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airbus a380 - Swiss Invest Group

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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

Der im Teil D dieses Beteiligungsprospektes abgedruckte<br />

Treuhandvertrag ist die Rechtsgrundlage der Tätigkeit des<br />

Treuhänders, d.h. der AGR Treuhandgesellschaft „Sky<br />

Cloud IV“ mbH mit Sitz in Hamburg, („Treuhänder“). Der<br />

Abschluss des Treuhandvertrages erfolgt rückwirkend zum<br />

1. Kalendertag des Monats, in dem die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch den Treuhänder erfolgt ist. Die An -<br />

nahme eines Treugebers erfolgt nur, wenn bestimmte Unterlagen<br />

und Erklärungen beim Treuhänder und dem Emittenten<br />

vorliegen (siehe §1 Abs.2 des Treuhandvertrages).<br />

Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, im eigenen<br />

Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung an<br />

dem Emittenten im Auftrag und für Rechnung des Treugebers<br />

einen entsprechenden Anteil der Kapitaleinlage des<br />

Emittenten zu halten. Er leitet lediglich die Rechte und Pflichten<br />

aus der Beteiligung an die Anleger durch, ohne eigene<br />

Entscheidungsmacht zu beanspruchen. Der Treuhänder wird<br />

insofern nur auf Anweisung der Treugeber handeln. Erfolgt<br />

keine Weisung, wird der Treuhänder nicht agieren. Im<br />

Außenverhältnis hält der Treuhänder die Kapitaleinlage beim<br />

Emittenten für sich und die Treugeber gemeinsam als einheitliche<br />

Kapitaleinlage am Emittenten. Die wesentlichen<br />

Rechte und Pflichten des Treuhänders sind folgende:<br />

Der Treuhänder tritt gegenüber Dritten im eigenen<br />

Namen auf und übt insoweit das ihm als Kommanditisten<br />

zustehende Gesellschafterrecht, insbesondere Stimmrechte,<br />

im eigenen Namen, aber immer gemäß der Weisung<br />

des Treugebers nach dem Treuhandvertrag aus.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Treugeber die Stimmrechte<br />

selbst ausübt. Der Treuhänder hält und verwaltet das<br />

Treuhandvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen<br />

und ist verpflichtet, dem Treugeber dasjenige<br />

herauszugeben, was er in Ausführung des Treuhandvertrages<br />

für den Treugeber bzw. für dessen Rechnung<br />

erlangt hat, insbesondere die Rückflüsse (Ausschüttungen)<br />

aus dem Emittenten. Der Treuhänder hat gegen<br />

jeden Treugeber anteilig entsprechend der Höhe der<br />

jeweiligen Beteiligung am Emittenten Anspruch auf<br />

Freistellung von allen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen<br />

und Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalbeteiligung für den Treugeber entstehen<br />

(einschließlich etwaiger Ansprüche, die gemäß §§171,<br />

160 HGB gegen den Treuhänder geltend gemacht<br />

werden).<br />

Der Treuhänder haftet gemäß §9 Abs.1 des Treuhand -<br />

vertrages gegenüber dem Treugeber außer bei Verletzung<br />

von Leben, Körper und Gesundheit nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Bei der<br />

Verletzung einer vertrags wesentlichen Pflicht, die die<br />

Erreichung des Zwecks des Treuhandvertrages gefährdet<br />

(insbesondere die Verletzung der Pflicht zur treuhänderischen<br />

Verwaltung des anteiligen Kommanditanteils am<br />

Emittenten und der Wahrung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Mitwirkungsrechte nach Weisung des Treugebers),<br />

haftet der Treuhänder auch für leichte Fahrlässigkeit. Die<br />

vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,<br />

sofern der Treuhänder aufgrund zwingender gesetzlicher<br />

Vorschriften haftet. Ansprüche des Treugebers auf Schadensersatz<br />

– gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus<br />

der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen<br />

– verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des<br />

Kalenderjahres, in dem der betreffende Anspruch entstanden<br />

ist und der Treu geber von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, soweit der betreffende Anspruch<br />

nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung<br />

oder bei der Haftung für Personenschäden gilt die<br />

gesetzliche Ver jährungsfrist.<br />

Die Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber<br />

ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Treuhänder<br />

aufgrund und im Rahmen einer schriftlichen Weisung des<br />

Treugebers handelt. Dies gilt nicht für den Fall, dass der<br />

Treuhänder bei der Ausführung der Weisung des Treugebers<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht.<br />

Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für die<br />

Bonität der Vertragspartner des Emittenten oder dafür,<br />

dass die Vertragspartner des Emittenten, soweit es sich<br />

hierbei nicht um Erfüllungsgehilfen des Treuhänders im<br />

Sinne von §278 BGB handelt, die eingegangenen vertraglichen<br />

Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Der Treu-<br />

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