FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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– für Kinder, die in einem anderen Vertragsstaat wohnen,<br />
s. Rz. 321 ff.;<br />
Für Kinder, wel<strong>ch</strong>e die S<strong>ch</strong>weiz zu Ausbildungszwecken verlassen,<br />
s. Rz. 301.1<br />
Für Arbeitnehmende na<strong>ch</strong> Artikel 7 Absatz 2 FamZV gilt eine<br />
Sonderregelung, s. Rz. 310-313.<br />
301.1 Bei Kindern und Jugendli<strong>ch</strong>en, wel<strong>ch</strong>e die S<strong>ch</strong>weiz zu Ausbil-<br />
1/12 dungszwecken verlassen, wird während hö<strong>ch</strong>stens fünf Jahren<br />
vermutet, dass sie weiterhin in der S<strong>ch</strong>weiz Wohnsitz haben.<br />
Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen.<br />
Es handelt si<strong>ch</strong> um eine blosse Vermutung, dass der<br />
Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz bleibt, die von der Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />
widerlegt werden kann. Je kürzer der Studienaufenthalt im<br />
Ausland ist, desto eher bleibt der Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz.<br />
Kriterien gegen ein Beibehalten des Wohnsitzes in der S<strong>ch</strong>weiz<br />
sind:<br />
– Das Kind ist ni<strong>ch</strong>t mehr in der obligatoris<strong>ch</strong>en Krankenversi<strong>ch</strong>erung<br />
gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die<br />
Krankenversi<strong>ch</strong>erung (KVG) versi<strong>ch</strong>ert. Na<strong>ch</strong> Artikel 3 Absatz<br />
1 KVG muss jede Person mit Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz<br />
versi<strong>ch</strong>ert sein.<br />
– Der Kontakt zu Familie und Freunden in der S<strong>ch</strong>weiz wird<br />
ni<strong>ch</strong>t aufre<strong>ch</strong>terhalten und die Semesterferien werden ni<strong>ch</strong>t in<br />
der S<strong>ch</strong>weiz verbra<strong>ch</strong>t.<br />
– Die S<strong>ch</strong>weiz wird verlassen, um im Ausland bei einem Elternteil<br />
zu leben.<br />
– Das Kind hat bereits früher an seinem jetzigen Aufenthaltsort<br />
im Ausland gelebt und ist dort zur S<strong>ch</strong>ule gegangen.<br />
Im Übrigen wird auf die Rz. 1017 ff und 4033 der Wegleitung<br />
über die Versi<strong>ch</strong>erungspfli<strong>ch</strong>t in der AHV/IV (WVP) verwiesen.<br />
Für Kinder, die s<strong>ch</strong>on vor dem 16. Altersjahr eine Ausbildung<br />
im Ausland beginnen, können die Familienzulagen für eine<br />
länger als fünf Jahre dauernde Ausbildung im Ausland ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />
werden. Je früher die S<strong>ch</strong>weiz für eine Ausbildung verlassen<br />
wird, desto eher ist aber der Wohnsitz im Ausland anzunehmen.<br />
301.2 Rz. 301 und 301.1 sind analog au<strong>ch</strong> auf Kinder von S<strong>ch</strong>weizern<br />
1/13 oder Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Staaten anwendbar,<br />
die einen EU- und EFTA-Staat verlassen, um in einem Drittstaat<br />
eine Ausbildung zu absolvieren. Dies ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Freizügigkeitsabkommen<br />
und aus dem ETFA-Übereinkommen und<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d