FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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2. Leistungen<br />
Art. 2 FamZG Begriff und Zweck der Familienzulagen<br />
Familienzulagen sind einmalige oder periodis<strong>ch</strong>e Geldleistungen, die ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />
werden, um die finanzielle Belastung dur<strong>ch</strong> ein oder mehrere Kinder teilweise auszuglei<strong>ch</strong>en.<br />
201 Bei Familienzulagen, deren Höhe na<strong>ch</strong> der Zahl der Kinder gestaffelt<br />
ist, ist die Kinder- bzw. Ausbildungszulage (und dann<br />
au<strong>ch</strong> die Differenzzahlung) je Kind und ni<strong>ch</strong>t je Bezüger oder je<br />
Familie in der Verfügung auszuweisen. Es ist dabei am Kanton,<br />
zu bestimmen, wel<strong>ch</strong>es die Voraussetzungen für die Ausri<strong>ch</strong>tung<br />
des höheren Ansatzes sind und für wel<strong>ch</strong>es Kind der Familie<br />
dieser höhere Ansatz ausgeri<strong>ch</strong>tet wird. Das ist ni<strong>ch</strong>t nur wi<strong>ch</strong>tig<br />
für die Bere<strong>ch</strong>nung einer allfälligen Differenzzahlung, sondern<br />
au<strong>ch</strong> beim Ents<strong>ch</strong>eid, wel<strong>ch</strong>e Zulage na<strong>ch</strong> Artikel 8 FamZG weiterzuleiten<br />
ist.<br />
2.1 Kinderzulage<br />
Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone<br />
1<br />
Die Familienzulagen na<strong>ch</strong> diesem Gesetz umfassen:<br />
a. die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des<br />
Monats ausgeri<strong>ch</strong>tet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind<br />
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet;<br />
201.1 Kinderzulage für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr<br />
Für den Monat der Geburt und den Monat, in dem das Kind das<br />
16. Altersjahr vollendet, wird eine volle Zulage ausgeri<strong>ch</strong>tet. Dabei<br />
spielt es keine Rolle, ob das Kind am Monatsanfang oder<br />
–ende geboren ist. Bei Tod des Kindes besteht Anspru<strong>ch</strong> auf die<br />
Kinderzulage bis zum Ende des Monats, in dem es gestorben<br />
ist.<br />
Verlegt ein Kind aus einem Staat, in den keine Familienzulagen<br />
exportiert werden, seinen Wohnsitz in die S<strong>ch</strong>weiz, so besteht<br />
Anspru<strong>ch</strong> ab dem ersten Tag des Monats des Zuzugs. Zieht es<br />
weg, so besteht Anspru<strong>ch</strong> bis zum letzten Tag des Monats des<br />
Wegzugs.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d