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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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2.2 Ausbildungszulage<br />

Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone<br />

1<br />

Die Familienzulagen na<strong>ch</strong> diesem Gesetz umfassen:<br />

b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das<br />

16. Altersjahr vollendet, bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Ausbildung ausgeri<strong>ch</strong>tet, längstens<br />

jedo<strong>ch</strong> bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.<br />

Art. 1 FamZV Ausbildungszulage<br />

1<br />

Ein Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung<br />

im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946<br />

über die Alters- und Hinterlassenenversi<strong>ch</strong>erung (AHVG) absolvieren.<br />

Art. 49 bis AHVV Ausbildung<br />

1<br />

In Ausbildung ist ein Kind, wenn es si<strong>ch</strong> auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,<br />

re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> oder zumindest faktis<strong>ch</strong> anerkannten Bildungsganges systematis<strong>ch</strong><br />

und zeitli<strong>ch</strong> überwiegend entweder auf einen Berufsabs<strong>ch</strong>luss vorbereitet<br />

oder si<strong>ch</strong> eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb<br />

vers<strong>ch</strong>iedener Berufe.<br />

2<br />

Als in Ausbildung gilt ein Kind au<strong>ch</strong>, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie<br />

Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Spra<strong>ch</strong>aufenthalte, sofern<br />

sie einen Anteil S<strong>ch</strong>ulunterri<strong>ch</strong>t enthalten.<br />

3<br />

Ni<strong>ch</strong>t als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>es monatli<strong>ch</strong>es<br />

Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der<br />

AHV.<br />

Art. 49 ter AHVV Beendigung und Unterbre<strong>ch</strong>ung der Ausbildung<br />

1<br />

Mit einem Berufs- oder S<strong>ch</strong>ulabs<strong>ch</strong>luss ist die Ausbildung beendet.<br />

2<br />

Die Ausbildung gilt au<strong>ch</strong> als beendet, wenn sie abgebro<strong>ch</strong>en oder unterbro<strong>ch</strong>en<br />

wird oder wenn ein Anspru<strong>ch</strong> auf eine Invalidenrente entsteht.<br />

3<br />

Ni<strong>ch</strong>t als Unterbre<strong>ch</strong>ung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern<br />

die Ausbildung unmittelbar dana<strong>ch</strong> fortgesetzt wird:<br />

a. übli<strong>ch</strong>e unterri<strong>ch</strong>tsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;<br />

b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;<br />

c. gesundheits- oder s<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsbedingte Unterbrü<strong>ch</strong>e von längstens<br />

12 Monaten.<br />

204.1 Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht zu Beginn des Monats, in dem das über<br />

1/10 16-jährige Kind die Ausbildung aufnimmt. Der Anspru<strong>ch</strong> endet<br />

– am Ende des Monats, in dem die Ausbildung abges<strong>ch</strong>lossen<br />

oder abgebro<strong>ch</strong>en wird;<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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