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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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2.3.3 Voraussetzungen für die Adoptionszulage<br />

223 Für ein Kind, das zur späteren Adoption aufgenommen wird, besteht<br />

nur Anspru<strong>ch</strong> auf eine Adoptionszulage, wenn es minderjährig<br />

ist.<br />

224 Kein Anspru<strong>ch</strong> auf die Adoptionszulage besteht bei Adoption des<br />

Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes (Stiefkindadoption).<br />

225 Alle Personen oder Ehepaare, die ein Kind adoptieren mö<strong>ch</strong>ten,<br />

1/13 müssen si<strong>ch</strong> bei der kantonalen Zentralbehörde bewerben. Sind<br />

die Voraussetzungen erfüllt, so bes<strong>ch</strong>einigt diese mittels Verfügung<br />

die Eignung zur Adoption.<br />

226 Die Ausri<strong>ch</strong>tung der Adoptionszulage setzt voraus, dass die<br />

1/13 zuständige kantonale Behörde den künftigen Adoptiveltern eine<br />

Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes gemäss<br />

Art. 7 der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption<br />

(Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36) erteilt hat. Eine<br />

Eignungsbes<strong>ch</strong>einigung na<strong>ch</strong> Art. 6 AdoV rei<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t aus.<br />

227 Für internationale Adoptionen gibt es in der S<strong>ch</strong>weiz zwei<br />

1/13 unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Verfahren, je na<strong>ch</strong>dem, ob das Herkunftsland<br />

des Kindes das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über<br />

den S<strong>ch</strong>utz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet<br />

der internationalen Adoption (HAÜ) ratifiziert hat oder ni<strong>ch</strong>t.<br />

Wenn das Herkunftsland das HAÜ ni<strong>ch</strong>t ratifiziert hat, muss eine<br />

Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur späteren Adoption<br />

gemäss Art. 7 AdoV erteilt werden. Kommt das HAÜ zur Anwendung,<br />

sind gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager<br />

Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum<br />

S<strong>ch</strong>utz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)<br />

zwei Fälle mögli<strong>ch</strong>: Entweder wird das Kind erst na<strong>ch</strong> seiner<br />

Aufnahme in der S<strong>ch</strong>weiz adoptiert, dann muss eine Bewilligung<br />

gemäss Art. 7 AdoV erteilt werden (Art. 8 Abs. 1 BG-HAÜ), oder<br />

das Kind wird vor der Ausreise in seinem Heimatstaat adoptiert,<br />

dann muss die zuständige kantonale Behörde die Adoption im<br />

Heimatstaat bewilligen (Art. 8 Abs. 2 BG-HAÜ). Im zweiten Fall<br />

wird diese Bewilligung der Adoption im Herkunftsland einer Bewilligung<br />

gemäss Art. 7 AdoV glei<strong>ch</strong>gesetzt.<br />

228 Die Adoptionszulage darf erst ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, wenn das<br />

1/13 Kind tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> in der Familie aufgenommen wurde und (bei internationalen<br />

Adoptionen) re<strong>ch</strong>tmässig in die S<strong>ch</strong>weiz eingereist<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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