FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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92 von 100 zugsjahr voraussichtlich die Einkommensgrenze gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG nicht übersteigen wird. 610 Betrifft die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung ein früheres als das vorletzte Jahr vor dem Bezugsjahr oder haben die Einkommensverhältnisse seit der letzten Veranlagung grundlegend geändert, so ist das massgebende Einkommen durch die FAK zu bemessen. Die antragstellende Person hat die notwendigen Unterlagen beizubringen. 610.1 Lebt die Familien in der Schweiz und erzielt die Mutter oder der 1/13 Vater im Ausland ein Einkommen, das in der Schweiz nicht versteuert wird, so darf nicht vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz, sondern es muss von allen Einkünften ausgegangen werden. S. dazu auch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 25.11.2011 (Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) - Entscheiddatenbank Familienzulagen). 611 Die FAK kann auch im Laufe des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. 612 Bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen (z.B. Scheidung, Trennung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Vermögensanfall von Todes wegen) beginnt oder endet der Anspruch mit dem Zeitpunkt, in dem die Änderung eintritt. 613 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Bezüger jede Änderung in den für die Anspruchsberechtigung massgebenden Verhältnissen der FAK zu melden. 6.2 Finanzierung Art. 20 FamZG Finanzierung 1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert. 2 Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigen. 614 Die Kantone können einen Teil der Finanzierung auf die Gemeinden überwälzen. Wer den Mindestbeitrag AHV/IV/EO von 480 (475 / 460) Franken leistet, leistet damit den Mindestbeitrag von 392 (387 / 382) Franken nach Artikel 10 AHVG. Es kann al- EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d
93 von 100 so ohne weiteres auf den Mindestbeitrag AHV/IV/EO von 480 (475 / 460) Franken abgestellt werden. 6.3 Kompetenzen der Kantone Art. 21 FamZG Kompetenzen der Kantone Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung. Art. 18 FamZV Vorbehalt von kantonalen Regelungen Die Kantone können für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen. 615 Die Kantone können die Einkommensgrenze heraufsetzen oder aufheben. 616 Sie können auch den Kreis der Anspruchsberechtigten erwei- 1/13 tern. So können sie vorsehen, dass alle Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV Anspruch auf Zulagen haben. Mit anderen Worten können gemäss Art. 16 FamZV ausgeschlossene Personen wieder in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen werden. Die Kantone können auch vorsehen, dass bestimmte Versichertenkategorien, die nicht nichterwerbstätig im Sinne der AHV sind, Anspruch auf Zulagen für Nichterwerbstätige haben. Art. 21a bis 21e und 28a FamZG sowie Art. 18a bis 18i und 23a FamZV regeln das Familienzulagenregister. Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Erläuterungen finden sich in einer separaten Wegleitung (Wegleitung zum Familienzulagenregister [WL-FamZReg]). Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang. Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden: Beschränkter öffentlicher Zugang zum Familienzulagenregister EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d
- Seite 41 und 42: 41 von 100 - Das Kind lebt bei Erre
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so ohne weiteres auf den Mindestbeitrag AHV/IV/EO von 480<br />
(475 / 460) Franken abgestellt werden.<br />
6.3 Kompetenzen der Kantone<br />
Art. 21 FamZG Kompetenzen der Kantone<br />
Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die<br />
erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug<br />
von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.<br />
Art. 18 FamZV Vorbehalt von kantonalen Regelungen<br />
Die Kantone können für die Bere<strong>ch</strong>tigten günstigere Regelungen festlegen.<br />
615 Die Kantone können die Einkommensgrenze heraufsetzen oder<br />
aufheben.<br />
616 Sie können au<strong>ch</strong> den Kreis der Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten erwei-<br />
1/13 tern. So können sie vorsehen, dass alle Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen im<br />
Sinne der AHV Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen haben. Mit anderen Worten<br />
können gemäss Art. 16 FamZV ausges<strong>ch</strong>lossene Personen<br />
wieder in den Kreis der Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten aufgenommen<br />
werden. Die Kantone können au<strong>ch</strong> vorsehen, dass bestimmte<br />
Versi<strong>ch</strong>ertenkategorien, die ni<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>terwerbstätig im Sinne der<br />
AHV sind, Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige haben.<br />
Art. 21a bis 21e und 28a FamZG sowie Art. 18a bis 18i und<br />
23a FamZV regeln das Familienzulagenregister.<br />
Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Erläuterungen finden<br />
si<strong>ch</strong> in einer separaten Wegleitung (Wegleitung zum Familienzulagenregister<br />
[WL-FamZReg]).<br />
Vollen Zugang zum Register haben auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Dur<strong>ch</strong>führungsstellen.<br />
Die Öffentli<strong>ch</strong>keit hat über Internet einen bes<strong>ch</strong>ränkten<br />
Zugang. Für die Abfrage, ob und von wel<strong>ch</strong>er Stelle<br />
für ein Kind eine Familienzulage ausgeri<strong>ch</strong>tet wird, müssen die<br />
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angegeben werden:<br />
Bes<strong>ch</strong>ränkter öffentli<strong>ch</strong>er Zugang zum Familienzulagenregister<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d