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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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– für Kinder, die in einem anderen Vertragsstaat wohnen,<br />

s. Rz. 321 ff.;<br />

Für Kinder, wel<strong>ch</strong>e die S<strong>ch</strong>weiz zu Ausbildungszwecken verlassen,<br />

s. Rz. 301.1<br />

Für Arbeitnehmende na<strong>ch</strong> Artikel 7 Absatz 2 FamZV gilt eine<br />

Sonderregelung, s. Rz. 310-313.<br />

301.1 Bei Kindern und Jugendli<strong>ch</strong>en, wel<strong>ch</strong>e die S<strong>ch</strong>weiz zu Ausbil-<br />

1/12 dungszwecken verlassen, wird während hö<strong>ch</strong>stens fünf Jahren<br />

vermutet, dass sie weiterhin in der S<strong>ch</strong>weiz Wohnsitz haben.<br />

Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen.<br />

Es handelt si<strong>ch</strong> um eine blosse Vermutung, dass der<br />

Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz bleibt, die von der Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />

widerlegt werden kann. Je kürzer der Studienaufenthalt im<br />

Ausland ist, desto eher bleibt der Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz.<br />

Kriterien gegen ein Beibehalten des Wohnsitzes in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

sind:<br />

– Das Kind ist ni<strong>ch</strong>t mehr in der obligatoris<strong>ch</strong>en Krankenversi<strong>ch</strong>erung<br />

gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die<br />

Krankenversi<strong>ch</strong>erung (KVG) versi<strong>ch</strong>ert. Na<strong>ch</strong> Artikel 3 Absatz<br />

1 KVG muss jede Person mit Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

versi<strong>ch</strong>ert sein.<br />

– Der Kontakt zu Familie und Freunden in der S<strong>ch</strong>weiz wird<br />

ni<strong>ch</strong>t aufre<strong>ch</strong>terhalten und die Semesterferien werden ni<strong>ch</strong>t in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz verbra<strong>ch</strong>t.<br />

– Die S<strong>ch</strong>weiz wird verlassen, um im Ausland bei einem Elternteil<br />

zu leben.<br />

– Das Kind hat bereits früher an seinem jetzigen Aufenthaltsort<br />

im Ausland gelebt und ist dort zur S<strong>ch</strong>ule gegangen.<br />

Im Übrigen wird auf die Rz. 1017 ff und 4033 der Wegleitung<br />

über die Versi<strong>ch</strong>erungspfli<strong>ch</strong>t in der AHV/IV (WVP) verwiesen.<br />

Für Kinder, die s<strong>ch</strong>on vor dem 16. Altersjahr eine Ausbildung<br />

im Ausland beginnen, können die Familienzulagen für eine<br />

länger als fünf Jahre dauernde Ausbildung im Ausland ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />

werden. Je früher die S<strong>ch</strong>weiz für eine Ausbildung verlassen<br />

wird, desto eher ist aber der Wohnsitz im Ausland anzunehmen.<br />

301.2 Rz. 301 und 301.1 sind analog au<strong>ch</strong> auf Kinder von S<strong>ch</strong>weizern<br />

1/13 oder Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Staaten anwendbar,<br />

die einen EU- und EFTA-Staat verlassen, um in einem Drittstaat<br />

eine Ausbildung zu absolvieren. Dies ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Freizügigkeitsabkommen<br />

und aus dem ETFA-Übereinkommen und<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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