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können Sie die Abwassersatzung (01.01.2010) - Stadtwerke Aalen

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Seite 19<br />

(2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten<br />

nach § 46 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 50 In-Kraft-Treten<br />

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten<br />

anstelle <strong>die</strong>ser Satzung <strong>die</strong> Satzungsbestimmungen, <strong>die</strong> im Zeitpunkt des Entstehens der<br />

Abgabeschuld gegolten haben.<br />

Soweit nach früheren Satzungen für unbebaute Grundstücke ein vorläufiger Dolenbeitrag erhoben<br />

wurde, entsteht im Falle der Bebauung eines solchen Grundstücks <strong>die</strong> Beitragspflicht für den<br />

Klärbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 32.<br />

(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum <strong>01.01.2010</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Abwassersatzung</strong> vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 17.12.2009, außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Aalen</strong>, den 22.11.2010<br />

Gerlach<br />

Oberbürgermeister<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung wird nach<br />

§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung<br />

<strong>die</strong>ser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,<br />

der <strong>die</strong> Ver-letzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften<br />

über <strong>die</strong> Öf-fentlichkeit der Sitzung, <strong>die</strong> Genehmigung oder <strong>die</strong> Bekanntmachung der<br />

Satzung verletzt worden sind.

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