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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />

Neben den vorerwähnten Rechten des Emittenten wird sich<br />

der Emittent durch die Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />

verpflichten, den Kaufpreis an Airbus zu zahlen. Airbus wird<br />

der Abtretung der vorgenannten Rechte zustimmen müssen.<br />

Die Rechte aus den dem Emittenten einzuräumenden<br />

Gewährleistungen und Garantien (vier Jahre Gewährleistung<br />

auf den Rumpf – ausgenommen von Emirates an den Hersteller<br />

gelieferte Ausstattung und Fahrwerk sowie eine sog.<br />

„Service Life Policy“ für bestimmte in der Vereinbarung festgelegte<br />

Teile über zwölf Jahre) werden von Emirates im<br />

Namen des Emittenten wahrgenommen, solange Emirates<br />

das Flugzeug gemäß dem Leasingvertrag mit dem Emittenten<br />

nutzt. Die von Airbus eingeräumten Gewährleistungsrechte<br />

unterliegen französischem Recht.<br />

Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis des Flugzeuges beträgt<br />

234 Millionen USD. Emirates leistet bei Übernahme des<br />

Flugzeuges einen Betrag von 24 Millionen USD als einmalige<br />

Leasingsonderzahlung. Ein Teilbetrag i.H.v. 67 Millionen USD<br />

des vertraglich vereinbarten Kaufpreises wird durch Vereinbarung<br />

mit Emirates und Airbus zu dem bei Auslieferung vorherrschenden<br />

EUR/USD-Wechselkurs in Euro geleistet. Der<br />

Restbetrag der Kaufpreiszahlung i.H.v. 143 Millionen USD<br />

erfolgt währungskongruent in US-Dollar. Sollte es durch<br />

Wechselkursentwicklungen dazu kommen, dass Zuzahlungen<br />

an Airbus zu erfolgen haben, so werden diese von<br />

Emirates geleistet. Andere Zahlungen als den Kaufpreis hat<br />

der Emittent im Rahmen der Vereinbarung nicht zu leisten.<br />

Die Fertigstellung und Übergabe des Flugzeuges ist für<br />

Juni 2012 in Hamburg geplant. Spätestens zwei Tage vor<br />

Auslieferung des Flugzeuges wird Emirates nach vorheriger<br />

Mitteilung von Airbus eine Nachricht an den Emittenten<br />

übermitteln, in der der genaue Auslieferungstag festgelegt<br />

wird. Der Emittent wird Emirates als Bevollmächtigten<br />

gegenüber Airbus im Rahmen der Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />

bei der Auslieferung des Flugzeuges bestellen.<br />

Mit Übergabe des Flugzeuges von Airbus an Emirates, der<br />

als Bevollmächtigter im Namen des Emittenten handelt, und<br />

vollständiger Zahlung des Kaufpreises an Airbus geht das<br />

Eigentum an dem Flugzeug und allen damit zusammenhängenden<br />

Rechten und Pflichten auf den Emittenten über.<br />

Die Kaufvertragsübernahmevereinbarung wird englischem<br />

Recht unterliegen. Streitigkeiten sind vor Gerichten in England<br />

und Wales auszutragen.<br />

LEASINGVERTRAG<br />

(OPERATING LEASE AGREEMENT)<br />

Der Emittent hat als Leasinggeber am 20. September 2011<br />

einen Leasingvertrag mit Emirates als Leasingnehmer abgeschlossen.<br />

Unter dem Leasingvertrag überlässt der Emittent<br />

dem Leasingnehmer das Flugzeug vom Typ Airbus A380-800,<br />

ausgestattet mit vier Engine Alliance Triebwerken und von<br />

der Fluggesellschaft an den Hersteller gelieferter Ausstattung<br />

(„Flugzeug“ oder „Leasingobjekt“).<br />

Die Übergabe des Flugzeuges vom Hersteller Airbus an den<br />

Emittenten wird gemäß gegenwärtiger Planung im Juni 2012<br />

erfolgen. Der Leasingnehmer Emirates wird für den Leasinggeber<br />

die Übergabe und Abnahme des Flugzeuges bei Airbus<br />

und gleichzeitig das Leasinggut unter dem Leasingvertrag<br />

mit dem Emittenten übernehmen. Erfolgt die Auslieferung<br />

und Übernahme des Flugzeuges nicht spätestens bis zum<br />

30. September 2012, kann der Emittent den Leasingvertrag<br />

kündigen. Darüber hinaus kann der Leasingnehmer gegenüber<br />

dem Emittenten keinerlei Ansprüche in Bezug auf eine<br />

Nichtauslieferung oder eine verspätete Ablieferung geltend<br />

machen, solange der Emittent die Nichtauslieferung oder die<br />

verspätete Auslieferung nicht direkt ver ursacht hat.<br />

Beide Vertragsparteien haben sich darüber hinaus u.a.<br />

gegenseitig Rücktrittsrechte von den Verträgen vor Auslieferung<br />

des Flugzeuges eingeräumt, sollte der Leasingvertrag<br />

durch rechtliche oder steuerrechtliche Änderungen unwirtschaftlich<br />

werden oder durch den Ausbruch eines Krieges<br />

der Leasingvertrag nicht rechtlich durchsetzbar oder durchführbar<br />

sein. Sollten sich steuerrechtliche Änderungen bis<br />

zur Auslieferung des Flugzeuges in Deutschland für den<br />

Emittenten ergeben, so führt dies nicht zu einer Berechtigung<br />

der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages.<br />

Der Leasingvertrag ist als Nettomietvertragsverhältnis ausgestaltet,<br />

d.h. der Leasingnehmer trägt alle Kosten, die<br />

durch den Besitz und den Betrieb des Flugzeuges ver ursacht<br />

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