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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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– Die FAK kann si<strong>ch</strong> auf einem Formular die Erwerbs- und Ersatzeinkommen<br />

angeben lassen und sie kann weitere Belege<br />

über das Einkommen verlangen.<br />

– Bei Studierenden kann auf das Einkommen im Zeitpunkt der<br />

Antragstellung bzw. der Einrei<strong>ch</strong>ung der Ausbildungsbestätigung<br />

abgestellt werden, wobei für Änderungen auf die Meldepfli<strong>ch</strong>t<br />

verwiesen wird. Überprüfungen sind jederzeit mögli<strong>ch</strong><br />

und liegen im Ermessen der FAK.<br />

211.1 Aufgehoben; zur Bemessung des Einkommens s. Rz. 3367<br />

1/11 RWL.<br />

2.3 Geburts- und Adoptionszulage<br />

Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone<br />

2<br />

Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze<br />

für Kinder- und Ausbildungszulagen als na<strong>ch</strong> Artikel 5 sowie au<strong>ch</strong> Geburts- und<br />

Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten au<strong>ch</strong> für<br />

diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen<br />

geregelt und finanziert werden. Weitere dur<strong>ch</strong> Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag<br />

oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten ni<strong>ch</strong>t<br />

als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.<br />

3<br />

Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgeri<strong>ch</strong>tet, das lebend oder na<strong>ch</strong> mindestens<br />

23 Wo<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere<br />

Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspru<strong>ch</strong> gibt<br />

die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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