FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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ist. Bei internationalen Adoptionen darf das Kind erst von seinen<br />
künftigen Adoptiveltern in der S<strong>ch</strong>weiz aufgenommen werden,<br />
wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesi<strong>ch</strong>ert<br />
ist.<br />
229 Wird die erteilte Bewilligung na<strong>ch</strong> Art. 10 Abs. 3 AdoV<br />
1/13 widerrufen oder kommt die Adoption aus einem anderen Grund<br />
ni<strong>ch</strong>t zustande, so wird die Adoptionszulage ni<strong>ch</strong>t zurückgefordert,<br />
denn den künftigen Adoptiveltern sind die entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kindes so<br />
oder so erwa<strong>ch</strong>sen.<br />
2.4 Kinder, für die Anspru<strong>ch</strong> besteht<br />
(Art. 4 FamZG, Art. 4–8 FamZV)<br />
Art. 4 FamZG Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigung für Kinder<br />
1<br />
Zum Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bere<strong>ch</strong>tigen:<br />
a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es besteht;<br />
b. Stiefkinder;<br />
c. Pflegekinder;<br />
d. Ges<strong>ch</strong>wister und Enkelkinder der bezugsbere<strong>ch</strong>tigten Person, wenn diese für<br />
deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.<br />
2<br />
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.<br />
3<br />
Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für<br />
den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Deren Höhe ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Kaufkraft im<br />
Wohnsitzstaat.<br />
2.4.1 Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis besteht<br />
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a FamZG)<br />
230 Darunter fallen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern<br />
und adoptierte Kinder.<br />
2.4.2 Stiefkinder<br />
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG, Art. 4 Abs. 1 FamZV)<br />
Art. 4 Abs. 1 FamZV Stiefkinder<br />
1<br />
Für Stiefkinder besteht ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind<br />
überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt<br />
hat.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d