airbus a380 - Swiss Invest Group
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TEIL C // RECHTLICHE GRUNDLAGEN //<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
Der im Teil D dieses Beteiligungsprospektes abgedruckte<br />
Treuhandvertrag ist die Rechtsgrundlage der Tätigkeit des<br />
Treuhänders, d.h. der AGR Treuhandgesellschaft „Sky<br />
Cloud IV“ mbH mit Sitz in Hamburg, („Treuhänder“). Der<br />
Abschluss des Treuhandvertrages erfolgt rückwirkend zum<br />
1. Kalendertag des Monats, in dem die Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch den Treuhänder erfolgt ist. Die An -<br />
nahme eines Treugebers erfolgt nur, wenn bestimmte Unterlagen<br />
und Erklärungen beim Treuhänder und dem Emittenten<br />
vorliegen (siehe §1 Abs.2 des Treuhandvertrages).<br />
Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, im eigenen<br />
Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung an<br />
dem Emittenten im Auftrag und für Rechnung des Treugebers<br />
einen entsprechenden Anteil der Kapitaleinlage des<br />
Emittenten zu halten. Er leitet lediglich die Rechte und Pflichten<br />
aus der Beteiligung an die Anleger durch, ohne eigene<br />
Entscheidungsmacht zu beanspruchen. Der Treuhänder wird<br />
insofern nur auf Anweisung der Treugeber handeln. Erfolgt<br />
keine Weisung, wird der Treuhänder nicht agieren. Im<br />
Außenverhältnis hält der Treuhänder die Kapitaleinlage beim<br />
Emittenten für sich und die Treugeber gemeinsam als einheitliche<br />
Kapitaleinlage am Emittenten. Die wesentlichen<br />
Rechte und Pflichten des Treuhänders sind folgende:<br />
Der Treuhänder tritt gegenüber Dritten im eigenen<br />
Namen auf und übt insoweit das ihm als Kommanditisten<br />
zustehende Gesellschafterrecht, insbesondere Stimmrechte,<br />
im eigenen Namen, aber immer gemäß der Weisung<br />
des Treugebers nach dem Treuhandvertrag aus.<br />
Dies gilt nicht, wenn der Treugeber die Stimmrechte<br />
selbst ausübt. Der Treuhänder hält und verwaltet das<br />
Treuhandvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen<br />
und ist verpflichtet, dem Treugeber dasjenige<br />
herauszugeben, was er in Ausführung des Treuhandvertrages<br />
für den Treugeber bzw. für dessen Rechnung<br />
erlangt hat, insbesondere die Rückflüsse (Ausschüttungen)<br />
aus dem Emittenten. Der Treuhänder hat gegen<br />
jeden Treugeber anteilig entsprechend der Höhe der<br />
jeweiligen Beteiligung am Emittenten Anspruch auf<br />
Freistellung von allen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen<br />
und Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalbeteiligung für den Treugeber entstehen<br />
(einschließlich etwaiger Ansprüche, die gemäß §§171,<br />
160 HGB gegen den Treuhänder geltend gemacht<br />
werden).<br />
Der Treuhänder haftet gemäß §9 Abs.1 des Treuhand -<br />
vertrages gegenüber dem Treugeber außer bei Verletzung<br />
von Leben, Körper und Gesundheit nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Bei der<br />
Verletzung einer vertrags wesentlichen Pflicht, die die<br />
Erreichung des Zwecks des Treuhandvertrages gefährdet<br />
(insbesondere die Verletzung der Pflicht zur treuhänderischen<br />
Verwaltung des anteiligen Kommanditanteils am<br />
Emittenten und der Wahrung der gesellschaftsrechtlichen<br />
Mitwirkungsrechte nach Weisung des Treugebers),<br />
haftet der Treuhänder auch für leichte Fahrlässigkeit. Die<br />
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,<br />
sofern der Treuhänder aufgrund zwingender gesetzlicher<br />
Vorschriften haftet. Ansprüche des Treugebers auf Schadensersatz<br />
– gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus<br />
der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen<br />
– verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des<br />
Kalenderjahres, in dem der betreffende Anspruch entstanden<br />
ist und der Treu geber von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, soweit der betreffende Anspruch<br />
nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung<br />
oder bei der Haftung für Personenschäden gilt die<br />
gesetzliche Ver jährungsfrist.<br />
Die Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber<br />
ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Treuhänder<br />
aufgrund und im Rahmen einer schriftlichen Weisung des<br />
Treugebers handelt. Dies gilt nicht für den Fall, dass der<br />
Treuhänder bei der Ausführung der Weisung des Treugebers<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht.<br />
Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für die<br />
Bonität der Vertragspartner des Emittenten oder dafür,<br />
dass die Vertragspartner des Emittenten, soweit es sich<br />
hierbei nicht um Erfüllungsgehilfen des Treuhänders im<br />
Sinne von §278 BGB handelt, die eingegangenen vertraglichen<br />
Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Der Treu-<br />
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