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Arbeitsrecht und Konfliktstrukturen im Betrieb am Beispiel Mobbing

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sches Meiden einer Person) einen Anspruch auf Schmerzensgeld herleiten zu wollen, dürfte<br />

in den meisten Fällen aussichtslos sein.<br />

Weitaus aussichtsreicher hingegen sind zivilrechtliche Verfahren, die den Widerruf oder die<br />

Unterlassung ehrverletzender Äußerungen zum Gegenstand haben. Hat der Mobber den<br />

Gemobbten in einer unzulässigen Weise charakterisiert oder ihm gegenüber ein unzulässiges<br />

Verhalten gezeigt, so kann der Gemobbte per Gerichtsentscheidung versuchen durchzusetzen,<br />

dass dieses Verhalten in Zukunft unterbleibt bzw. die entsprechende Äußerung<br />

dort widerrufen wird, wo sie gemacht worden ist, §§ 823, 1004 BGB. Solche Verfahren werden<br />

<strong>im</strong>mer wieder von einem Kläger gewonnen. Dennoch sei auch hier Vorsicht geboten.<br />

Denn auch ein für den Kläger erfolgreiches Urteil heißt noch nicht, dass der Verurteilte sein<br />

<strong>Mobbing</strong>verhalten unterlässt. Da sich ein Unterlassungsurteil auf spezifische Verhaltensweisen<br />

des Mobbers bezieht <strong>und</strong> sie ihm untersagt, kann der Mobber durchaus mit anderen,<br />

bislang noch nicht gerügten Taten den Gemobbten weiterhin verfolgen.<br />

Hier werden die Grenzen gerichtlicher Entscheidungen gut sichtbar. Nicht nur, dass ein Gerichtsverfahren<br />

unkalkulierbar ist <strong>und</strong> eine lange Zeit in Anspruch n<strong>im</strong>mt, ist <strong>Mobbing</strong> ein zum<br />

Teil strukturelles Problem. Auch die Tatsache, dass ein für den Kläger positives Urteil keineswegs<br />

bedeuten muss, dass nun die inkr<strong>im</strong>inierten Handlungen unterbleiben, zeigt die<br />

Grenzen gerichtsförmiger Verfahren auf. Anders formuliert: Der Vorteil eines einvernehmlichen,<br />

nicht-gerichtsförmigen Verfahrens besteht darin, dass der freiwillig auf sein Verhalten<br />

verzichtende Mobber die beste Garantie dafür ist, dass er sein Verhalten in Zukunft unterlässt.<br />

3. 4 Strafgerichtsverfahren<br />

Neben dem arbeitsrechtlichen <strong>und</strong> zivilrechtlichen Verfahren bleibt schließlich eine dritte<br />

Möglichkeit für den gemobbten, gegen den Mobber vorzugehen: das strafrechtliche Verfahren.<br />

Vom Ausgang dieses Verfahrens hat der Gemobbte unmittelbar nichts, außer der möglichen<br />

Genugtuung, dass der Mobber für sein Verhalten mit staatlichen Sanktionen belegt<br />

worden ist. Für wen dies von Bedeutung ist, der möge <strong>im</strong> gegebenen Fall Strafanzeige wegen<br />

eines Delikt erstatten, das der Mobber begangen hat.<br />

Als mögliche Delikte können eine Reihe von strafrechtlichen Tatbeständen in Frage kommen:<br />

- Beleidigung § 185 StGB (Besch<strong>im</strong>pfungen),<br />

- Üble Nachrede § 186 StGB (wahrheitswidrige Vermutungen),<br />

- Verleumdung § 187 StGB (falsche Aussagen wider besseres Wissen),<br />

- Sachbeschädigung § 303 StGB (beliebt: Beschädigung eines PKW),<br />

- Körperverletzung § 223, 229 StGB (Hervorrufen einer psychischen Beeinträchtigung),<br />

- Nötigung § 240 StGB (Verschließen einer Tür, um jemanden <strong>am</strong> Verlassen<br />

eines Raumes zu hindern),<br />

Da die meisten dieser Delikte nur auf Antrag verfolgt werden, muss der Gemobbte aktiv werden<br />

<strong>und</strong> Strafantrag stellen. Wie bei allen Gerichtsverfahren hängt auch der Ausgang eines<br />

Strafverfahrens von der Glaubwürdigkeit der dargelegten Beweise ab. Ein Kläger mag noch<br />

so überzeugt davon sein, dass ein von ihm als <strong>Mobbing</strong> empf<strong>und</strong>enes Verhalten eines anderen<br />

einen Straftatbestand erfüllt, solange er dies nicht glaubwürdig darlegen <strong>und</strong> die Gegen-<br />

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