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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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231 Es werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein<br />

Stiefelternteil einen Anspru<strong>ch</strong> für ein Stiefkind (Kind des Ehegatten)<br />

geltend ma<strong>ch</strong>en kann. Ob der Stiefelternteil oder ob eine<br />

andere Person die Familienzulagen dann tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> erhält, ents<strong>ch</strong>eidet<br />

si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Regeln von Art. 7 FamZG (s. Rz. 401–<br />

439).<br />

232 Der Stiefelternteil hat keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen,<br />

wenn das Kind ni<strong>ch</strong>t zeitli<strong>ch</strong> überwiegend in seinem Haushalt<br />

lebt. Selbst wenn der Stiefelternteil anstelle seines Ehegatten für<br />

die Unterhaltsbeiträge an das Kind aufkommt, hat er keinen Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen, sofern das Kind ni<strong>ch</strong>t zeitli<strong>ch</strong> überwiegend<br />

in seinem Haushalt lebt.<br />

In den Fällen, in denen das Freizügigkeitsabkommen oder das<br />

EFTA-Übereinkommen zur Anwendung kommt, ist die Voraussetzung<br />

au<strong>ch</strong> erfüllt, wenn der Stiefelternteil überwiegend für<br />

den Unterhalt des Kindes, wel<strong>ch</strong>es in der S<strong>ch</strong>weiz oder in einem<br />

EU/EFTA-Staat wohnt, aufkommt, selbst wenn das Kind ni<strong>ch</strong>t<br />

mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt (EU: Art. 1 lit. i Ziff. 3 der<br />

Verordnung 883/04; EFTA: Art. 1 lit. f der Verordnung 1408/71).<br />

233 Ein Kind, das unter der Wo<strong>ch</strong>e bei seiner Mutter und seinem<br />

Stiefvater wohnt und jedes zweite Wo<strong>ch</strong>enende bei seinem<br />

Vater verbringt, lebt die meiste Zeit im Haushalt seiner Mutter<br />

und seines Stiefvaters.<br />

234 Ges<strong>ch</strong>iedene oder unverheiratete Eltern können die gemeinsame<br />

elterli<strong>ch</strong>e Sorge beantragen (Art. 133 Abs. 3 ZGB) und die<br />

Betreuung frei gestalten. Bes<strong>ch</strong>liessen die Eltern, si<strong>ch</strong> abwe<strong>ch</strong>slungsweise<br />

und zu glei<strong>ch</strong>en zeitli<strong>ch</strong>en Teilen um das Kind zu<br />

kümmern (zum Beispiel eine Wo<strong>ch</strong>e bei einem, die nä<strong>ch</strong>ste Wo<strong>ch</strong>e<br />

beim anderen Elternteil), lebt das Kind abwe<strong>ch</strong>slungsweise<br />

beim einen oder beim anderen Elternteil, aber bei keinem überwiegend.<br />

In diesen Fällen ist der neuen Ehegattin des Vaters<br />

oder dem neuen Ehegatten der Mutter ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

einzuräumen. Da das Kind die Hälfte der Zeit beim<br />

neuen Ehegatten eines Elternteils lebt, ist davon auszugehen,<br />

dass dieser ebenfalls zum Unterhalt des Kindes beiträgt.<br />

Beiträge von Dritten an den Unterhalt des Kindes wirken si<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t auf den Familienzulagenanspru<strong>ch</strong> des Stiefvaters oder der<br />

Stiefmutter aus.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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