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können Sie die Abwassersatzung (01.01.2010) - Stadtwerke Aalen

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Seite 12<br />

§ 32 Beitragssatz, Fälligkeit<br />

(1) Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />

Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche in €<br />

1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,09<br />

2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks 1,47<br />

(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids<br />

fällig.<br />

§ 33 Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />

1. Für Grundstücke im Sinne des § 22 Abs.1 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, sobald an den öffentlichen<br />

Abwasserkanal angeschlossen werden kann und nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 sobald das<br />

Klärwerk für das Grundstück genutzt werden kann.<br />

2. Für Grundstücke im Sinne des § 22 Abs. 2 mit dem tatsächlichen Anschluss, jedoch nicht<br />

vor Beantragung und Erteilung der Genehmigung nach § 14.<br />

3. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem<br />

Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />

und 3 BauGB.<br />

4. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 3, wenn <strong>die</strong> Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch<br />

eingetragen ist.<br />

5. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen<br />

ist.<br />

6. In den Fällen des § 31 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung,<br />

insbesondere dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans oder einer Satzung<br />

gem. § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder dem tatsächlichen<br />

Anschluss von abgegrenzten Teilflächen, frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung<br />

gem. § 46 Abs. 4.<br />

(2) Für Grundstücke, <strong>die</strong> schon vor dem 1. April 1964 an <strong>die</strong> öffentliche Abwasseranlagen hätten<br />

angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht <strong>die</strong> Beitragsschuld<br />

mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />

(3) Mittelbare Anschlüsse (z. B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren<br />

Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Abwasseranlagen gleich.<br />

§ 34 Ablösung<br />

(1) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden.<br />

Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags<br />

(Teilbeitrags). Die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung.<br />

(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung.

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