FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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515 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Weiterzahlung betrifft au<strong>ch</strong> die Differenzzahlung.<br />
516 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Weiterzahlung besteht au<strong>ch</strong> dann, wenn eine<br />
andere Person Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen erheben kann.<br />
Diese Person wird erst dann anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt, wenn die<br />
Dauer der Weiterzahlung abgelaufen ist.<br />
Wird die Arbeit wieder aufgenommen und tritt dann wieder eine<br />
Arbeitsverhinderung na<strong>ch</strong> Art. 10 Abs. 1 FamZV ein, so beginnt<br />
die Frist erneut zu laufen.<br />
516.1 Massgebend für die Bemessung der Dauer der Weiterzahlung ist<br />
1/13 der erste Tag, an dem die Arbeit wegen Krankheit, Unfall usw.<br />
ni<strong>ch</strong>t ausgeübt werden kann. Verunfallt jemand am 1. Tag eines<br />
Monats, so besteht für den ganzen betreffenden Monat, für die<br />
drei darauf folgenden Monate und für den Monat, in dem die Arbeit<br />
wieder aufgenommen wird, Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen.<br />
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verunfallt am 1. September und<br />
kann ihre Arbeit ni<strong>ch</strong>t antreten oder muss sie abbre<strong>ch</strong>en. Sie<br />
nimmt die Arbeit am 15. Januar wieder auf. Sie hat ohne Unterbru<strong>ch</strong><br />
Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen.<br />
Bei unbezahltem Urlaub ist massgebend, in wel<strong>ch</strong>em Monat der<br />
letzte Tag liegt, in dem no<strong>ch</strong> gearbeitet und Lohn bezogen wird.<br />
Hat jemand z.B. ab 1. August unbezahlten Urlaub, so werden die<br />
Familienzulagen no<strong>ch</strong> bis und mit Oktober weiter bezahlt. Wird<br />
die Arbeit im Lauf des Novembers wieder aufgenommen, so<br />
werden die Familienzulagen au<strong>ch</strong> für den ganzen November<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />
517 a) Ist der oder die Arbeitnehmende dur<strong>ch</strong> Krankheit, Unfall,<br />
1/11 S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft oder dur<strong>ch</strong> die Erfüllung gesetzli<strong>ch</strong>er Pfli<strong>ch</strong>ten<br />
an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen<br />
ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden<br />
und drei weitere Monate ausgeri<strong>ch</strong>tet, und zwar<br />
unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versi<strong>ch</strong>erungsleistung<br />
bezahlt wird.<br />
b) Wenn na<strong>ch</strong> Ablauf der drei Monate no<strong>ch</strong> ein Lohn und/oder<br />
ein Taggeld na<strong>ch</strong> EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens<br />
585 (580 / 570) Franken pro Monat ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />
wird, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />
Taggelder der Unfall- oder Krankenversi<strong>ch</strong>erung werden<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d