können Sie die Abwassersatzung (01.01.2010) - Stadtwerke Aalen
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Seite 12<br />
§ 32 Beitragssatz, Fälligkeit<br />
(1) Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />
Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche in €<br />
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,09<br />
2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks 1,47<br />
(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids<br />
fällig.<br />
§ 33 Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
1. Für Grundstücke im Sinne des § 22 Abs.1 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, sobald an den öffentlichen<br />
Abwasserkanal angeschlossen werden kann und nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 sobald das<br />
Klärwerk für das Grundstück genutzt werden kann.<br />
2. Für Grundstücke im Sinne des § 22 Abs. 2 mit dem tatsächlichen Anschluss, jedoch nicht<br />
vor Beantragung und Erteilung der Genehmigung nach § 14.<br />
3. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem<br />
Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />
und 3 BauGB.<br />
4. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 3, wenn <strong>die</strong> Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch<br />
eingetragen ist.<br />
5. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen<br />
ist.<br />
6. In den Fällen des § 31 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung,<br />
insbesondere dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans oder einer Satzung<br />
gem. § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder dem tatsächlichen<br />
Anschluss von abgegrenzten Teilflächen, frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung<br />
gem. § 46 Abs. 4.<br />
(2) Für Grundstücke, <strong>die</strong> schon vor dem 1. April 1964 an <strong>die</strong> öffentliche Abwasseranlagen hätten<br />
angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht <strong>die</strong> Beitragsschuld<br />
mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />
(3) Mittelbare Anschlüsse (z. B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren<br />
Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Abwasseranlagen gleich.<br />
§ 34 Ablösung<br />
(1) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden.<br />
Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags<br />
(Teilbeitrags). Die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung.