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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2012<br />

Die Änderungen gegenüber der Fassung vom 12. Mai 2011 gehen auf<br />

die Revision vom 26. Oktober 2011 der Artikel 7 und 10 FamZV zurück,<br />

die auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurde:<br />

– Rz. 301und 301.1: Au<strong>ch</strong> bei längerer Ausbildung im Ausland wird von<br />

einem Beibehalten des Wohnsitzes in der S<strong>ch</strong>weiz ausgegangen und<br />

es besteht Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen;<br />

– Rz. 305-309: Wegfall von besonderen Voraussetzungen für die Ausri<strong>ch</strong>tung<br />

von Familienzulagen für Kinder im Ausland;<br />

– Rz. 519.1: Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bei unbezahltem Urlaub.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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