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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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238.1 Wird die Partners<strong>ch</strong>aft, wel<strong>ch</strong>e das Stiefkindverhältnis begründet<br />

1/11 hat, aufgelöst, so endet die Beistandspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 27<br />

Abs. 1 PartG, und der Stiefelternteil hat keinen Anspru<strong>ch</strong> mehr<br />

auf Familienzulagen für sein ehemaliges Stiefkind.<br />

2.4.4 Pflegekinder<br />

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG, Art. 5 FamZV)<br />

Art. 5 FamZV Pflegekinder<br />

Für Pflegekinder besteht ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von<br />

Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und<br />

Hinterlassenenversi<strong>ch</strong>erung unentgeltli<strong>ch</strong> zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen<br />

worden sind.<br />

239 Die Anspru<strong>ch</strong>svoraussetzungen für Pflegeeltern entspre<strong>ch</strong>en<br />

denjenigen in der AHV, wel<strong>ch</strong>e für den Anspru<strong>ch</strong> auf Kinder- und<br />

Waisenrenten für Pflegekinder gelten. Dana<strong>ch</strong> muss das Pflegekind<br />

dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeins<strong>ch</strong>aft<br />

aufgenommen sein. Die Tagespflege rei<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t aus. Das Pflegeverhältnis<br />

muss zudem unentgeltli<strong>ch</strong> sein, was der Fall ist,<br />

wenn die von dritter Seite erbra<strong>ch</strong>ten Leistungen an die Pflegeeltern<br />

weniger als einen Viertel der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Unterhaltskosten<br />

decken (Rentenwegleitung, Rz. 3307 ff. und Tabelle in Anhang<br />

III der Rentenwegleitung).<br />

Beispiel: Wenn es si<strong>ch</strong> um ein Pflegekind im Alter zwis<strong>ch</strong>en 7<br />

und 12 Jahren handelt, muss das Pflegegeld weniger als 1/4 des<br />

Bedarfs, also weniger als 397 (394 / 387) Fr. im Monat betragen.<br />

Beim Ents<strong>ch</strong>eid, ob der Ansatz für ein Einzelkind, für eines von<br />

zwei, von drei oder von vier Kindern massgebend ist, werden nur<br />

die Pflegekinder, ni<strong>ch</strong>t aber die eigenen Kinder der Pflegeeltern<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

Entspre<strong>ch</strong>end der Regelung in der AHV ist es ni<strong>ch</strong>t nötig, dass<br />

das Pflegekind minderjährig ist. Das Kind, das gemäss der Verordnung<br />

vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern<br />

zur Pflege und zur Adoption (PAVO) bzw. der Verordnung vom<br />

29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)<br />

zur Adoption aufgenommen wird, gilt au<strong>ch</strong> als Pflegekind. Die<br />

künftigen Adoptiveltern haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen.<br />

Der Anspru<strong>ch</strong> beginnt am Anfang des Monats, in dem das Kind<br />

im Haushalt der künftigen Adoptiveltern aufgenommen wird (vgl.<br />

au<strong>ch</strong> Rz. 228).<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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