Handbuch 2014 - Schwimm-Verband Südwestfalen e.V.
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<strong>Schwimm</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Südwestfalen</strong><br />
1. <strong>Verband</strong>stag<br />
Geschäftsordnung im <strong>Schwimm</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Südwestfalen</strong><br />
1.1<br />
Die <strong>Verband</strong>stage des <strong>Schwimm</strong>-<strong>Verband</strong>es <strong>Südwestfalen</strong> sind öffentliche Sitzungen, bei denen die Mitglieder durch<br />
Delegierte vertreten werden.<br />
Jeder Delegierte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und in die Anwesenheitsliste einzutragen.<br />
1.2<br />
Die Stimmkarten werden nur nah Abgabe der Vollmacht ausgehändigt. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht auf<br />
andere Mitglieder oder den Vorstand des SVSW übertragen.<br />
1.3<br />
Der 1. Vorsitzende des SVSW oder sein Stellvertreter ist der Versammlungsleiter. Zur Erstellung der Niederschrift ist eine<br />
Schriftführerin / ein Schriftführer zu bestimmen.<br />
1.4<br />
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die ordnungsgemäße Einberufung festzustellen.<br />
1.5<br />
Die Tagesordnung ist durch den § 11 der Satzung festgelegt. Änderungen / Ergänzungen zur Tagesordnung können nur<br />
vom <strong>Verband</strong>stag beschlossen werden.<br />
1.6.<br />
Über den Verlauf des <strong>Verband</strong>stages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern genehmigt werden<br />
muss. Die Niederschrift gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich gegen<br />
den Inhalt der Niederschrift beim 1. Vorsitzenden des SVSW Einspruch erhoben worden ist.<br />
2. Redeordnung<br />
2.1<br />
Der Versammlungsleiter erteilt das Wort.<br />
2.2<br />
Es wird eine Rednerliste geführt, nach der das Wort erteilt wird. Die Redezeit kann vom <strong>Verband</strong>stag festgesetzt werden.<br />
Der Versammlungsleiter ist berichtigt, wenn es zweckmäßig erscheint, die Reihenfolge der Redner zu ändern.<br />
2.3<br />
Der Versammlungsleiter kann den Redner unterbrechen, um ihn zur Sache zu mahnen und zur Ordnung zu rufen. Ist ein<br />
Redner zweimal zur Ordnung gerufen worden kann ihn der Versammlungsleiter für die Dauer der Beratung dieser Sache<br />
das Wort entziehen.<br />
2.4<br />
Antragsleiter und Berichterstatter ist sowohl bei Beginn, wie auch am Ende der Aussprache das Wort zu erteilen. Haben<br />
sie das Schlusswort gesprochen, kann zu der behandelnden Sache nicht mehr gesprochen werden.<br />
2.5<br />
Mitglieder des Vorstandes können sich auf ihr Verlangen jederzeit außerhalb der Rednerliste zu Wort melden.<br />
2.6<br />
Außerhalb der Rednerliste kann nur zur Geschäftsordnung gesprochen werden. Das Wort wird erteilt, sobald der<br />
augenblicklich Sprechende seine Ausführungen beendet hat. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen kurz und<br />
sachlich sein.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>2014</strong> Seite 80