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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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403 Für die Konkurrenz mit Ansprü<strong>ch</strong>en in EU/EFTA-Staaten gelten<br />

die Koordinationsbestimmungen der EU und der EFTA<br />

(s. Rz. 317–320).<br />

404 Die Anwendbarkeit der Regelung über die Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz<br />

ist ni<strong>ch</strong>t abhängig vom Zivilstand der anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten<br />

Personen und hängt au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t davon ab, in wel<strong>ch</strong>em Verhältnis<br />

das Kind zur anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person steht.<br />

4.2 Bestimmung der erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person<br />

405 Priorität na<strong>ch</strong> Bst. a:<br />

1/13 Es besteht der Vorrang der erwerbstätigen gegenüber der ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />

Person. Seit dem 1.1.2013 gibt es – im Gegensatz<br />

zu den früheren Regelungen in einigen Kantonen – keinen<br />

generellen Vorrang des Anspru<strong>ch</strong>s der arbeitnehmenden Person<br />

gegenüber demjenigen der selbstständigerwerbenden Person<br />

mehr. Au<strong>ch</strong> die Kantone können keinen sol<strong>ch</strong>en Vorrang mehr<br />

festlegen.<br />

406 Allgemeines zu Priorität na<strong>ch</strong> Bst. b oder c:<br />

1/13 Wenn eine erwerbstätige Person (arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend)<br />

na<strong>ch</strong>weist (dur<strong>ch</strong> Vorlage einer Vereinbarung<br />

oder eines Geri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>lusses), dass sie entweder die alleinige<br />

elterli<strong>ch</strong>e Sorge hat, oder dass, bei gemeinsamer elterli<strong>ch</strong>er<br />

Sorge, das Kind überwiegend bei ihr lebt, so muss sie keine Angaben<br />

über allfällige weitere anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Personen<br />

beibringen. Die Priorität na<strong>ch</strong> Bst. b oder c besteht au<strong>ch</strong> dann,<br />

wenn die Person, bei der das Kind überwiegend lebt, selbstständigerwerbend<br />

und die andere Person arbeitnehmend ist.<br />

– Priorität na<strong>ch</strong> Bst. b:<br />

Bei einem mündigen Kind, bei dem die elterli<strong>ch</strong>e Sorge bei Errei<strong>ch</strong>en<br />

der Mündigkeit allein der Mutter oder dem Vater zustand,<br />

ändert die Erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigung ni<strong>ch</strong>t mehr,<br />

selbst wenn das Kind ni<strong>ch</strong>t (mehr) bei diesem Elternteil wohnt,<br />

weil es zum anderen Elternteil gezogen ist, oder weil es überhaupt<br />

bei keinem der Eltern wohnt. Der Wortlaut von Bst. b ist<br />

eindeutig.<br />

Bei Fällen mit internationalem Bezug von ni<strong>ch</strong>t verheirateten Eltern<br />

(z.B. ausländis<strong>ch</strong>e Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile<br />

und/oder des Kindes, Wohnsitz im Ausland, Umzug ins<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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