FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
22 von 100<br />
231 Es werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein<br />
Stiefelternteil einen Anspru<strong>ch</strong> für ein Stiefkind (Kind des Ehegatten)<br />
geltend ma<strong>ch</strong>en kann. Ob der Stiefelternteil oder ob eine<br />
andere Person die Familienzulagen dann tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> erhält, ents<strong>ch</strong>eidet<br />
si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Regeln von Art. 7 FamZG (s. Rz. 401–<br />
439).<br />
232 Der Stiefelternteil hat keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen,<br />
wenn das Kind ni<strong>ch</strong>t zeitli<strong>ch</strong> überwiegend in seinem Haushalt<br />
lebt. Selbst wenn der Stiefelternteil anstelle seines Ehegatten für<br />
die Unterhaltsbeiträge an das Kind aufkommt, hat er keinen Anspru<strong>ch</strong><br />
auf Familienzulagen, sofern das Kind ni<strong>ch</strong>t zeitli<strong>ch</strong> überwiegend<br />
in seinem Haushalt lebt.<br />
In den Fällen, in denen das Freizügigkeitsabkommen oder das<br />
EFTA-Übereinkommen zur Anwendung kommt, ist die Voraussetzung<br />
au<strong>ch</strong> erfüllt, wenn der Stiefelternteil überwiegend für<br />
den Unterhalt des Kindes, wel<strong>ch</strong>es in der S<strong>ch</strong>weiz oder in einem<br />
EU/EFTA-Staat wohnt, aufkommt, selbst wenn das Kind ni<strong>ch</strong>t<br />
mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt (EU: Art. 1 lit. i Ziff. 3 der<br />
Verordnung 883/04; EFTA: Art. 1 lit. f der Verordnung 1408/71).<br />
233 Ein Kind, das unter der Wo<strong>ch</strong>e bei seiner Mutter und seinem<br />
Stiefvater wohnt und jedes zweite Wo<strong>ch</strong>enende bei seinem<br />
Vater verbringt, lebt die meiste Zeit im Haushalt seiner Mutter<br />
und seines Stiefvaters.<br />
234 Ges<strong>ch</strong>iedene oder unverheiratete Eltern können die gemeinsame<br />
elterli<strong>ch</strong>e Sorge beantragen (Art. 133 Abs. 3 ZGB) und die<br />
Betreuung frei gestalten. Bes<strong>ch</strong>liessen die Eltern, si<strong>ch</strong> abwe<strong>ch</strong>slungsweise<br />
und zu glei<strong>ch</strong>en zeitli<strong>ch</strong>en Teilen um das Kind zu<br />
kümmern (zum Beispiel eine Wo<strong>ch</strong>e bei einem, die nä<strong>ch</strong>ste Wo<strong>ch</strong>e<br />
beim anderen Elternteil), lebt das Kind abwe<strong>ch</strong>slungsweise<br />
beim einen oder beim anderen Elternteil, aber bei keinem überwiegend.<br />
In diesen Fällen ist der neuen Ehegattin des Vaters<br />
oder dem neuen Ehegatten der Mutter ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
einzuräumen. Da das Kind die Hälfte der Zeit beim<br />
neuen Ehegatten eines Elternteils lebt, ist davon auszugehen,<br />
dass dieser ebenfalls zum Unterhalt des Kindes beiträgt.<br />
Beiträge von Dritten an den Unterhalt des Kindes wirken si<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t auf den Familienzulagenanspru<strong>ch</strong> des Stiefvaters oder der<br />
Stiefmutter aus.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d