können Sie die Abwassersatzung (01.01.2010) - Stadtwerke Aalen
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Seite 19<br />
(2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten<br />
nach § 46 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 50 In-Kraft-Treten<br />
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten<br />
anstelle <strong>die</strong>ser Satzung <strong>die</strong> Satzungsbestimmungen, <strong>die</strong> im Zeitpunkt des Entstehens der<br />
Abgabeschuld gegolten haben.<br />
Soweit nach früheren Satzungen für unbebaute Grundstücke ein vorläufiger Dolenbeitrag erhoben<br />
wurde, entsteht im Falle der Bebauung eines solchen Grundstücks <strong>die</strong> Beitragspflicht für den<br />
Klärbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 32.<br />
(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum <strong>01.01.2010</strong> in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Abwassersatzung</strong> vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 17.12.2009, außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Aalen</strong>, den 22.11.2010<br />
Gerlach<br />
Oberbürgermeister<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-<br />
Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung wird nach<br />
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung<br />
<strong>die</strong>ser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,<br />
der <strong>die</strong> Ver-letzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften<br />
über <strong>die</strong> Öf-fentlichkeit der Sitzung, <strong>die</strong> Genehmigung oder <strong>die</strong> Bekanntmachung der<br />
Satzung verletzt worden sind.