06.09.2014 Aufrufe

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

38 von 100<br />

4. Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz zwis<strong>ch</strong>en vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Personen<br />

Art. 6 FamZG Verbot des Doppelbezugs<br />

Für das glei<strong>ch</strong>e Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgeri<strong>ch</strong>tet. Die Differenzzahlung<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.<br />

Art. 7 FamZG Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz<br />

1 Haben mehrere Personen für das glei<strong>ch</strong>e Kind Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> eidgenössis<strong>ch</strong>em oder kantonalem Re<strong>ch</strong>t, so steht der Anspru<strong>ch</strong> in na<strong>ch</strong>stehender<br />

Reihenfolge zu:<br />

a. der erwerbstätigen Person;<br />

b. der Person, wel<strong>ch</strong>e die elterli<strong>ch</strong>e Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes<br />

hatte;<br />

c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit<br />

lebte;<br />

d. der Person, auf wel<strong>ch</strong>e die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des<br />

Kindes anwendbar ist;<br />

e. der Person mit dem höheren AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen aus unselbstständiger<br />

Erwerbstätigkeit;<br />

f. der Person mit dem höheren AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen aus selbstständiger<br />

Erwerbstätigkeit.<br />

2<br />

Ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> die Familienzulagenansprü<strong>ch</strong>e der erst- und der zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten<br />

Person na<strong>ch</strong> den Familienzulagenordnungen von zwei vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Kantonen, so hat die zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Person Anspru<strong>ch</strong> auf den Betrag,<br />

um den der gesetzli<strong>ch</strong>e Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.<br />

4.1 Allgemeines<br />

401 Die Regelung in Art. 7 FamZG ist nur auf Konkurrenzverhältnisse<br />

innerhalb der S<strong>ch</strong>weiz anwendbar.<br />

Es muss immer zuerst für jede Person getrennt geklärt werden,<br />

ob sie Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen hat und bei wel<strong>ch</strong>em Arbeitgeber<br />

bzw. bei wel<strong>ch</strong>er FAK der Anspru<strong>ch</strong> geltend gema<strong>ch</strong>t<br />

werden kann (s. dazu Rz. 527 ff). Dann weiss man au<strong>ch</strong>, wel<strong>ch</strong>e<br />

kantonale Gesetzgebung anwendbar ist. Das ist nötig, um die<br />

Regelung na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG anwenden zu können.<br />

Erst in einem zweiten S<strong>ch</strong>ritt wird ents<strong>ch</strong>ieden, wel<strong>ch</strong>e Person in<br />

erster Linie anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt ist. s. dazu das Beispiel 1a in<br />

Rz. 416.<br />

402 Aufgehoben<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!