
Emittenten übermittelt werden. Der Verkaufspreis entspricht<br />
dem Durchschnitt aus den von drei unabhängigen Wertgutachtern<br />
jeweils ermittelten Marktwerten des Flugzeuges.<br />
Die Wertgutachter werden von den Vertragsparteien zusammen<br />
bestimmt. Sollte man keine Einigung hinsichtlich der<br />
Ernennung der Wertgutachter erlangen, so hat jede Vertragspartei<br />
das Recht, einen Wertgutachter zu bestimmen. Der<br />
dritte Wertgutachter schließlich wird durch die beiden anderen<br />
Wertgutachter festgelegt.<br />
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