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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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oder vom Ausland) bestimmt si<strong>ch</strong> die elterli<strong>ch</strong>e Sorge im Prinzip<br />

na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t des Staates des gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalts des<br />

Kindes, s. Art. 16 HKsÜ. Sofern die Eltern ni<strong>ch</strong>t mittels amtli<strong>ch</strong>en<br />

Dokumenten etwas anderes na<strong>ch</strong>weisen, wird in der Praxis so<br />

vorgegangen:<br />

– Für Kinder, die immer in der S<strong>ch</strong>weiz gelebt haben, wird die<br />

elterli<strong>ch</strong>e Sorge na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weizer Re<strong>ch</strong>t bestimmt: Die Mutter<br />

hat die alleinige elterli<strong>ch</strong>e Sorge, ausser wenn die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde<br />

in Anwendung von Art. 298a ZGB beiden Eltern<br />

die gemeinsame elterli<strong>ch</strong>e Sorge übertragen hat.<br />

– Wenn das Kind im Ausland lebt oder vor seinem Zuzug in die<br />

S<strong>ch</strong>weiz dort seinen gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt hatte, ist das<br />

Re<strong>ch</strong>t des betreffenden ausländis<strong>ch</strong>en Staates anwendbar.<br />

Die FAK können auf die gemeinsame Erklärung der Eltern<br />

betreffend die elterli<strong>ch</strong>e Sorge (z.B. in einem von beiden unterzei<strong>ch</strong>neten<br />

Antragsformular) abstellen. Wird ni<strong>ch</strong>t auf eine<br />

sol<strong>ch</strong>e Erklärung abgestellt, so wird für die folgenden Länder<br />

von dieser Re<strong>ch</strong>tslage 11 ausgegangen:<br />

– Gemeinsame elterli<strong>ch</strong>e Sorge in Belgien, Frankrei<strong>ch</strong>, Italien<br />

und Portugal.<br />

– Alleinige elterli<strong>ch</strong>e Sorge der Mutter in Deuts<strong>ch</strong>land und<br />

Österrei<strong>ch</strong>.<br />

Wenn die Mutter ihren gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt in einem Staat<br />

hat und ihr Kind in einem anderen Staat zur Welt bringt, hat das<br />

Kind seinen gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt ni<strong>ch</strong>t in dem Staat, in dem<br />

es geboren wird, sondern in dem Staat, in dem die Mutter ihren<br />

gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt hat.<br />

– Priorität na<strong>ch</strong> Bst. c:<br />

Bst. c jedo<strong>ch</strong> führt in gewissen Fällen zu Unklarheiten. Wird<br />

immer auf die Situation bei Errei<strong>ch</strong>en der Mündigkeit abgestellt<br />

oder nur dann, wenn das mündige Kind bei keinem der<br />

Eltern lebt? Im Kontext des Artikels 7 Absatz 1 FamZG, in<br />

dem eine Rangordnung festgesetzt wird und alle Kriterien<br />

na<strong>ch</strong>einander geprüft werden müssen, ist es folgeri<strong>ch</strong>tig, dass<br />

zuerst geprüft wird, bei wem das Kind lebt. Erst, wenn es bei<br />

keiner der anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Personen lebt, wird darauf<br />

abgestellt, bei wem es bei Errei<strong>ch</strong>en der Mündigkeit lebte.<br />

Das führt zu diesen Lösungen:<br />

11 In Belgien, Frankrei<strong>ch</strong>, Italien und Portugal haben die Eltern in der Regel die gemeinsame elterli<strong>ch</strong>e<br />

Sorge; in Deuts<strong>ch</strong>land und Österrei<strong>ch</strong> hat die Mutter in der Regel die alleinige elterli<strong>ch</strong>e Sorge. Näheres<br />

dazu und Angaben zu weiteren Ländern s. S. 9096ff. der Bots<strong>ch</strong>aft vom 16.11.2011 zu einer<br />

Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (Elterli<strong>ch</strong>e Sorge), BBl 2011 9077.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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