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Arbeitsrecht und Konfliktstrukturen im Betrieb am Beispiel Mobbing

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Im einzelnen werden sodann in der <strong>Betrieb</strong>svereinbarung u. a. folgende Regelungen getroffen:<br />

- Ernennung eines betrieblichen Konfliktbeauftragten, der eine einvernehmliche Schlichtung<br />

herbeiführen soll. Dieser wird materiell so ausgestattet, dass er seine Aufgaben<br />

effektiv wahrnehmen kann. Die Kosten für seine Ausbildung (Supervision) trägt der Arbeitgeber;<br />

- Recht eines jeden Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit be<strong>im</strong> betrieblichen Konfliktbeauftragten<br />

über die <strong>Betrieb</strong>svereinbarung zu informieren <strong>und</strong> sich über Benachteiligungen,<br />

Schikanen, Belästigungen <strong>und</strong> Verungl<strong>im</strong>pfungen zu beschweren. Die Zeiten<br />

gelten als Arbeitszeit;<br />

- Maßnahmen gegen <strong>Mobbing</strong>. Dazu zählen Aufklärung <strong>und</strong> Beseitigung betrieblicher<br />

Mängel, Suchen nach einvernehmlichen Lösungen, notfalls Verhängung betrieblicher<br />

Sanktionen gegen den Mobber (Abmahnung, Versetzung, verhaltensbedingte Kündigung);<br />

- Im Falle der Nichteinigung Anrufen der betrieblichen Konfliktkommission, die nach drei<br />

Sitzungen eine Einigung erreicht haben soll.<br />

Die Idee, betriebliche Konflikte nicht gerichtlich, sondern zus<strong>am</strong>men mit den unmittelbar Betroffenen<br />

auszutragen, ist dem Wunsch mancher betroffener Arbeitnehmer, den Konflikt vor<br />

Gericht auszutragen, vorzuziehen. So sehr das Bedürfnis eines Gemobbten zu verstehen ist,<br />

keinen Kompromiss zu suchen, sondern das Problem durch den einseitigen Spruch eines<br />

Richters entscheiden lassen, so sehr sei solange davon abgeraten, wie die Möglichkeit einer<br />

einvernehmlichen betrieblichen Lösung besteht. Im Wege des Kompromisses gef<strong>und</strong>ene<br />

betriebliche Lösungen haben den Vorteil, dass sie von beiden Parteien akzeptiert werden,<br />

wenngleich beide Abstriche von ihren Ausgangspositionen haben machen müssen. Aber<br />

beidseitig akzeptierte Lösungen haben zur Folge, dass sich die Parteien nach Beendigung<br />

des Konflikts wieder begegnen können <strong>und</strong> ein einvernehmliches Handeln in Zukunft möglich<br />

ist.<br />

Per Urteil zustande gekommene Entscheidungen werden zwar in der Regel auch akzeptiert,<br />

aber der Verlierer verlässt den Gerichtssaal nicht selten mit Gefühlen der Bitterkeit, die er bei<br />

der nächsten Möglichkeit gegenüber dem Gewinner zum Ausdruck bringt. Umgekehrt verlässt<br />

der Gewinner den Gerichtsaal häufig mit einem Triumphgefühl, das den Weg für eine<br />

kooperative zukünftige Zus<strong>am</strong>menarbeit verbauen kann.<br />

Dennoch gibt es <strong>im</strong>mer wieder Fallkonstellationen, in denen eine einvernehmliche Lösung<br />

nicht möglich ist. Dann wird dem Gemobbten nichts anderes bleiben, als vor Gericht eine<br />

Verletzung seines Persönlichkeitsrechts einzuklagen. Der Gesetzgeber stellt ihm für diesen<br />

Fall mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Gr<strong>und</strong>legende Normen sind die Artikel 1 <strong>und</strong> 2<br />

des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG), die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen<br />

enthalten. Darunter werden sowohl das Recht auf körperliche <strong>und</strong> seelische Unversehrtheit<br />

wie der Schutz der persönlichen Ehre verstanden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert<br />

einen Gr<strong>und</strong>bestand würdevoller menschlicher Existenz. Spezielle gesetzliche Regelungen,<br />

wie das Beschäftigtenschutzgesetz, das einen Schutz vor sexueller Belästigung <strong>im</strong><br />

<strong>Betrieb</strong> gewähren soll, sind Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Neben dem<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrecht können <strong>im</strong> Wege des <strong>Mobbing</strong> auch andere Gr<strong>und</strong>rechte<br />

wie die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), der Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz (Art. 3 GG), die Glaubens<strong>und</strong><br />

Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) verletzt werden.<br />

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