FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Gruppe<br />
Übrige<br />
Staaten<br />
Staatsangehörigkeit<br />
der Bezügerin<br />
/ des<br />
Bezügers<br />
Export der Kinder- und<br />
Ausbildungszulagen<br />
na<strong>ch</strong> FamZG in diese<br />
Staaten:<br />
Export der Kinder, Ausbildungs-<br />
und Haushaltungszulagen<br />
na<strong>ch</strong> FLG<br />
in diese Staaten:<br />
Türkei Kein Export Weltweit, aber ohne<br />
Haushaltungszulage<br />
Bosnien-<br />
Herzegowina<br />
Weltweit<br />
Weltweit, aber ohne<br />
Haushaltungszulage<br />
Montenegro Weltweit Weltweit, aber ohne<br />
Haushaltungszulage<br />
Serbien Weltweit Weltweit, aber ohne<br />
Haushaltungszulage<br />
Alle übrigen Kein Export<br />
Kein Export<br />
Staaten<br />
Bis zum 31. März 2010 fand au<strong>ch</strong> ein Export von Familienzulagen<br />
für Staatsangehörige von Kosovo für Kinder im Ausland<br />
statt.<br />
Zu bea<strong>ch</strong>ten ist aber, dass für Angehörige einiger EU-Staaten<br />
auf Grund von internationalen Abkommen günstigere Regelungen<br />
gelten, die dazu führen, dass:<br />
– für Staatsangehörige von Belgien, Frankrei<strong>ch</strong>, Italien, Portugal<br />
und Spanien die Kinder- und Ausbildungszulagen na<strong>ch</strong> FLG<br />
weltweit exportiert werden;<br />
– für Staatsangehörige von Slowenien die Kinder- und Ausbildungszulagen<br />
na<strong>ch</strong> FamZG und na<strong>ch</strong> FLG weltweit exportiert<br />
werden.<br />
Für die Haushaltungszulagen na<strong>ch</strong> FLG ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass<br />
diese in jedem Fall ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, wenn Arbeitnehmende<br />
mit ihrem Ehegatten in der S<strong>ch</strong>weiz einen Haushalt führen, dies<br />
unabhängig vom Wohnort der Kinder. Die Angaben in der Tabelle<br />
beziehen si<strong>ch</strong> demna<strong>ch</strong> auf Fälle, in wel<strong>ch</strong>en si<strong>ch</strong> sowohl<br />
der Ehegatte als au<strong>ch</strong> die Kinder im Ausland befinden.<br />
S. dazu au<strong>ch</strong> die Übersi<strong>ch</strong>tstabelle im Anhang 1.<br />
326 Aufgehoben<br />
4/12<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d