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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2013<br />

Seit dem 1. Januar 2013 sind au<strong>ch</strong> die Selbstständigerwerbenden dem<br />

FamZG unterstellt (Revision des FamZG vom 18. März 2011). Vorher<br />

waren die Selbstständigerwerbenden je na<strong>ch</strong> kantonaler Regelung obligatoris<strong>ch</strong>,<br />

fakultativ oder gar ni<strong>ch</strong>t der Familienzulagenordnung unterstellt.<br />

Die Mindestansätze der Familienzulagen na<strong>ch</strong> Art. 5 FamZG<br />

betragen unverändert 200 Fr. für die Kinderzulage und 250 Fr. für die<br />

Ausbildungszulage. Infolge der Rentenanpassung haben jedo<strong>ch</strong> die<br />

Eckwerte im FamZG geändert. Die vorher gültigen Beträge sind in<br />

Klammern vermerkt, für 2011 und 2012 in violett, für 2009 und 2010 in<br />

grün.<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigsten Neurungen finden si<strong>ch</strong> hier:<br />

– Rz. 504 ff: Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz im Rahmen des<br />

FamZG und im Verhältnis zum FLG;<br />

– Rz. 521.1 ff: Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s der Selbstständigerwerbenden;<br />

– Rz. 530.1 ff: Anspru<strong>ch</strong> für Personen, die sowohl selbstständig<br />

wie au<strong>ch</strong> unselbstständig erwerbstätig sind.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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