airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />
Neben den vorerwähnten Rechten des Emittenten wird sich<br />
der Emittent durch die Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />
verpflichten, den Kaufpreis an Airbus zu zahlen. Airbus wird<br />
der Abtretung der vorgenannten Rechte zustimmen müssen.<br />
Die Rechte aus den dem Emittenten einzuräumenden<br />
Gewährleistungen und Garantien (vier Jahre Gewährleistung<br />
auf den Rumpf – ausgenommen von Emirates an den Hersteller<br />
gelieferte Ausstattung und Fahrwerk sowie eine sog.<br />
„Service Life Policy“ für bestimmte in der Vereinbarung festgelegte<br />
Teile über zwölf Jahre) werden von Emirates im<br />
Namen des Emittenten wahrgenommen, solange Emirates<br />
das Flugzeug gemäß dem Leasingvertrag mit dem Emittenten<br />
nutzt. Die von Airbus eingeräumten Gewährleistungsrechte<br />
unterliegen französischem Recht.<br />
Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis des Flugzeuges beträgt<br />
234 Millionen USD. Emirates leistet bei Übernahme des<br />
Flugzeuges einen Betrag von 24 Millionen USD als einmalige<br />
Leasingsonderzahlung. Ein Teilbetrag i.H.v. 67 Millionen USD<br />
des vertraglich vereinbarten Kaufpreises wird durch Vereinbarung<br />
mit Emirates und Airbus zu dem bei Auslieferung vorherrschenden<br />
EUR/USD-Wechselkurs in Euro geleistet. Der<br />
Restbetrag der Kaufpreiszahlung i.H.v. 143 Millionen USD<br />
erfolgt währungskongruent in US-Dollar. Sollte es durch<br />
Wechselkursentwicklungen dazu kommen, dass Zuzahlungen<br />
an Airbus zu erfolgen haben, so werden diese von<br />
Emirates geleistet. Andere Zahlungen als den Kaufpreis hat<br />
der Emittent im Rahmen der Vereinbarung nicht zu leisten.<br />
Die Fertigstellung und Übergabe des Flugzeuges ist für<br />
Juni 2012 in Hamburg geplant. Spätestens zwei Tage vor<br />
Auslieferung des Flugzeuges wird Emirates nach vorheriger<br />
Mitteilung von Airbus eine Nachricht an den Emittenten<br />
übermitteln, in der der genaue Auslieferungstag festgelegt<br />
wird. Der Emittent wird Emirates als Bevollmächtigten<br />
gegenüber Airbus im Rahmen der Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />
bei der Auslieferung des Flugzeuges bestellen.<br />
Mit Übergabe des Flugzeuges von Airbus an Emirates, der<br />
als Bevollmächtigter im Namen des Emittenten handelt, und<br />
vollständiger Zahlung des Kaufpreises an Airbus geht das<br />
Eigentum an dem Flugzeug und allen damit zusammenhängenden<br />
Rechten und Pflichten auf den Emittenten über.<br />
Die Kaufvertragsübernahmevereinbarung wird englischem<br />
Recht unterliegen. Streitigkeiten sind vor Gerichten in England<br />
und Wales auszutragen.<br />
LEASINGVERTRAG<br />
(OPERATING LEASE AGREEMENT)<br />
Der Emittent hat als Leasinggeber am 20. September 2011<br />
einen Leasingvertrag mit Emirates als Leasingnehmer abgeschlossen.<br />
Unter dem Leasingvertrag überlässt der Emittent<br />
dem Leasingnehmer das Flugzeug vom Typ Airbus A380-800,<br />
ausgestattet mit vier Engine Alliance Triebwerken und von<br />
der Fluggesellschaft an den Hersteller gelieferter Ausstattung<br />
(„Flugzeug“ oder „Leasingobjekt“).<br />
Die Übergabe des Flugzeuges vom Hersteller Airbus an den<br />
Emittenten wird gemäß gegenwärtiger Planung im Juni 2012<br />
erfolgen. Der Leasingnehmer Emirates wird für den Leasinggeber<br />
die Übergabe und Abnahme des Flugzeuges bei Airbus<br />
und gleichzeitig das Leasinggut unter dem Leasingvertrag<br />
mit dem Emittenten übernehmen. Erfolgt die Auslieferung<br />
und Übernahme des Flugzeuges nicht spätestens bis zum<br />
30. September 2012, kann der Emittent den Leasingvertrag<br />
kündigen. Darüber hinaus kann der Leasingnehmer gegenüber<br />
dem Emittenten keinerlei Ansprüche in Bezug auf eine<br />
Nichtauslieferung oder eine verspätete Ablieferung geltend<br />
machen, solange der Emittent die Nichtauslieferung oder die<br />
verspätete Auslieferung nicht direkt ver ursacht hat.<br />
Beide Vertragsparteien haben sich darüber hinaus u.a.<br />
gegenseitig Rücktrittsrechte von den Verträgen vor Auslieferung<br />
des Flugzeuges eingeräumt, sollte der Leasingvertrag<br />
durch rechtliche oder steuerrechtliche Änderungen unwirtschaftlich<br />
werden oder durch den Ausbruch eines Krieges<br />
der Leasingvertrag nicht rechtlich durchsetzbar oder durchführbar<br />
sein. Sollten sich steuerrechtliche Änderungen bis<br />
zur Auslieferung des Flugzeuges in Deutschland für den<br />
Emittenten ergeben, so führt dies nicht zu einer Berechtigung<br />
der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages.<br />
Der Leasingvertrag ist als Nettomietvertragsverhältnis ausgestaltet,<br />
d.h. der Leasingnehmer trägt alle Kosten, die<br />
durch den Besitz und den Betrieb des Flugzeuges ver ursacht<br />
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