FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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ringen Differenzzahlungen). Andernfalls müssen die FamZ<br />
von den FAK direkt ausgeri<strong>ch</strong>tet werden.<br />
– Bei Auszahlung dur<strong>ch</strong> die FAK, wenn diese an Stelle des Arbeitgebers<br />
an die Arbeitnehmenden auszahlen oder wenn es<br />
si<strong>ch</strong> um eine Drittauszahlung handelt, muss diese Regel au<strong>ch</strong><br />
bea<strong>ch</strong>tet werden, sofern ni<strong>ch</strong>t besondere Gründe ein anderes<br />
Vorgehen re<strong>ch</strong>tfertigen (z.B. bei der Ausri<strong>ch</strong>tung von geringen<br />
Differenzzahlungen).<br />
– Familienzulagen für Selbstständigerwerbende werden von den<br />
FAK vierteljährli<strong>ch</strong> mit den Beiträgen verre<strong>ch</strong>net. Bei Drittauszahlung<br />
müssen die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende<br />
monatli<strong>ch</strong> bezahlt werden. Ausnahmen sind aus besonderen<br />
Gründen mögli<strong>ch</strong> (z.B. bei der Ausri<strong>ch</strong>tung von<br />
geringen Differenzzahlungen).<br />
– Die Regel der Auszahlung der Familienzulagen dur<strong>ch</strong> den Arbeitgeber<br />
(Art. 15 Abs. 2 FamZG) gilt nur für die Auszahlung<br />
an den Arbeitnehmenden. Die Drittauszahlung erfolgt i.d.R.<br />
dur<strong>ch</strong> die FAK, s. Rz. 246.<br />
– Bezieht eine Person Familienzulagen für Erwerbstätige und<br />
wird na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> festgestellt, dass sie das nötige Erwerbseinkommen<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 13 Absatz 3 FamZG ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t hat,<br />
kann so vorgegangen werden:<br />
– Die FAK, wel<strong>ch</strong>e die Familienzulagen zu Unre<strong>ch</strong>t ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />
hat, erlässt eine Rückforderungsverfügung und<br />
weist die Person darin auf die Mögli<strong>ch</strong>keit hin, dass sie<br />
Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige beantragen kann<br />
(sofern ni<strong>ch</strong>t eine andere erwerbstätige Person einen Anspru<strong>ch</strong><br />
geltend ma<strong>ch</strong>en kann), und dass diese mit der<br />
Rückforderung verre<strong>ch</strong>net werden können.<br />
– Die Dur<strong>ch</strong>führungsstelle für die Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />
verlangt die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung<br />
und prüft die Voraussetzungen zum Bezug<br />
von Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige. Bewilligt sie<br />
diese, so weist sie in der Verfügung auf die Verre<strong>ch</strong>nung<br />
hin. Sie meldet die Verfügung der FAK und überweist ihr<br />
die Familienzulagen bis zu dem Betrag, in dem sie für die<br />
entspre<strong>ch</strong>ende Zeitdauer von der FAK zurückgefordert<br />
wurden.<br />
Hat eine Person Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige bezogen<br />
und stellt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> heraus, dass sie das nötige Einkommen<br />
für den Bezug von Familienzulagen für Erwerbstätige<br />
errei<strong>ch</strong>t hat, so wird analog vorgegangen.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d