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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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48 von 100<br />

1. Mutter, weil nur sie einen Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmerin hat,<br />

2. Vater. Die Mutter bezieht die Familienzulagen, der Vater erhält<br />

eine allfällige Differenzzahlung.<br />

419.7 Beispiel 11<br />

1/13 Die Eltern sind verheiratet. Die Famile wohnt im Kanton A.<br />

– Der Vater ist selbstständigerwerbend im Kanton B. (Einkommen<br />

30‘000 Fr. im Jahr) und leistet gelegentli<strong>ch</strong>e kurze Argeitseinssätze<br />

als Arbeitnehmer im Kanton B. (Einkommen<br />

20‘000 Fr. im Jahr). Er hat Anspru<strong>ch</strong> als Selbstständiger. Zuständig<br />

ist die FAK im Kanton B.<br />

– Die Mutter ist selbstständigerwerbend im Kanton C. (Einkommen<br />

60‘000 Fr. im Jahr) Zuständig ist die FAK im Kanton C.<br />

Auf keinen Elternteil ist die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons<br />

der Kinder anwendbar. Kein Elternteil kann einen<br />

Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmer erheben. Die Rangordnung na<strong>ch</strong><br />

Bst. f ist die folgende: 1. Mutter (höheres Einkommen als Selbstständige),<br />

2. Vater. Die Mutter bezieht die Familienzulagen, der<br />

Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung.<br />

420 Beispiel 12 (Bere<strong>ch</strong>nung der Differenz)<br />

X. erhält eine Kinderzulage von 200 Fr. von seiner FAK im Kanton<br />

A., was dem gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestansatz entspri<strong>ch</strong>t.<br />

Y. hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Differenz. Seine FAK im Kanton B. zahlt<br />

230 Fr. pro Kind aus, der gesetzli<strong>ch</strong>e Mindestansatz im Kanton<br />

B. beträgt 210 Fr. Y. erhält 10 Fr. (entspri<strong>ch</strong>t der Differenz zwis<strong>ch</strong>en<br />

den beiden gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestansätzen). Für das Kind<br />

werden gesamthaft 210 Fr. ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

Variante: Y. ist erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt, es werden für das Kind<br />

gesamthaft 230 Fr. ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

4.5 Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz und Differenzzahlung bei Geburts-<br />

und Adoptionszulagen:<br />

421 S. Rz. 216–218.<br />

4.6 Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz und Differenzzahlung im Verhältnis<br />

zum FLG<br />

422 Eine Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz kann si<strong>ch</strong> in Form vers<strong>ch</strong>iedener Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

derselben Person (z.B. Landwirt mit gewerbli<strong>ch</strong>em Nebenerwerb)<br />

sowie in Form von Ansprü<strong>ch</strong>en vers<strong>ch</strong>iedener Per-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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