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Preisblatt Strom - Stadtwerke Meerane GmbH

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Vorläufige Netzzugangsentgelte <strong>Strom</strong><br />

für das Netzgebiet der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Meerane</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Stand 15.10.2011, voraussichtlich gültig ab 01.01.2012<br />

Hinweis:<br />

Bei diesem <strong>Preisblatt</strong> handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich<br />

voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr (2012) geltenden Erlösobergrenze ergeben wird (§<br />

20 Abs. 1 Satz 2 EnWG). <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Meerane</strong> <strong>GmbH</strong> weist darauf hin, dass eine Ermittlung und<br />

Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2012 gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG<br />

wegen der zum 15.10.2011 noch nicht vollständigen Datengrundlage nicht möglich ist.<br />

Stattdessen erfolgt hiermit eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte im Sinne von<br />

§ 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Wir behalten uns vor, abweichende verbindliche Netzentgelte zum<br />

01.01.2012 nach den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zu<br />

veröffentlichen. Ebenfalls behalten wir uns vor, die zum 15.10.2011 veröffentlichten Netzentgelte<br />

auch nach Vorliegen der vollständigen Datengrundlage unverändert beizubehalten und als die ab<br />

01.01.2012 verbindlichen Entgelte zu veröffentlichen. Etwaige Differenzbeträge werden in diesem<br />

Falle über das Regulierungskonto verrechnet.<br />

Bei der Nutzung des <strong>Strom</strong>netzes der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Meerane</strong> <strong>GmbH</strong> sind das Netzentgelt und<br />

das Abrechnungsentgelt je Entnahmestelle gemäß diesem <strong>Preisblatt</strong> sowie die jeweils<br />

gültige Konzessionsabgabe und die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz an<br />

den Netzbetreiber zu entrichten. Zudem wird bei der Nutzung einer Messeinrichtung bzw.<br />

eines Zählers des Netzbetreibers ein Entgelt für den Messstellenbetrieb je Messstelle in<br />

Rechnung gestellt. Für die Erbringung der Messung durch den Netzbetreiber wird ein Entgelt<br />

für die Messdienstleistung je Messstelle erhoben.<br />

Alle Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer (netto) dargestellt und werden bei der<br />

Abrechnung um die entsprechende für den Leistungszeitraum gültige, Umsatzsteuer (z. Zt.<br />

19 %) erhöht.<br />

1. Preise für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />

(Jahresleistungspreissystem):<br />

1.1 Netzentgelte<br />

Netzebene der Benutzungsdauer < 2500 h/a Benutzungsdauer ≥ 2500 h/a<br />

Entnahmestelle Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis<br />

€/kW u. Jahr Ct/kWh €/kW u. Jahr Ct/kWh<br />

Mittelspannungsnetz 30,88 3,15 91,80 0,72<br />

Umspannung MS/NS 34,97 5,59 174,79 0,01<br />

Niederspannungsnetz 65,44 4,49 118,09 2,39<br />

1.2 Abrechnungsentgelt<br />

Abrechnungspreis je Entnahmestelle bei monatlicher<br />

Rechnungsstellung<br />

175,96 € / Jahr<br />

1.3 Preise für Messstellenbetrieb<br />

Mittelspannung<br />

€/Jahr<br />

Niederspannung<br />

€/Jahr<br />

345,07 186,39<br />

Stand: 30.11.2010 Seite 1 von 4


Vorläufiges <strong>Preisblatt</strong> Netzzugangsentgelte <strong>Strom</strong> voraussichtlich gültig ab 01.01.2012<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Meerane</strong> <strong>GmbH</strong><br />

1.4 Preise für Messdienstleistung bei täglicher Auslesung<br />

Mittelspannung<br />

€/Jahr<br />

Niederspannung (X)<br />

€/Jahr<br />

Messdienstleistung 230,76 230,76<br />

Preisabschlag bei kundenseitig gestelltem FestNA und<br />

täglicher Auslesung<br />

35,00 35,00<br />

(x) Abweichende Spannungsebenen von Entnahme und Messung<br />

In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messstelle in der gleichen<br />

Spannungsebene. Bei Abweichung hiervon (Entnahme in der Mittelspannung und Messung in<br />

der Niederspannung) werden die bei der Niederspannungsmessung nicht erfassten Verluste<br />

zwischen Entnahme- und Messstelle mit einem Aufschlag von 3 % auf die ¼-h-Messwerte<br />

berücksichtigt.<br />

2. Preise für Kunden ohne ¼-h-Leistungsmessung je Entnahmestelle<br />

(Entnahmestelle mit Standardlastprofil):<br />

2.1 Netzentgelte<br />

Netzebene der Entnahmestelle<br />

Grundpreis<br />

€/Jahr<br />

Arbeitspreis<br />

Ct/kWh<br />

Niederspannungsnetz 24,00 6,08<br />

Netzentgelte für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />

Netzebene der Entnahmestelle<br />

Grundpreis<br />

€/Jahr<br />

Arbeitspreis<br />

Ct/kWh<br />

Niederspannungsnetz 12,00 1,83<br />

2.2 Nachlass Netzentgelte für kommunale Entnahmen (Kommunalrabatt)<br />

Netzebene der Entnahmestelle<br />

Rabatt auf Grundpreis<br />

€/Jahr<br />

Rabatt auf Arbeitspreis<br />

Ct/kWh<br />

Niederspannungsnetz 2,40 0,61<br />

Unterbrechbare Entnahmestelle NSp 1,20 0,18<br />

2.3 Abrechnungsentgelte<br />

Jährliche<br />

Abrechnung<br />

€/Jahr<br />

Halbjährliche<br />

Abrechnung<br />

€/Jahr<br />

Vierteljährliche<br />

Abrechnung<br />

€/Jahr<br />

Monatliche<br />

Abrechnung<br />

€/Jahr<br />

Je Messgerät 9,78 19,55 39,10 117,31<br />

2.4 Preise für Messstellenbetrieb<br />

Messgerät<br />

Messstellenbetrieb<br />

€/Jahr<br />

Eintarifzähler 5,96<br />

Zweitarifzähler 9,93<br />

2-Richtungszähler, Wandlersatz NSp 14,90<br />

Maximumzähler 34,76<br />

Stand: 15.10.2011 Seite 2 von 4


Vorläufiges <strong>Preisblatt</strong> Netzzugangsentgelte <strong>Strom</strong> voraussichtlich gültig ab 01.01.2012<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Meerane</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Smart Meter 44,69<br />

Tarifschaltung 7,45<br />

Fernablesemodem (GSM) 49,65<br />

Fernablesemodem (Festnetz) 29,79<br />

2.5 Preise für Messdienstleistung<br />

Messgerät<br />

Jährliche<br />

Ablesung<br />

€/Jahr<br />

Halbjährliche<br />

Ablesung<br />

€/Jahr<br />

Vierteljährliche<br />

Ablesung<br />

€/Jahr<br />

Monatliche<br />

Ablesung<br />

€/Jahr<br />

Eintarif-, Zweitarifzähler 1,73 3,46 6,93 20,78<br />

2-Richtungs-, Maximumzähler,<br />

Smart Meter<br />

4,33 8,66 17,31 51,94<br />

3. Blindstromlieferungen<br />

3.1 Entgelte für Blindstromlieferungen<br />

Eine Blindstromlieferung für das Mittel- und Niederspannungsnetz wird ab einem cos<br />

φ kleiner 0,9 verrechnet.<br />

Preis für Blindstromlieferung<br />

0,97 Ct/kvarh<br />

4. Schwachlastlieferungen<br />

4.1 Tarifzeiten für Schwachlastlieferungen<br />

Im Netz der SWM gelten folgende Tarifzeiten für Schwachlastlieferungen:<br />

Niedertarif-/Schwachlastzeit<br />

(NT/SL)<br />

NT-/SL-Dauer<br />

täglich 00:00 – 06:00 u. 22:00 – 00:00 6 h<br />

5. Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und<br />

Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber werden folgende<br />

pauschale Beträge in Rechnung gestellt.<br />

Preis für Unterbrechung der Anschlussnutzung 44,00 € / Unterbrechung *<br />

Preis für Wiederherstellung der<br />

Anschlussnutzung<br />

Zuschlag für taggleiche Wiederinbetriebnahme<br />

(Wiederinbetriebnahme aus dringenden<br />

Gründen am Tag der Sperrung)<br />

*) nicht umsatzsteuerpflichtig<br />

44,00 € / Wiederinbetriebnahme<br />

20,00 € / Wiederinbetriebnahme<br />

Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem<br />

Aufwand abgerechnet.<br />

Stand: 15.10.2011 Seite 3 von 4


Vorläufiges <strong>Preisblatt</strong> Netzzugangsentgelte <strong>Strom</strong> voraussichtlich gültig ab 01.01.2012<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Meerane</strong> <strong>GmbH</strong><br />

6. Sonderleistungen<br />

Sonderleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Basis hierfür ist der<br />

Verrechnungsstundensatz des Netzbetreibers.<br />

Zusätzliche beauftragte Zählerablesung<br />

Verrechnungssatz je Monteurstunde<br />

38,50 € / Ablesung<br />

38,50 € / Stunde<br />

Unter anderem sind folgende Leistungen kostenpflichtig:<br />

- Zusätzliche Zählerablesung auf Anforderung Berechtigter (i. d. R. Lieferant);<br />

- Datenbeschaffung, z. B. bei Ausfall des Telefonanschlusses des Anschlussnutzers<br />

bzw. Anschlussnehmers, verursacht durch Anschlussnutzer bzw.<br />

Anschlussnehmer;<br />

- Einrichtung einer weiteren E-Mail-Adresse für den Datenversand;<br />

- zusätzliche Datenbereitstellung, z. B. historische Lastgänge;<br />

7. Umlage KWK<br />

Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz vom 19. März 2002, gemäß §<br />

9 Abs. 7, wird in folgender Höhe erhoben.<br />

Hinweis: Die Übertragungsnetzbetreiber haben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses<br />

vorläufigen <strong>Preisblatt</strong>es den KWK-Aufschlag für das Jahr 2012 noch nicht veröffentlicht. Die u.a.<br />

Werte stammen aus dem Jahr 2011. Die Werte für 2012 werden somit noch angepaßt.<br />

Kategorie<br />

Ct/kWh<br />

A, B, C ( 100.000 kWh/a) 0,030<br />

C-Anteil (>100.000 kWh/a) 0,025<br />

8. Konzessionsabgabe<br />

Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom<br />

9. Januar 1992 wird entsprechend der Einwohnerzahl von <strong>Meerane</strong> (< 25.000) in<br />

folgender Höhe erhoben.<br />

Belieferung von:<br />

Ct/kWh<br />

Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV 0,11<br />

Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV 0,61<br />

Sonstige Tarifkunden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV 1,32<br />

9. Sonderkundenaufschlag nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Ab 01.01.2012 erhebt der Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 <strong>Strom</strong>NEV i.V.m.<br />

§ 9 Abs. 7 KWK-G einen Aufschlag gemäß dem ermittelten und veröffentlichten Satz<br />

der Übertragungsnetzbetreiber oder einem ggf. seitens der zuständigen<br />

Regulierungsbehörde verbindlich bestimmten Satz für die aus dem Netz des<br />

Netzbetreibers gelieferten Kilowattstunden. Die Höhe dieses Aufschlags ist zum<br />

Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht bekannt. Die Umsetzung erfolgt nach<br />

Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben<br />

und unter Berücksichtigung etwaiger zukünftig hierzu ergehender Festlegungen der<br />

zuständigen Regulierungsbehörde.<br />

Stand: 15.10.2011 Seite 4 von 4

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