FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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1. Mutter, weil nur sie einen Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmerin hat,<br />
2. Vater. Die Mutter bezieht die Familienzulagen, der Vater erhält<br />
eine allfällige Differenzzahlung.<br />
419.7 Beispiel 11<br />
1/13 Die Eltern sind verheiratet. Die Famile wohnt im Kanton A.<br />
– Der Vater ist selbstständigerwerbend im Kanton B. (Einkommen<br />
30‘000 Fr. im Jahr) und leistet gelegentli<strong>ch</strong>e kurze Argeitseinssätze<br />
als Arbeitnehmer im Kanton B. (Einkommen<br />
20‘000 Fr. im Jahr). Er hat Anspru<strong>ch</strong> als Selbstständiger. Zuständig<br />
ist die FAK im Kanton B.<br />
– Die Mutter ist selbstständigerwerbend im Kanton C. (Einkommen<br />
60‘000 Fr. im Jahr) Zuständig ist die FAK im Kanton C.<br />
Auf keinen Elternteil ist die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons<br />
der Kinder anwendbar. Kein Elternteil kann einen<br />
Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmer erheben. Die Rangordnung na<strong>ch</strong><br />
Bst. f ist die folgende: 1. Mutter (höheres Einkommen als Selbstständige),<br />
2. Vater. Die Mutter bezieht die Familienzulagen, der<br />
Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung.<br />
420 Beispiel 12 (Bere<strong>ch</strong>nung der Differenz)<br />
X. erhält eine Kinderzulage von 200 Fr. von seiner FAK im Kanton<br />
A., was dem gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestansatz entspri<strong>ch</strong>t.<br />
Y. hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Differenz. Seine FAK im Kanton B. zahlt<br />
230 Fr. pro Kind aus, der gesetzli<strong>ch</strong>e Mindestansatz im Kanton<br />
B. beträgt 210 Fr. Y. erhält 10 Fr. (entspri<strong>ch</strong>t der Differenz zwis<strong>ch</strong>en<br />
den beiden gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestansätzen). Für das Kind<br />
werden gesamthaft 210 Fr. ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />
Variante: Y. ist erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt, es werden für das Kind<br />
gesamthaft 230 Fr. ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />
4.5 Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz und Differenzzahlung bei Geburts-<br />
und Adoptionszulagen:<br />
421 S. Rz. 216–218.<br />
4.6 Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz und Differenzzahlung im Verhältnis<br />
zum FLG<br />
422 Eine Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz kann si<strong>ch</strong> in Form vers<strong>ch</strong>iedener Ansprü<strong>ch</strong>e<br />
derselben Person (z.B. Landwirt mit gewerbli<strong>ch</strong>em Nebenerwerb)<br />
sowie in Form von Ansprü<strong>ch</strong>en vers<strong>ch</strong>iedener Per-<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d