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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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36 von 100<br />

Gruppe<br />

Übrige<br />

Staaten<br />

Staatsangehörigkeit<br />

der Bezügerin<br />

/ des<br />

Bezügers<br />

Export der Kinder- und<br />

Ausbildungszulagen<br />

na<strong>ch</strong> FamZG in diese<br />

Staaten:<br />

Export der Kinder, Ausbildungs-<br />

und Haushaltungszulagen<br />

na<strong>ch</strong> FLG<br />

in diese Staaten:<br />

Türkei Kein Export Weltweit, aber ohne<br />

Haushaltungszulage<br />

Bosnien-<br />

Herzegowina<br />

Weltweit<br />

Weltweit, aber ohne<br />

Haushaltungszulage<br />

Montenegro Weltweit Weltweit, aber ohne<br />

Haushaltungszulage<br />

Serbien Weltweit Weltweit, aber ohne<br />

Haushaltungszulage<br />

Alle übrigen Kein Export<br />

Kein Export<br />

Staaten<br />

Bis zum 31. März 2010 fand au<strong>ch</strong> ein Export von Familienzulagen<br />

für Staatsangehörige von Kosovo für Kinder im Ausland<br />

statt.<br />

Zu bea<strong>ch</strong>ten ist aber, dass für Angehörige einiger EU-Staaten<br />

auf Grund von internationalen Abkommen günstigere Regelungen<br />

gelten, die dazu führen, dass:<br />

– für Staatsangehörige von Belgien, Frankrei<strong>ch</strong>, Italien, Portugal<br />

und Spanien die Kinder- und Ausbildungszulagen na<strong>ch</strong> FLG<br />

weltweit exportiert werden;<br />

– für Staatsangehörige von Slowenien die Kinder- und Ausbildungszulagen<br />

na<strong>ch</strong> FamZG und na<strong>ch</strong> FLG weltweit exportiert<br />

werden.<br />

Für die Haushaltungszulagen na<strong>ch</strong> FLG ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass<br />

diese in jedem Fall ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, wenn Arbeitnehmende<br />

mit ihrem Ehegatten in der S<strong>ch</strong>weiz einen Haushalt führen, dies<br />

unabhängig vom Wohnort der Kinder. Die Angaben in der Tabelle<br />

beziehen si<strong>ch</strong> demna<strong>ch</strong> auf Fälle, in wel<strong>ch</strong>en si<strong>ch</strong> sowohl<br />

der Ehegatte als au<strong>ch</strong> die Kinder im Ausland befinden.<br />

S. dazu au<strong>ch</strong> die Übersi<strong>ch</strong>tstabelle im Anhang 1.<br />

326 Aufgehoben<br />

4/12<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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