FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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06.09.2014 Aufrufe

42 von 100 Beschäftigung ist auf das Jahreseinkommen abzustellen. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden nicht berücksichtigt. – Priorität nach Bst. f: Kann keine Person einen Anspruch als Arbeitnehmende geltend machen, so ist auf die Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzustellen. Massgebend ist das Einkommen, das nach Artikel 9 AHVG für die Festsetzung der AHV-Beiträge gilt. In der Regel wird es sich dabei um das provisorisch festgesetzte Einkommen handeln. Der Erstanspruch wird aufgrund der provisorischen Einkommen bestimmt und eine rückwirkende Änderung aufgrund der später feststehenden definitiven Einkommen erfolgt nicht, ausser wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich erstanspruchsberechtigte Person die Einkommensgrenze von Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreicht. 408.1 Kann nach Bst. e keine Lösung gefunden werden, weil beide 1/13 Personen als Arbeitnehmende genau gleich viel verdienen (z.B. im Rahmen eines Job-Sharings) oder weil je nach Monat oder Jahr die eine oder andere Person mehr verdient, so hat diejenige Person Vorrang, die schon länger bei ihrem Arbeitgeber tätig ist. Treten beide Personen gleichzeitig eine neue Stelle bei einem neuen Arbeitgeber an, so bestimmen sie gemeinsam, wer die Familienzulagen bezieht. Kann nach Bst. f keine Lösung gefunden werden, weil beide Personen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (z.B. weil sie in einem gemeinsamen Betrieb tätig sind) gleich viel Einkommen erzielen, so bestimmen sie gemeinsam, wer die Familienzulagen bezieht. 409 Im Falle von zwei nichterwerbstätigen Eltern, welche beide mit 1/13 dem Kind zusammenleben und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wird in analoger Anwendung von Bst. e und f vom steuerbaren Einkommen ausgegangen. Für die Fälle, in denen auch das zu keiner Lösung führt, so können die Kantone eine Regelung treffen. Tun sie das nicht, so werden die Familienzulage demjenigen Elternteil ausgerichtet, der die beste Gewähr dafür bietet, dass sie wirklich für den Unterhalt des Kindes verwendet wird. EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

43 von 100 409.1 Bei sehr niedrigem und schwankendem Einkommen des erst- 1/10 anspruchsberechtigten Elternteils s. Rz. 510.2. 4.3 Differenzzahlung 410 Es können mehr als zwei Personen für das gleiche Kind an- 1/13 spruchsberechtigt sein. Anspruch auf eine Differenzzahlung hat aber ausschliesslich die zweitanspruchsberechtigte Person. Ihr Anspruch auf Differenzzahlung besteht unabhängig davon, um welche Art von Kindesverhältnis es sich handelt, es haben z.B. auch Stiefeltern Anspruch. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Anspruch auf selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit beruht. 410.1 Bei der Berechnung der Differenzzahlung ist der Anspruch für 1/10 jedes Kind einzeln zu betrachten und zuzusprechen. Es ist nicht vom Gesamtbetrag für alle Kinder auszugehen, auf den der Bezüger oder die Bezügerin Anspruch hat. Das ist insbesondere wichtig, wenn für die einzelnen Kinder verschiedene Personen (erst)anspruchsberechtigt sind oder wenn Familienzulagen weiterzuleiten sind. 411 Differenzzahlungen an dieselbe Person, die bei verschiedenen 1/13 Arbeitgebern in verschiedenen Kantonen arbeitet, oder die in einem Kanton selbstständig und im anderen unselbstständig erwerbstätig ist, sind ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht im Verhältnis zum FLG (Anspruch auf Haushaltungszulage nach FLG und höhere Ansätze nach FLG). 412 Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung der Differenz- 1/13 zahlung Leistungen, die in FAK-Reglementen vorgesehen sind und über den gesetzlichen Mindestansatz des kantonalen Familienzulagengesetzes hinausgehen, sowie Leistungen, die von Arbeitgebern direkt und aus eigenen Mitteln ausgerichtet werden, gestützt auf Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag, auf Bestimmungen für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse oder auf ein internes Reglement einer internationalen Organisation. Es ist allein an der FAK bzw. am Arbeitgeber oder den Sozialpartnern, die Anspruchsvoraussetzungen für diese Zusatzleistungen zu definieren und insbesondere festzulegen, ob Anspruch auf Differenzzahlung besteht. Die Vorschriften des FamZG finden auf diese Leistungen nur insoweit Anwendung, EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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Bes<strong>ch</strong>äftigung ist auf das Jahreseinkommen abzustellen. Einkommen<br />

aus selbstständiger Tätigkeit werden ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

– Priorität na<strong>ch</strong> Bst. f: Kann keine Person einen Anspru<strong>ch</strong> als<br />

Arbeitnehmende geltend ma<strong>ch</strong>en, so ist auf die Einkommen<br />

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzustellen. Massgebend<br />

ist das Einkommen, das na<strong>ch</strong> Artikel 9 AHVG für die Festsetzung<br />

der AHV-Beiträge gilt. In der Regel wird es si<strong>ch</strong> dabei<br />

um das provisoris<strong>ch</strong> festgesetzte Einkommen handeln. Der<br />

Erstanspru<strong>ch</strong> wird aufgrund der provisoris<strong>ch</strong>en Einkommen<br />

bestimmt und eine rückwirkende Änderung aufgrund der später<br />

feststehenden definitiven Einkommen erfolgt ni<strong>ch</strong>t, ausser<br />

wenn si<strong>ch</strong> herausstellt, dass die ursprüngli<strong>ch</strong> erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte<br />

Person die Einkommensgrenze von Art. 13<br />

Abs. 3 FamZG ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t.<br />

408.1 Kann na<strong>ch</strong> Bst. e keine Lösung gefunden werden, weil beide<br />

1/13 Personen als Arbeitnehmende genau glei<strong>ch</strong> viel verdienen (z.B.<br />

im Rahmen eines Job-Sharings) oder weil je na<strong>ch</strong> Monat oder<br />

Jahr die eine oder andere Person mehr verdient, so hat diejenige<br />

Person Vorrang, die s<strong>ch</strong>on länger bei ihrem Arbeitgeber tätig<br />

ist. Treten beide Personen glei<strong>ch</strong>zeitig eine neue Stelle bei einem<br />

neuen Arbeitgeber an, so bestimmen sie gemeinsam, wer<br />

die Familienzulagen bezieht.<br />

Kann na<strong>ch</strong> Bst. f keine Lösung gefunden werden, weil beide<br />

Personen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (z.B. weil sie in<br />

einem gemeinsamen Betrieb tätig sind) glei<strong>ch</strong> viel Einkommen<br />

erzielen, so bestimmen sie gemeinsam, wer die Familienzulagen<br />

bezieht.<br />

409 Im Falle von zwei ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen Eltern, wel<strong>ch</strong>e beide mit<br />

1/13 dem Kind zusammenleben und die elterli<strong>ch</strong>e Sorge gemeinsam<br />

ausüben, wird in analoger Anwendung von Bst. e und f vom<br />

steuerbaren Einkommen ausgegangen. Für die Fälle, in denen<br />

au<strong>ch</strong> das zu keiner Lösung führt, so können die Kantone eine<br />

Regelung treffen. Tun sie das ni<strong>ch</strong>t, so werden die Familienzulage<br />

demjenigen Elternteil ausgeri<strong>ch</strong>tet, der die beste Gewähr dafür<br />

bietet, dass sie wirkli<strong>ch</strong> für den Unterhalt des Kindes verwendet<br />

wird.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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