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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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30 von 100<br />

– Für Zulagen na<strong>ch</strong> dem FLG ist eine Exportverpfli<strong>ch</strong>tung ausserdem<br />

in den Abkommen mit Kroatien, der Türkei, Mazedonien<br />

und San Marino enthalten.<br />

– Personen, die von den internationalen Abkommen ni<strong>ch</strong>t erfasst<br />

werden, haben (mit Ausnahme der Fälle na<strong>ch</strong> Art. 7<br />

Abs. 1 FamZV) keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen für ihre im Ausland<br />

wohnhaften Kinder.<br />

305 Die Abkommensbestimmungen, wel<strong>ch</strong>e zur Zahlung der Leistun-<br />

1/12 gen ins Ausland verpfli<strong>ch</strong>ten, gehen anders lautenden innerstaatli<strong>ch</strong>en<br />

Regeln vor. Insbesondere findet keine Kaufkraftanpassung<br />

der Familienzulagen statt.<br />

306 – Aufgehoben<br />

309<br />

1/12<br />

3.2.2 Sonderregelung für Arbeitnehmende, die für einen<br />

Arbeitgeber in der S<strong>ch</strong>weiz im Ausland arbeiten und<br />

obligatoris<strong>ch</strong> in der AHV versi<strong>ch</strong>ert sind<br />

und<br />

3.3 Kaufkraftanpassung<br />

Art. 7 Abs. 2 FamZV Kinder im Ausland<br />

2<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die na<strong>ch</strong> Artikel 1a Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe c<br />

oder Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe a AHVG oder aufgrund einer zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Vereinbarung<br />

obligatoris<strong>ch</strong> in der AHV versi<strong>ch</strong>ert sind, haben au<strong>ch</strong> ohne staatsvertragli<strong>ch</strong>e<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tung Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im<br />

Ausland.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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