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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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gehörige von anderen Staaten haben keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> dem FamZG, au<strong>ch</strong> wenn ihre Kinder innerhalb<br />

der EFTA wohnen (Ausnahme: Personal auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Rheins<strong>ch</strong>iffen für ihre Kinder in den Rheinanrainerstaaten).<br />

Das EFTA-Übereinkommen gilt für Angehörige der EFTA-<br />

Mitgliedstaaten (Island, Lie<strong>ch</strong>tenstein, Norwegen und die<br />

S<strong>ch</strong>weiz).<br />

3.4.2 Staaten, mit denen ein Sozialversi<strong>ch</strong>erungsabkommen<br />

über Familienzulagen mit der S<strong>ch</strong>weiz<br />

besteht<br />

321 Die S<strong>ch</strong>weiz ist dur<strong>ch</strong> Sozialversi<strong>ch</strong>erungsabkommen, die Fami-<br />

4/10 lienzulagen eins<strong>ch</strong>liessen, mit folgenden Staaten gebunden:<br />

Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien,<br />

Türkei und San Marino. Bis zum 31. März 2010 fand au<strong>ch</strong><br />

ein Export von Familienzulagen für Staatsangehörige von Kosovo<br />

für Kinder im Ausland statt.<br />

322 Die S<strong>ch</strong>weiz hat Kroatien und Mazedonien notifiziert, dass die<br />

4/10 Familienzulagen gemäss FamZG ni<strong>ch</strong>t vom Abkommen erfasst<br />

werden. Die Leistungen na<strong>ch</strong> FLG sind vom Abkommen na<strong>ch</strong><br />

wie vor erfasst.<br />

Das Abkommen mit der Türkei und San Marino bezieht si<strong>ch</strong> nur<br />

auf das FLG.<br />

Das Abkommen mit Jugoslawien (weiterhin anwendbar auf Serbien,<br />

Montenegro und Bosnien-Herzegowina) sieht keine Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

vor, neue Gesetze über eine Notifikation vom Geltungsberei<strong>ch</strong><br />

auszus<strong>ch</strong>liessen. Der Bundesrat hat im Dezember<br />

2009 bes<strong>ch</strong>lossen, dieses Abkommen im Verhältnis zu Kosovo<br />

ab dem 1. April 2010 ni<strong>ch</strong>t mehr anzuwenden. Laufende Familienzulagen<br />

für Staatsangehörige von Kosovo für Kinder im Ausland<br />

wurden per Ende März 2010 eingestellt.<br />

3.4.3 Andere Staaten<br />

323 Die Familienzulagen werden ni<strong>ch</strong>t in andere Staaten exportiert,<br />

ausser<br />

– für Arbeitnehmende na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 2 FamZV (s. Rz. 310–<br />

313); und<br />

– der weltweite Export gestützt auf einige internationale Abkommen,<br />

s. Rz. 325.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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