FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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2.5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze<br />
Art. 5 FamZG Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze<br />
1<br />
Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.<br />
2<br />
Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.<br />
3<br />
Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den glei<strong>ch</strong>en Zeitpunkt wie die Renten<br />
der Alters- und Hinterlassenenversi<strong>ch</strong>erung (AHV) der Teuerung an, sofern der<br />
Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um<br />
mindestens 5 Punkte gestiegen ist.<br />
2.6 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge<br />
Art. 8 FamZG Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge<br />
Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Personen, die auf Grund eines Geri<strong>ch</strong>tsurteils oder einer<br />
Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpfli<strong>ch</strong>tet sind,<br />
müssen die Familienzulagen zusätzli<strong>ch</strong> zu den Unterhaltsbeiträgen entri<strong>ch</strong>ten.<br />
244 Die Pfli<strong>ch</strong>t zur Weiterleitung gilt au<strong>ch</strong> für die Differenzzahlung.<br />
2.7 Auszahlung an Dritte<br />
Art. 9 FamZG Auszahlung an Dritte<br />
1<br />
Werden die Familienzulagen ni<strong>ch</strong>t für die Bedürfnisse einer Person verwendet,<br />
für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzli<strong>ch</strong>er Vertreter verlangen,<br />
dass ihr die Familienzulagen in Abwei<strong>ch</strong>ung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG<br />
au<strong>ch</strong> ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgeri<strong>ch</strong>tet werden.<br />
2<br />
Auf begründetes Gesu<strong>ch</strong> hin kann die Ausbildungszulage in Abwei<strong>ch</strong>ung von Artikel<br />
20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgeri<strong>ch</strong>tet werden.<br />
245 Die Drittauszahlung kann au<strong>ch</strong> für die Differenzzahlung verlangt<br />
werden.<br />
246 Die Person, wel<strong>ch</strong>e die Drittauszahlung wüns<strong>ch</strong>t, muss ein Ge-<br />
1/13 su<strong>ch</strong> an die FAK stellen, wel<strong>ch</strong>e die Familienzulagen ausri<strong>ch</strong>tet.<br />
Im Gesu<strong>ch</strong> muss der Grund der Drittauszahlung vermerkt sein.<br />
Die Drittauszahlung erfolgt i.d.R. dur<strong>ch</strong> die FAK und ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong><br />
den Arbeitgeber. Verlangt die Person, an wel<strong>ch</strong>e die Drittauszahlung<br />
von der FAK bewilligt wurde, eine Auszahlung direkt<br />
dur<strong>ch</strong> die FAK und ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> den Arbeitgeber, so erfolgt die<br />
Drittauszahlung ohne weitere Voraussetzungen immer dur<strong>ch</strong> die<br />
FAK. S. Kieser/Rei<strong>ch</strong>muth, Praxiskommentar FamZG, Art. 15 N<br />
19, und Rz. 538.1.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d