FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
56 von 100 Der Vater hat Anspruch auf die Familienzulagen als Selbstständigerwerbender nach FamZG und zusätzlich auf eine allfällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV). – Die Mutter ist als Selbstständigerwerbende im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 50‘000 Fr.). Sie hat Anspruch auf die Familienzulagen als Selbstständigerwerbende nach FamZG. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf beide Personen ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar. Keine Person hat Anspruch als Arbeitnehmende. Vorrangigen Anspruch hat der Vater, weil er als Selbstständigerwerbender das höher Einkommen hat (landwirtschaftliches und ausserlandwirtschaftliches Einkommen zusammengerechnet; Art. 7 Abs. 1 Bst. f FamZG). Der Vater erhält die Familienzulagen nach FamZG und zusätzlich eine allfällige Differenzzahlung nach FLG. 429.5 Beispiel 8 1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 80‘000 Fr.). Er hat Anspruch auf die Familienzulagen als selbstständigerwerbender Landwirt nach FLG. – Die Mutter ist als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin im Talgebiet im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 30‘000 Fr.). Sie hat Anspruch auf die Familienzulagen für Arbeitnehmer nach FLG, inkl. Haushaltungszulage. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf beide Personen ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar. Die Mutter hat Anspruch als Arbeitnehmende und deshalb den Vorrang (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Der Vater erhält die Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 2 FLV; höhere Ansätze im Berggebiet; die Haushaltungszulage wird bei der Berechnung der Differenzzahlung nicht berücksichtigt). 4.6.4 Differenzzahlungen bei landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden; keine Anrechnung der Haushaltungszulage 430 Die Haushaltungszulage nach dem FLG stellt eine eigene, im FamZG nicht geregelte Zulagenart dar. Im Verhältnis zu einem Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG darf die Haushaltungszulage daher bei der Berechnung der Differenzzahlung nicht angerechnet werden: EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d
57 von 100 – Bei einem prioritären Anspruch nach dem FamZG hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf die ganze Haushaltungszulage nach FLG. – Bei einem prioritären Anspruch nach dem FLG darf bei der Berechnung der Differenzzahlung für die zweitanspruchsberechtigte Person nach FamZG die Haushaltungszulage der erstanspruchsberechtigten Person nicht berücksichtigt werden. Die Differenzzahlung entspricht folglich dem Unterschied zwischen den nach dem FLG ausgerichteten Kinder- oder Ausbildungszulagen und denjenigen nach der Regelung, welche für die zweitanspruchsberechtigte Person massgebend ist. 4.7 Aufgehoben (Anspruchskonkurrenz und Differenzzahlungen im Verhältnis zu Ansprüchen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft aus kantonalem Recht) 431 Konkurrenz zwischen Ansprüchen derselben Person: 1/13 Aufgehoben; s. Rz. 530.1 ff.. 432 Konkurrenz zwischen Ansprüchen mehrerer Personen: 1/13 Aufgehoben; s. Rz. 401 ff. 4.8 Anspruchskonkurrenz im Verhältnis zu Ländern der EU und der EFTA 4.8.1 Anwendbare Regelung 433 Massgebend im Verhältnis zur EU sind die Verordnungen (EG) 4/12 Nr. 883/04 und 987/09, welche die Sozialversicherungen im Verhältnis zur EU koordinieren (s. Rz. 317) und welche die Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens anzuwenden hat. Die Anwendung in der Schweiz richtet sich nach dem „Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen“ des Bundesamts für Sozialversicherungen. 433.1 Massgebend im Verhältnis zur EFTA sind die Verordnungen 4/12 (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, welche die Sozialversicherungen im Rahmen der EFTA koordinieren (s. Rz. 320) und welche die Schweiz im Rahmen des EFTA-Übereinkommens anzu- EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d
- Seite 5 und 6: Inhaltsverzeichnis 5 von 100 Abkür
- Seite 7 und 8: 7 von 100 5.2.3 Dauer des Anspruchs
- Seite 9 und 10: 9 von 100 EOG EOV EU EWG f./ff. FAK
- Seite 11 und 12: 11 von 100 1. Allgemeines Art. 1 Fa
- Seite 13 und 14: 13 von 100 202 Kinderzulage für er
- Seite 15 und 16: 15 von 100 - am Ende des Monats, in
- Seite 17 und 18: 17 von 100 Art. 2 FamZV Geburtszula
- Seite 19 und 20: 19 von 100 Wird das Kind tot gebore
- Seite 21 und 22: 21 von 100 ist. Bei internationalen
- Seite 23 und 24: 23 von 100 235 Für ein Stiefkind,
- Seite 25 und 26: 25 von 100 Kinder des Konkubinatspa
- Seite 27 und 28: 27 von 100 Beispiel: Der geschieden
- Seite 29 und 30: 29 von 100 aus dem Grundsatz der Ni
- Seite 31 und 32: 31 von 100 Art. 8 FamZV Kinder mit
- Seite 33 und 34: 33 von 100 keitsabkommens anzuwende
- Seite 35 und 36: 35 von 100 3.4.4 Übersicht über d
- Seite 37 und 38: 37 von 100 3.4.5 Beispiele für den
- Seite 39 und 40: 39 von 100 403 Für die Konkurrenz
- Seite 41 und 42: 41 von 100 - Das Kind lebt bei Erre
- Seite 43 und 44: 43 von 100 409.1 Bei sehr niedrigem
- Seite 45 und 46: 45 von 100 417 Beispiel 2 1/11 Mutt
- Seite 47 und 48: 47 von 100 kommen 80‘000 Fr. im J
- Seite 49 und 50: 49 von 100 sonen (z.B. Vater Landwi
- Seite 51 und 52: 51 von 100 4.6.1.2 Ausserlandwirtsc
- Seite 53 und 54: 53 von 100 men von 4000 Fr. erzielt
- Seite 55: 55 von 100 - Die Mutter ist als Arb
- Seite 59 und 60: 59 von 100 4.8.4 Auszahlung der Dif
- Seite 61 und 62: 61 von 100 Das ist der Fall z.B. be
- Seite 63 und 64: 63 von 100 - Die Beitragspflicht de
- Seite 65 und 66: 65 von 100 von mindestens 585 (580
- Seite 67 und 68: 67 von 100 510.2 Wenn nicht sicher
- Seite 69 und 70: 69 von 100 515 Der Anspruch auf Wei
- Seite 71 und 72: 71 von 100 Diese Regelung gilt auch
- Seite 73 und 74: 73 von 100 gen Tätigkeit mitgerech
- Seite 75 und 76: 75 von 100 von Art. 22 Abs. 1 AVIG
- Seite 77 und 78: 77 von 100 richtet, selbst wenn bei
- Seite 79 und 80: 79 von 100 5.4 Familienausgleichska
- Seite 81 und 82: 81 von 100 gleichen Stelle alle Abr
- Seite 83 und 84: 83 von 100 538.2 Werden die Familie
- Seite 85 und 86: 85 von 100 - Betreffend Herabsetzun
- Seite 87 und 88: 87 von 100 müssen getrennt von den
- Seite 89 und 90: 89 von 100 zungen erfüllt sind) An
- Seite 91 und 92: 91 von 100 607 Die Einkommensgrenze
- Seite 93 und 94: 93 von 100 so ohne weiteres auf den
- Seite 95 und 96: 95 von 100 Beschwerderecht der Durc
- Seite 97 und 98: 97 von 100 806 Beschwerde gegen den
- Seite 99 und 100: 99 von 100 Anhang 1: Übersichtstab
57 von 100<br />
– Bei einem prioritären Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem FamZG hat die<br />
zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Person Anspru<strong>ch</strong> auf die ganze<br />
Haushaltungszulage na<strong>ch</strong> FLG.<br />
– Bei einem prioritären Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem FLG darf bei der<br />
Bere<strong>ch</strong>nung der Differenzzahlung für die zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte<br />
Person na<strong>ch</strong> FamZG die Haushaltungszulage der<br />
erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt werden.<br />
Die Differenzzahlung entspri<strong>ch</strong>t folgli<strong>ch</strong> dem Unters<strong>ch</strong>ied<br />
zwis<strong>ch</strong>en den na<strong>ch</strong> dem FLG ausgeri<strong>ch</strong>teten Kinder- oder<br />
Ausbildungszulagen und denjenigen na<strong>ch</strong> der Regelung, wel<strong>ch</strong>e<br />
für die zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Person massgebend<br />
ist.<br />
4.7 Aufgehoben (Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz und Differenzzahlungen<br />
im Verhältnis zu Ansprü<strong>ch</strong>en aus selbstständiger<br />
Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft<br />
aus kantonalem Re<strong>ch</strong>t)<br />
431 Konkurrenz zwis<strong>ch</strong>en Ansprü<strong>ch</strong>en derselben Person:<br />
1/13 Aufgehoben; s. Rz. 530.1 ff..<br />
432 Konkurrenz zwis<strong>ch</strong>en Ansprü<strong>ch</strong>en mehrerer Personen:<br />
1/13 Aufgehoben; s. Rz. 401 ff.<br />
4.8 Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz im Verhältnis zu Ländern der<br />
EU und der EFTA<br />
4.8.1 Anwendbare Regelung<br />
433 Massgebend im Verhältnis zur EU sind die Verordnungen (EG)<br />
4/12 Nr. 883/04 und 987/09, wel<strong>ch</strong>e die <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong> im<br />
Verhältnis zur EU koordinieren (s. Rz. 317) und wel<strong>ch</strong>e die<br />
S<strong>ch</strong>weiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens anzuwenden<br />
hat. Die Anwendung in der S<strong>ch</strong>weiz ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem<br />
„Leitfaden für die Dur<strong>ch</strong>führung des Freizügigkeitsabkommens<br />
S<strong>ch</strong>weiz-EU im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen“ des <strong>Bundesamt</strong>s<br />
für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong>.<br />
433.1 Massgebend im Verhältnis zur EFTA sind die Verordnungen<br />
4/12 (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, wel<strong>ch</strong>e die <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />
im Rahmen der EFTA koordinieren (s. Rz. 320) und wel<strong>ch</strong>e<br />
die S<strong>ch</strong>weiz im Rahmen des EFTA-Übereinkommens anzu-<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d