FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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54 von 100 429.1 Beispiel 4 1/13 Die Familie lebt auf ihrem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A. – Die Ehefrau ist hauptberufliche Landwirtin. Sie ist zudem im Kanton B. im Talgebiet als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin tätig. Sie kann zwischen dem Anspruch als selbstständige Landwirtin und als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin wählen (Art. 10 Abs. 2 FLG). Sie wählt den Anspruch als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin. Sie hat Anspruch auf die Kinderbzw. Ausbildungszulagen und die Haushaltungszulage nach FLG. Sie hat keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung nach FLG, obwohl die Ansätze im Berggebiet höher sind; Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG besteht bei verschiedenen Ansprüchen derselben Person nur gegenüber ausserlandwirtschaftlichen Ansprüchen. – Der Ehemann ist im Kanton C. als Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft tätig. Sein Einkommen als Arbeitnehmer ist höher als dasjenige der Ehefrau als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf keine Person ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist. Der Ehemann hat in erster Linie Anspruch, weil sein Einkommen als Arbeitnehmer höher ist als dasjenige der Ehefrau als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Die Ehefrau hat Anspruch auf die Haushaltungszulage als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin nach FLG (S. Rz. 430), aber keinen Anspruch auf weitere Differenzzahlungen, weil die Kinder- und Ausbildungszulagen nach FLG im Talgebiet nicht höher sind als die Mindestansätze nach FamZG. 429.2 Beispiel 5 1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Talgebiet im Kanton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 50‘000 Fr.). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton A. selbstständig erwerbstätig (Jahreseinkommen 30‘000 Fr.). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Familienzulagen nach FamZG. Weil die Familienzulagen nach FLG im Talgebiet den Mindestansätzen nach FamZG entsprechen, gibt es keinen Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG. EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d
55 von 100 – Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton B. tätig (Jahreseinkommen 40‘000 Fr.). Die Mutter hat Anspruch bei der FAK ihres Arbeitgebers im Kanton B. auf die Familienzulagen nach FamZG. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Erstanspruchsberechtigt ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG der Vater (Anwendbar ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton der Kinder). Der Vater bezieht die Familienzulagen als Selbstständigerwerbender nach FamZG. Die Mutter erhält eine Differenzzahlung nach FamZG, wenn die Familienzulagen im Kanton B. höher sind als die Familienzulagen, die der Vater nach FamZG erhält. 429.3 Beispiel 6 1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 50‘000 Fr.). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton B. als Arbeitnehmer tätig (Jahreseinkommen 80‘000 Fr.). Zuständig ist die FAK im Kanton B., der sein Arbeitgeber angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Familienzulagen nach FamZG und zusätzlich auf eine allfällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV). – Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 30‘000 Fr.). – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Erstanspruchsberechtigt ist diejenige Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG). Daraus resultiert der vorrangige Anspruch der Mutter nach FamZG. Der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung nach FamZG von der FAK seines Arbeitgebers im Kanton B und zusätzlich eine allfällige Differenzzahlung nach FLG. 429.4 Beispiel 7 1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 80‘000 Fr.). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton A. als Selbstständigerwerbender tätig (Jahreseinkommen 30‘000 Fr.). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er als Selbstständigerwerbender angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d
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– Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton B. tätig (Jahreseinkommen<br />
40‘000 Fr.). Die Mutter hat Anspru<strong>ch</strong> bei der<br />
FAK ihres Arbeitgebers im Kanton B. auf die Familienzulagen<br />
na<strong>ch</strong> FamZG.<br />
– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt<br />
ist na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG der Vater (Anwendbar ist<br />
die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton der Kinder).<br />
Der Vater bezieht die Familienzulagen als Selbstständigerwerbender<br />
na<strong>ch</strong> FamZG. Die Mutter erhält eine Differenzzahlung<br />
na<strong>ch</strong> FamZG, wenn die Familienzulagen im Kanton B.<br />
höher sind als die Familienzulagen, die der Vater na<strong>ch</strong> FamZG<br />
erhält.<br />
429.3 Beispiel 6<br />
1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.<br />
– Der Vater ist hauptberufli<strong>ch</strong>er Landwirt (Jahreseinkommen<br />
50‘000 Fr.). Daneben ist er ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft im<br />
Kanton B. als Arbeitnehmer tätig (Jahreseinkommen<br />
80‘000 Fr.). Zuständig ist die FAK im Kanton B., der sein Arbeitgeber<br />
anges<strong>ch</strong>lossen ist (Priorität des ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Anspru<strong>ch</strong>s, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen na<strong>ch</strong> FamZG und zusätzli<strong>ch</strong><br />
auf eine allfällige Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG (Art. 3b<br />
Abs. 1 FLV).<br />
– Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen<br />
30‘000 Fr.).<br />
– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt<br />
ist diejenige Person, auf wel<strong>ch</strong>e die Familienzulagenordnung<br />
im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Art. 7 Abs. 1<br />
Bst. d FamZG). Daraus resultiert der vorrangige Anspru<strong>ch</strong> der<br />
Mutter na<strong>ch</strong> FamZG. Der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung<br />
na<strong>ch</strong> FamZG von der FAK seines Arbeitgebers im<br />
Kanton B und zusätzli<strong>ch</strong> eine allfällige Differenzzahlung na<strong>ch</strong><br />
FLG.<br />
429.4 Beispiel 7<br />
1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.<br />
– Der Vater ist hauptberufli<strong>ch</strong>er Landwirt (Jahreseinkommen<br />
80‘000 Fr.). Daneben ist er ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft im<br />
Kanton A. als Selbstständigerwerbender tätig (Jahreseinkommen<br />
30‘000 Fr.). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er<br />
als Selbstständigerwerbender anges<strong>ch</strong>lossen ist (Priorität des<br />
ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong>s, Art. 10 Abs. 1 FLG).<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d