FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
16 von 100<br />
– Die FAK kann si<strong>ch</strong> auf einem Formular die Erwerbs- und Ersatzeinkommen<br />
angeben lassen und sie kann weitere Belege<br />
über das Einkommen verlangen.<br />
– Bei Studierenden kann auf das Einkommen im Zeitpunkt der<br />
Antragstellung bzw. der Einrei<strong>ch</strong>ung der Ausbildungsbestätigung<br />
abgestellt werden, wobei für Änderungen auf die Meldepfli<strong>ch</strong>t<br />
verwiesen wird. Überprüfungen sind jederzeit mögli<strong>ch</strong><br />
und liegen im Ermessen der FAK.<br />
211.1 Aufgehoben; zur Bemessung des Einkommens s. Rz. 3367<br />
1/11 RWL.<br />
2.3 Geburts- und Adoptionszulage<br />
Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone<br />
2<br />
Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze<br />
für Kinder- und Ausbildungszulagen als na<strong>ch</strong> Artikel 5 sowie au<strong>ch</strong> Geburts- und<br />
Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten au<strong>ch</strong> für<br />
diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen<br />
geregelt und finanziert werden. Weitere dur<strong>ch</strong> Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag<br />
oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten ni<strong>ch</strong>t<br />
als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.<br />
3<br />
Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgeri<strong>ch</strong>tet, das lebend oder na<strong>ch</strong> mindestens<br />
23 Wo<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere<br />
Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspru<strong>ch</strong> gibt<br />
die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d