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Studierendenwerk Hamburg Rechtliche Grundlagen Studierendenwerk Hamburg Von-Melle-Park 2 20146 Hamburg Tel: 41902-0 Stand: Mai 2013
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<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
Rechtliche Grundlagen<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
Von-Melle-Park 2<br />
20146 <strong>Hamburg</strong><br />
Tel: 41902-0 Stand: Mai 2013
Inhaltsverzeichnis<br />
1. <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz 1<br />
29. Juni 2005<br />
2. Verordnung über weitere Zuständigkeiten 12<br />
14. Februar 2006<br />
3. Begründung zum <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz 13<br />
23. Juni 2005<br />
4. Geschäftsordnung der Vertreterversammlung 18<br />
9. Februar 2007<br />
5. Geschäftsordnung des Aufsichtsrates 22<br />
5. Dezember 2005<br />
6. Satzung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong>s 25<br />
5. Dezember 2012<br />
7. Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art 35<br />
Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />
5. Dezember 2012<br />
8. Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art 37<br />
Studentisches Wohnen<br />
5. Dezember 2012<br />
9. Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art 39<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />
5. Dezember 2012<br />
10. Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> 41<br />
27. August 2012<br />
Seite
Gesetz über das<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz – StWG)<br />
29. Juni 2005
Gesetz<br />
über das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz – StWG)<br />
Vom 29. Juni 2005<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Rechtsstellung, Trägerschaft<br />
§ 2 Betreuungsbereich, Aufgaben<br />
§ 3 Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />
§ 4 Organe<br />
§ 5 Vertreterversammlung<br />
§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung<br />
§ 7 Aufsichtsrat<br />
§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrates<br />
§ 9 Geschäftsführung<br />
§10 Aufgaben der Geschäftsführung<br />
§11 Wirtschaftsführung<br />
§12 Finanzierung<br />
§13 Personalvertretung<br />
§14 Rechtsaufsicht<br />
§15 Übergangsbestimmungen<br />
§16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
1
§ 1<br />
Rechtsstellung, Trägerschaft<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> für die Hochschulen im Hochschulbereich <strong>Hamburg</strong> ist eine<br />
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Es führt den<br />
Namen <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong>.<br />
(2) Das <strong>Studierendenwerk</strong> steht unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> regelt seine innere Ordnung durch eine Satzung.<br />
§ 2<br />
Betreuungsbereich, Aufgaben<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:<br />
1. Universität <strong>Hamburg</strong>,<br />
2. Hochschule für angewandte Wissenschaften <strong>Hamburg</strong>,<br />
3. Hochschule für bildende Künste,<br />
4. Hochschule für Musik und Theater,<br />
5. Technische Universität <strong>Hamburg</strong>-Harburg,<br />
6. Bucerius Law School.<br />
(2) Der Senat kann auf Antrag einer weiteren Hochschule und nach Anhörung des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s diesem durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für diese Hochschule<br />
übertragen.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erbringt zur Betreuung und Förderung der Studierenden Service- und<br />
Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die<br />
Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von diesem Zweck dienenden Einrichtungen.<br />
(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und weitere<br />
Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen.<br />
2
(5) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern und soweit dies mit den<br />
Aufgaben nach Absatz 3 vertretbar ist. Es kann seinen Bediensteten und den<br />
Hochschulangehörigen die Benutzung seiner Einrichtungen gegen Entgelt gestatten.<br />
(6) Gegen Erstattung der Kosten können dem <strong>Studierendenwerk</strong> nach dessen Anhörung von der<br />
zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen von Absatz 3 als Auftragsangelegenheiten zur<br />
Wahrnehmung übertragen werden, insbesondere solche der staatlichen<br />
Ausbildungsförderung. Im Einvernehmen und gegen Erstattung der Kosten können dem<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> andere Aufgaben übertragen werden. In Auftragsangelegenheiten sind<br />
die staatlichen Vorschriften anzuwenden; die zuständige Behörde kann Weisungen erteilen.<br />
(7) Das <strong>Studierendenwerk</strong> hat durch Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu<br />
gewährleisten, dass auch seine wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke verfolgen.<br />
§ 3<br />
Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des<br />
Hochschulbereichs <strong>Hamburg</strong> mit.<br />
(2) Die Hochschulen bringen ihre strategischen Planungen, die für die sozialen und<br />
wirtschaftlichen Belange der Studierenden von Bedeutung sind, in die Beschlussfassung der<br />
Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s ein. Zwischen dem <strong>Studierendenwerk</strong> und den Hochschulen<br />
können Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der Studierenden<br />
getroffen werden.<br />
3
§ 4<br />
Organe<br />
(1) Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind:<br />
1. Vertreterversammlung,<br />
2. Aufsichtsrat<br />
3. Geschäftsführung.<br />
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.<br />
§ 5<br />
Vertreterversammlung<br />
(1) Der Vertreterversammlung gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums und<br />
der Studierenden der vom <strong>Studierendenwerk</strong> betreuten Hochschulen an. Die Vertreterinnen<br />
oder Vertreter aus der Universität <strong>Hamburg</strong> und der Hochschule für angewandte<br />
Wissenschaften haben jeweils zwei Stimmen.<br />
(2) Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird von der Vertreterversammlung aus<br />
dem Kreis der Vertretung der Hochschulpräsidien gewählt. Bei Stimmengleichheit liegt der<br />
Stichentscheid bei der oder dem Vorsitzenden oder, sofern eine solche oder ein solcher<br />
nicht gewählt ist, bei der lebensältesten Vertretung der Hochschulpräsidien.<br />
(3) Die Amtszeit der Vertretung der Hochschulpräsidien ist mit deren Funktion verknüpft.<br />
Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter werden vom Studierendenparlament der<br />
jeweiligen Hochschule für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben<br />
ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines<br />
Nachfolgers aus.<br />
(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung ein, leitet sie und<br />
vertritt die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach außen.<br />
(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher<br />
Mehrheit gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit<br />
vorsieht.<br />
4
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass abwesende Mitglieder ein anderes Mitglied der<br />
Vertreterversammlung mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts beauftragen können. Die<br />
Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
§ 6<br />
Aufgaben der Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:<br />
1. Erlass von Satzungen und der Beitragsordnung,<br />
2. Beschluss der strategischen Planungen,<br />
3. Bestellung der Geschäftsführung,<br />
4. Entlassung der Geschäftsführung,<br />
5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />
6. Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />
7. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,<br />
8. Entgegennahme des Jahresabschlusses,<br />
9. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.<br />
Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 4 und 6 bedürfen einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit.<br />
(2) Aufsichtsrat und Geschäftsführung haben der Vertreterversammlung auf Verlangen Auskunft<br />
über ihre Tätigkeit zu geben.<br />
(3) Die zuständige Behörde wird über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung<br />
informiert.<br />
5
§ 7<br />
Aufsichtsrat<br />
(1) Dem Aufsichtsrat gehören sieben von der Vertreterversammlung gewählte Personen an, die<br />
auf wirtschaftlichem Gebiet kundig sein sollen. Mindestens zwei der Mitglieder des<br />
Aufsichtsrates dürfen dem <strong>Studierendenwerk</strong> oder einer von ihm betreuten Hochschule nicht<br />
angehören. Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Personalrats des <strong>Studierendenwerk</strong>s<br />
gewählt.<br />
(2) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören.<br />
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben<br />
ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers<br />
aus.<br />
(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende<br />
oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vorsitzende<br />
oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein, leitet sie und vertritt die<br />
Beschlüsse des Aufsichtsrates nach außen.<br />
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und<br />
die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit<br />
gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Der<br />
Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
§ 8<br />
Aufgaben des Aufsichtsrates<br />
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:<br />
1. Vorschlag für die Bestellung der Geschäftsführung,<br />
2. Vorschlag für die Entlassung der Geschäftsführung,<br />
3. Überwachung der Geschäftsführung,<br />
4. Entlastung der Geschäftsführung,<br />
5. Zustimmung zum Wirtschaftsplan,<br />
6. Entgegennahme des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses,<br />
6
7. Feststellung des Jahresabschlusses,<br />
8. Zustimmung zur strategischen Planung,<br />
9. Zustimmung zu besonderen Geschäften oder Unternehmensgründungen,<br />
10. Bericht an die Vertreterversammlung.<br />
Ein Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 bedarf einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit. Die nach Satz 1<br />
Nummer 9 zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden in der Satzung festgelegt. Die<br />
Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />
bestimmt.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung<br />
(1) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch die Geschäftsführerin oder den<br />
Geschäftsführer (Geschäftsführung) wahrgenommen. Sie oder er soll über ein<br />
abgeschlossenes Hochschulstudium und eine <strong>mehr</strong>jährige einschlägige Berufserfahrung<br />
verfügen.<br />
(2) Gegenüber der Geschäftsführung wird das <strong>Studierendenwerk</strong> von der oder dem<br />
Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.<br />
§ 10<br />
Aufgaben der Geschäftsführung<br />
(1) Die Geschäftsführung<br />
1. führt unbeschadet der Rechte von Aufsichtsrat und Vertreterversammlung die<br />
Geschäfte des <strong>Studierendenwerk</strong>s in eigener Verantwortung,<br />
2. vertritt das <strong>Studierendenwerk</strong> gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorgesetzte des<br />
Personals.<br />
(2) Die Geschäftsführung hat weiter folgende Aufgaben:<br />
1. Entwicklung der strategischen Planung,<br />
2. Abschluss von Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der<br />
7
Studierenden,<br />
3. Einstellung und Entlassung des Personals,<br />
4. Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss,<br />
5. Übertragung von Aufgaben an Dritte.<br />
(3) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des<br />
Aufsichtsrates vor. Sie muss dem Aufsichtsrat spätestens sechs Monate nach Ablauf des<br />
Geschäftsjahres den geprüften Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und vor Beginn<br />
eines Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr<br />
vorlegen.<br />
Die Geschäftsführung und die Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der<br />
Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates beratend teil.<br />
(4) Auf Verlangen der Geschäftsführung sind die Vertreterversammlung und der Aufsichtsrat<br />
kurzfristig einzuberufen. Die Geschäftsführung kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit<br />
der Vertreterversammlung oder des Aufsichtsrates gehörenden Fällen vorläufige<br />
Maßnahmen treffen, wenn das zuständige Organ handlungsunfähig ist oder es rechtswidrig<br />
unterlässt zu handeln. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald das<br />
zuständige Organ die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat.<br />
§ 11<br />
Wirtschaftsführung<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung und<br />
Arbeitgebereigenschaft.<br />
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen<br />
Grundsätzen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> stellt jährlich einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf. Dabei sind<br />
die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.<br />
(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große<br />
Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer<br />
Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer geprüft.<br />
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
8
(6) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wettbewerb mit anderen<br />
Anbietern branchenübliche Tarifstrukturen und die Art der betrieblichen Altersversorgung frei<br />
wählen.<br />
§ 12<br />
Finanzierung<br />
(1) Zur Finanzierung der Aufgaben des <strong>Studierendenwerk</strong>s dienen:<br />
1. Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
2. Beiträge,<br />
3. staatliche Zuwendungen,<br />
4. Zuwendungen Dritter.<br />
(2) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> gewährt dem <strong>Studierendenwerk</strong> zur Erfüllung seiner<br />
Aufgaben eine Zuwendung, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt ist.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhebt von den Studierenden der von ihm betreuten Hochschulen<br />
Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung soll Vorschriften enthalten<br />
über den Erlass von Beiträgen in besonderen Härtefällen. Auf Studierende, die den Beitrag<br />
trotz Mahnung nicht zahlen, wenden ihre Hochschulen auf Antrag des <strong>Studierendenwerk</strong>s §<br />
42 Absatz 2 Nummer 5 des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001<br />
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 30), entsprechend<br />
an. Die Beiträge werden von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Kasse<br />
eingezogen und an das <strong>Studierendenwerk</strong> abgeführt.<br />
(4) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> erstattet dem <strong>Studierendenwerk</strong> die in<br />
Auftragsangelegenheiten anfallenden Kosten.<br />
9
§ 13<br />
Personalvertretung<br />
Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 81 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 des <strong>Hamburg</strong>ischen<br />
Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S.<br />
17), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518), ist die Geschäftsführung.<br />
Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist oberstes Organ des <strong>Studierendenwerk</strong>es<br />
im Sinne des § 81 Absatz 6 Satz 2 HmbPersVG.<br />
§ 14<br />
Rechtsaufsicht<br />
(1) Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s beanstanden und aufheben. Sie kann an Stelle des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s handeln, wenn dessen Organe handlungsunfähig sind oder das<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> es rechtswidrig unterlässt zu handeln.<br />
(2) Die Satzung und die Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s werden im Amtlichen Anzeiger<br />
veröffentlicht.<br />
§ 15<br />
Übergangsbestimmungen<br />
(1) Die Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind unverzüglich nach den Vorschriften dieses<br />
Gesetzes zu bilden. Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben im Rahmen der vertraglichen<br />
Vereinbarung fort. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden<br />
Organe<br />
Vorstand und Verwaltungsrat nehmen ihre Aufgaben nach der bisher geltenden Fassung<br />
des Studentenwerksgesetzes wahr, bis die Vertreterversammlung neu zusammengesetzt<br />
und der Aufsichtsrat neu gewählt ist.<br />
10
(2) Die Satzung für das <strong>Studierendenwerk</strong> ist innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses<br />
Gesetzes anzupassen.<br />
§ 16<br />
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten das<br />
Studentenwerksgesetz vom 10. November 1975 (HmbGVBl. S. 189) in der geltenden Fassung<br />
und die Verordnung über weitere Zuständigkeiten des Studentenwerks <strong>Hamburg</strong> vom 28.<br />
August 2001 (HmbGVBl. S. 328) außer Kraft.<br />
11
Verordnung über<br />
weitere Zuständigkeiten<br />
des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
14. Februar 2006
Verordnung<br />
über weitere Zuständigkeiten des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
Vom 14. Februar 2006<br />
Fundstelle: HmbGVBl. 2006, S. 91<br />
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S.<br />
250) wird nach Anhörung des <strong>Studierendenwerk</strong>s verordnet:<br />
§ 1<br />
Dem <strong>Studierendenwerk</strong> wird die Zuständigkeit für die Betreuung und Förderung der Studierenden<br />
der HafenCity Universität <strong>Hamburg</strong> übertragen.<br />
§ 2<br />
Beiträge nach der Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s, die von den zur HafenCity Universität<br />
<strong>Hamburg</strong> übergeleiteten Studierenden der Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />
<strong>Hamburg</strong>, der Hochschule für bildende Künste und der Technischen Universität <strong>Hamburg</strong>-<br />
Harburg im Wintersemester 2005/2006 entrichtet worden sind, gelten auch für die HafenCity<br />
Universität <strong>Hamburg</strong> als entrichtet.<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.<br />
§ 3<br />
Gegeben in der Versammlung des Senats,<br />
<strong>Hamburg</strong>, den 14. Februar 2006.<br />
12
Begründung zum<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz<br />
(StWG)<br />
29. Juni 2005
Begründung<br />
A.<br />
Allgemeines<br />
Mit der vorgelegten Neufassung des Gesetzes über das Studentenwerk, zukünftig<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong> (<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz - StWG), wird der Reformprozess für<br />
den Hochschulraum, der mit den vom Senat beschlossenen Leitlinien für die<br />
Hochschulentwicklung einen wesentlichen Anstoß erhalten hat, kontinuierlich fortgesetzt und auf<br />
die Rahmenbedingungen des Studierens ausgeweitet. Der Zukunftssicherung eines<br />
eigenständigen Studentenwerks kommt dabei eine große Bedeutung zu. Das Studentenwerk<br />
nimmt in einer seit fast 30 Jahren unveränderten Struktur wichtige Aufgaben bei der sozialen<br />
und wirtschaftlichen Betreuung der Studierenden wahr. Die Rahmenbedingungen für das<br />
Studentenwerk haben sich seitdem in vielfacher Hinsicht geändert. Behörde für Wissenschaft<br />
und Gesundheit, das Studentenwerk und das Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) haben<br />
deshalb ein Kooperationsprojekt durchgeführt, als dessen Ergebnis das CHE den Bericht<br />
„Autonomie und Zukunftssicherung für das Studentenwerk <strong>Hamburg</strong>“ vorgelegt hat. Vor dem<br />
Hintergrund dieses Diskussionsprozesses hält der Senat Veränderungen in den Beziehungen<br />
zwischen Staat, Hochschulen und Studentenwerk und bei der Organstruktur des<br />
Studentenwerks für sinnvoll und erforderlich. Mit diesem Gesetz werden in erster Linie folgende<br />
Ziele verfolgt:<br />
- Weitgehende Übertragung der bisher staatlichen Steuerung des Studentenwerks auf die<br />
Hochschulen<br />
- Effizienzsteigerung der Organstruktur des Studentenwerks.<br />
13
B.<br />
Einzelbegründung<br />
Zu § 1<br />
In Angleichung an die Begrifflichkeiten des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes<br />
(„Studierendenschaft“ im sechsten Teil des HmbHG) wird der Name „Studentenwerk“ in<br />
„<strong>Studierendenwerk</strong>“ geändert.<br />
Das <strong>Studierendenwerk</strong> bleibt eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Recht der<br />
Selbstverwaltung unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde.<br />
Die Einzelheiten seiner inneren Ordnung regelt das <strong>Studierendenwerk</strong> durch eine Satzung, die<br />
die Vertreterversammlung erlässt.<br />
Zu § 2<br />
Aufgabe des <strong>Studierendenwerk</strong>s ist unverändert die hochschulübergreifende Betreuung der<br />
Studierenden der im StWG aufgezählten <strong>Hamburg</strong>er Hochschulen. Auf Wunsch einer<br />
Hochschule und nach Anhörung des <strong>Studierendenwerk</strong>s kann diesem auch die Betreuung der<br />
Studierenden weiterer Hochschulen durch Rechtsverordnung übertragen werden. Der<br />
Aufgabenzuschnitt wird mit „Service- und Beratungsleistungen für Studierende im sozialen und<br />
wirtschaftlichen Bereich“ weiter gefasst, um dem <strong>Studierendenwerk</strong> die Möglichkeit zu geben,<br />
flexibel auf veränderte Anforderungen und neue Entwicklungen reagieren zu können. Um seine<br />
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Interesse der Studierenden zu sichern und zu<br />
erhöhen, kann das <strong>Studierendenwerk</strong> Aufgaben von Dritten erledigen lassen, Unternehmen<br />
gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Dem <strong>Studierendenwerk</strong> können von der<br />
zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen des § 2 - insbesondere solche der staatlichen<br />
Ausbildungsförderung - gegen Erstattung der Kosten übertragen werden, weil es sich hierbei um<br />
hochschulbezogene Sozialaufgaben handelt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur vom<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> wahrgenommen werden können. Andere Aufgaben können dem<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> nur mit seinem Einvernehmen und gegen Erstattung der Kosten übertragen<br />
werden.<br />
Zu § 3<br />
Das <strong>Studierendenwerk</strong> erfüllt im Rahmen seiner sozialpolitischen Aufgaben eine wichtige<br />
Funktion bei der Fortentwicklung des Hochschulbereichs <strong>Hamburg</strong>. Unter Beibehaltung der<br />
Trägerschaft des Staates für das <strong>Studierendenwerk</strong> geht dessen Steuerung weitgehend auf die<br />
Hochschulen, die die Gesamtverantwortung für die Prozesskette „Studium“ tragen, und auf die<br />
Vertretung der Studierenden über. Sie erhalten in dem strategischen Organ des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s, der Vertreterversammlung, eine effektive Möglichkeit, ihre Erwartungen und<br />
Anforderungen in die Entscheidungsprozesse des <strong>Studierendenwerk</strong>s einzubringen. Daneben<br />
können zwischen einzelnen Hochschulen und dem <strong>Studierendenwerk</strong> Vereinbarungen über die<br />
Leistungsstandards für die Versorgung der Studierenden („Service-Level-Agreements“) an den<br />
jeweiligen Hochschulstandorten getroffen werden; erforderlichenfalls ist auch der Abschluss von<br />
eigenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen möglich.<br />
14
Zu § 4<br />
Die bisherige dreigliedrige Organstruktur des <strong>Studierendenwerk</strong>s wird im Grundsatz beibehalten,<br />
allerdings werden die Kompetenzen gestrafft: Im Aufsichtsrat wird die Wirtschaftsführung des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s unter wirtschaftlichen und finanziellen Aspekten überwacht; die<br />
Einbeziehung von externem Sachverstand ist zwingend vorgeschrieben. Über die strategische<br />
Ausrichtung des <strong>Studierendenwerk</strong>s entscheiden hingegen die Hochschul- und<br />
Studierendenvertretungen in der Vertreterversammlung. Es ist auch unverzichtbar, dass die<br />
Geschäftsführung durch die Vertreterversammlung bestellt wird und dadurch ihr Vertrauen<br />
haben muss. Die Vertreterversammlung erhält somit - im Vergleich zu entsprechenden Organen<br />
in Kapitalgesellschaften - eine stärkere Stellung. Einer staatlichen Vertretung bedarf es in den<br />
Organen des <strong>Studierendenwerk</strong>s nicht <strong>mehr</strong>.<br />
Zu § 5<br />
Die Vertreterversammlung ist das Organ des <strong>Studierendenwerk</strong>s, das über grundlegende<br />
Angelegenheiten, insbesondere die Satzung, beschließt. Um die Entscheidungskompetenz und<br />
die Verfahrensökonomie zu erhöhen, wird die Vertreterversammlung gegenüber dem bisherigen<br />
Verwaltungsrat von 30 Mitgliedern auf eine deutlich geringere Mitgliederzahl reduziert. Der<br />
Vertreterversammlung gehören je ein Vertreter der Hochschulleitung und der Studierenden jeder<br />
vom <strong>Studierendenwerk</strong> betreuten Hochschule an. Damit wird die Vertreterversammlung eine<br />
Größe von derzeit insgesamt 12 Personen umfassen.<br />
Der Vertreterversammlung werden keine Vertreter der staatlichen Seiten (Behörde, Deputation)<br />
<strong>mehr</strong> angehören. Eine besondere Berücksichtigung des wirtschaftlichen Sachverstandes - so<br />
die bisherige Regelung - erübrigt sich, weil diese Funktion vom Aufsichtsrat übernommen wird.<br />
Von der Gewichtung der Interessenspositionen her sind bei dieser Zusammensetzung die<br />
Positionen der Hochschulseite und der Studierenden deutlich verstärkt. Die Vertreter der<br />
Studierenden werden vom Studierendenparlament bestimmt und erhalten damit eine zusätzliche<br />
Legitimation und größeres Gewicht. Durch die der Vertreterversammlung zugewiesenen<br />
Strategieentscheidung erhöht sich insgesamt gesehen die Gestaltungskompetenz dieses<br />
Organs.<br />
Zu § 6<br />
Der Aufgabenkatalog der Vertreterversammlung umfasst alle zentralen Entscheidungen für das<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>, den Erlass von Satzungen und der Beitragsordnung sowie die Bestellung<br />
und Entlassung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Beteiligung des<br />
Aufsichtsrates bei den bedeutsamen wirtschaftlichen Entscheidungen sorgt für die notwendige<br />
Balance.<br />
Da die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung durch die Vertreterversammlung<br />
erfolgt, wird das gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsrecht der Geschäftsführung durch<br />
die zuständige Behörde bestätigt.<br />
15
Zu § 7<br />
Der Aufsichtsrat soll mit Personen besetzt sein, die dessen Aufsichtsfunktion in wirtschaftlichen<br />
und finanziellen Angelegenheiten qualifiziert wahrnehmen können. Er umfasst insgesamt sieben<br />
Personen, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die<br />
Wahl des Aufsichtsrats durch die Vertreterversammlung gewährleistet, dass dieses<br />
Aufsichtsgremium vom Vertrauen der Vertreterversammlung getragen wird. Durch zumindest<br />
zwei externe Mitglieder wird sichergestellt, dass Aspekte (z. B. Standards und Vergleiche mit<br />
Dienstleistungsunternehmen der Privatwirtschaft) in die Aufsichtsratstätigkeit einfließen können,<br />
die sich aus einer Sicht außerhalb des Hochschulbereichs ergeben. Das Vorschlagsrecht des<br />
Personalrates für ein Mitglied trägt der Bedeutung wirtschaftlicher Entscheidungen für die<br />
Beschäftigten Rechnung und kann zu deren Verankerung in der Belegschaft beitragen. Die<br />
Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen der Vertreterversammlung nicht angehören, da sonst die<br />
Gefahr einer Beeinträchtigung der Kontrollfunktion bestünde.<br />
Zu § 8<br />
Eine wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, auf der Grundlage der von der<br />
Vertreterversammlung beschlossenen Strategie über die Umsetzung in den Wirtschaftsplänen<br />
zu wachen und auf die Vermeidung von finanziellen Risiken und wirtschaftlichen<br />
Fehlentwicklungen zu achten.<br />
Zu §§ 9 und 10<br />
Die Geschäftsführung hat eine zentrale Rolle für die Aufgabenerfüllung des <strong>Studierendenwerk</strong>s.<br />
Sie ist uneingeschränkt für die Erfüllung der operativen Aufgaben zuständig und verantwortlich<br />
und bereitet die strategischen Entscheidungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s vor. Größe und<br />
Aufgabenstellung rechtfertigen es, diese Aufgabe einer Person zu übertragen und kein<br />
Vorstandsmodell einzuführen. Die Geschäftsführung bedarf einer doppelten Legitimation durch<br />
Auswahl (Vorschlagsrecht) des Aufsichtsrates und Bestellung durch die Vertreterversammlung.<br />
Zu § 11<br />
Die Grundsätze der Wirtschaftsführung bleiben unverändert. Das <strong>Studierendenwerk</strong> besitzt eine<br />
eigene Wirtschaftsverwaltung und hat Arbeitgebereigenschaft, seine Wirtschaftsführung und das<br />
Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhält<br />
durch dieses Gesetz das Recht, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter zur bedienen,<br />
Unternehmen zu gründen, sich an Unternehmen zu beteiligen und solche Beteiligungen anderer<br />
Unternehmen zuzulassen, wenn sich dies als wirtschaftlicher erweist. Dabei bleibt die<br />
prinzipielle Gemeinnützigkeit des <strong>Studierendenwerk</strong>s erhalten, was erwerbswirtschaftliche<br />
Aktivitäten nicht ausschließt.<br />
16
Zu § 12<br />
Das <strong>Studierendenwerk</strong> finanziert sich (wie bisher) aus Leistungsentgelten und sonstigen<br />
betrieblichen Einnahmen, Beiträgen der Studierenden, staatlichen Zuschüssen und<br />
Zuwendungen Dritter. Die staatlichen Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushaltsplans<br />
und auf der Grundlage <strong>mehr</strong>jähriger strategischer Planungen (vgl. § 3 Abs. 2) gewährt, die dem<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> eine verlässliche Orientierung geben.<br />
Zu § 14<br />
Die Vorschrift konkretisiert die Rechtsaufsicht, unter der die Selbstverwaltung des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s aus zwingenden rechtlichen Gründen steht.<br />
Zu § 15<br />
Die neuen Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind unverzüglich zu bilden. Die Geschäftsführung<br />
führt ihre Aufgaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung fort.<br />
17
Geschäftsordnung für die<br />
Vertreterversammlung des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
9. Februar 2007
Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung<br />
des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
vom 09.02.2007<br />
- beschlossen gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes über das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz – StWG) vom 23. Juni 2005 -<br />
§ 1 Vorsitz<br />
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt die/der Vorsitzende, bei deren/dessen<br />
Verhinderung ihre/seine Stellvertreter/in. Sind beide verhindert, so wählt die<br />
Vertreterversammlung für die betreffende Sitzung aus ihrer Mitte eine/n Sitzungsleiter/in.<br />
§ 2 Einberufung von Sitzungen der Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung wird von der/vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung, bei<br />
deren/dessen Verhinderung von der/vom Stellvertreter/in, bei Verhinderung beider von<br />
der/vom Geschäftsführer/in einberufen.<br />
(2) Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder der<br />
Vertreterversammlung oder die/der Geschäftsführer/in gemäß § 10 Abs. 4 StWG dies unter<br />
Angabe der zu erörternden Tagesordnungspunkte verlangen.<br />
(3) Die Einladung hat schriftlich und mit einer Frist von mindestens sieben Tagen zu erfolgen.<br />
Von dieser Bestimmung kann abgewichen werden, wenn unaufschiebbare Angelegenheiten<br />
dies erfordern.<br />
§ 3 Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist<br />
und die Mehrheit der benannten Mitgliederstimmen anwesend ist.<br />
(2) Stellt die/der Vorsitzende durch Auszählen fest, dass die Vertreterversammlung nicht<br />
beschlussfähig ist, so hat sie/er die Sitzung zu schließen und erneut einzuberufen. Sollte die<br />
erneut einberufene Sitzung wiederum nicht beschlussfähig sein, kann die/der Vorsitzende<br />
über abzustimmende Punkte inklusive Personalentscheidungen das schriftliche Verfahren<br />
durchführen lassen.<br />
18
§ 4 Tagesordnung<br />
(1) Die vorläufige Tagesordnung wird in Absprache zwischen der/dem Geschäftsführer/in und<br />
der/dem Vorsitzenden aufgestellt. Sie ist ebenso wie die dazu gehörenden<br />
Beratungsunterlagen mit der Einladung zur Sitzung zu versenden.<br />
(2) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern der Vertreterversammlung und<br />
der/dem Geschäftsführer/in gestellt werden. Sie sind in die vorläufige Tagesordnung<br />
aufzunehmen, wenn sie mindestens zwei Tage vor Ablauf der Einberufungsfrist gemäß § 2<br />
Abs. 3 gestellt worden sind.<br />
(3) Anträge zur Tagesordnung können darüber hinaus bis zur Feststellung der endgültigen<br />
Tagesordnung in der Vertreterversammlung gestellt werden.<br />
(4) Die Vertreterversammlung stellt die endgültige Tagesordnung fest.<br />
§ 5 Sitzungsverlauf<br />
(1) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind grundsätzlich hochschulöffentlich.<br />
Ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Die Vertreterversammlung kann den<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personen aus der Öffentlichkeit kann auf Antrag<br />
eines Mitgliedes zu einzelnen Tagesordnungspunkten Rederecht erteilt werden. Über einen<br />
entsprechenden Antrag entscheidet die Vertreterversammlung.<br />
(2) Teilnahmeberechtigt sind auch solche Personen, die von der/vom Vorsitzenden aufgrund<br />
ihres besonderen Sachverstandes als Gäste eingeladen worden sind. Sie haben zu<br />
demjenigen Tagesordnungspunkt, zu dem sie eingeladen worden sind, Rederecht.<br />
(3) Der Verlauf der Sitzung regelt sich nach folgendem Verfahren:<br />
1. Formalia, Berichte und Anfragen<br />
1.1 Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit durch die/den Vorsitzende/n<br />
1.2 Feststellung der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Beratungsunterlagen<br />
1.3 Genehmigung der Niederschrift der letzen Sitzung im Falle eines Widerspruchs gemäß<br />
§ 9 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung<br />
1.4 Berichte und Anfragen<br />
2. Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung und Feststellung der endgültigen<br />
Tagesordnung<br />
3. Bearbeitung der Tagesordnung in der beschlossenen Reihenfolge<br />
19
§ 6 Abstimmungen<br />
(1) Erfordert ein Tagesordnungspunkt eine Abstimmung, so findet diese in der Regel im<br />
Anschluss an die Beratung dieses Punktes statt.<br />
(2) Vor Eintritt in die Abstimmung gibt die/der Vorsitzende den Wortlaut aller vorliegenden<br />
Anträge bekannt. Liegen zu Anträgen Abänderungsanträge vor, so ist hierüber zunächst<br />
abzustimmen. Sodann ist über die vorliegenden Anträge abzustimmen.<br />
(3) Bei offener Abstimmung wird durch Aufheben einer Hand abgestimmt.<br />
(4) Auf Antrag kann die Vertreterversammlung namentliche Abstimmung beschließen. Bei der<br />
namentlichen Abstimmung verliest der/die Vorsitzende die Namen der Mitglieder in<br />
alphabetischer Reihenfolge, die dann jeweils mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abstimmen.<br />
(5) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Vertreterversammlung muss geheim abgestimmt<br />
werden. Bei geheimer Abstimmung wird jedem Mitglied ein Stimmzettel ausgehändigt, auf<br />
dem mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen ist. Stimmzettel mit Zusätzen oder<br />
solche, aus denen der Abstimmungswille nicht deutlich hervorgeht, sind ungültig.<br />
(6) Werden zu einem Abstimmungsvorgang sowohl namentliche als auch geheime Abstimmung<br />
beantragt, so ist geheim abzustimmen.<br />
(7) Beschlüsse werden, sofern das <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz oder die Satzung nichts anderes<br />
bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen<br />
und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit liegt der<br />
Stichentscheid bei der/dem Vorsitzenden oder bei Abwesenheit bei seiner/seinem<br />
Stellvertreter/in.<br />
(8) Der/die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.<br />
§ 7 Wahlen<br />
(1) Wahlen haben grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Sie können offen<br />
durchgeführt werden, wenn nur so viele Kandidaten vorgeschlagen worden sind, wie<br />
Personen zu wählen sind, und wenn kein Widerspruch erfolgt.<br />
(2) Der Wahlgang wird von der/vom Vorsitzenden durchgeführt. Er umfasst alle Handlungen<br />
von der Nennung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten bis zur Feststellung des<br />
Wahlergebnisses.<br />
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Im zweiten<br />
Wahlgang ist diejenige Kandidatin/derjenige Kandidat gewählt, auf die/den die meisten<br />
Stimmen entfallen.<br />
(4) Die/der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest.<br />
20
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung<br />
(1) Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich vorgebracht werden.<br />
Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung sind u. a.: Antrag auf Vertagung oder<br />
Unterbrechung der Sitzung, auf Nichtbefassung eines Sachantrages, auf Verschiebung oder<br />
Vertagung eines Tagesordnungspunktes, Schluss der Rednerliste, auf Begrenzung der<br />
Redezeit.<br />
(2) Jeder Geschäftsordnungsantrag wird von der Antragstellerin/dem Antragsteller kurz<br />
begründet. Erhebt sich gegen den Antrag kein Widerspruch, so ist er angenommen.<br />
Andernfalls ist nach Anhörung einer/eines Gegenrednerin/Gegenredners abzustimmen.<br />
§ 9 Niederschrift<br />
(1) Über die Sitzung der Vertreterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss<br />
den Wortlaut der gestellten Anträge, der gefassten Beschlüsse und die<br />
Abstimmungsergebnisse enthalten. Sie soll den wesentlichen Gang der Sitzung<br />
zusammenfassen.<br />
(2) Die Niederschrift wird von einer/m Protokollführer/in angefertigt. Sie wird von der/dem<br />
Vorsitzenden und von der/vom Protokollführer/in unterschrieben.<br />
(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Vertreterversammlung übersandt. Sie gilt als<br />
genehmigt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift<br />
bei der/beim Vorsitzenden Widerspruch eingelegt wird. Im Falle eines Widerspruchs<br />
genehmigt die Vertreterversammlung auf ihrer folgenden Sitzung die Niederschrift zu dem<br />
Tagesordnungspunkt, zu dem der Widerspruch eingelegt worden ist.<br />
21
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates<br />
des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
5. Dezember 2005
Geschäftsordnung<br />
des Aufsichtsrates des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
vom 05.12.2005<br />
Präambel<br />
Das <strong>Studierendenwerk</strong> ist zuständig für die wirtschaftliche und soziale Förderung der<br />
Studierenden im Hochschulraum <strong>Hamburg</strong>. Die Mitglieder des Aufsichtsrates des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s nehmen ihre Funktion auf der Basis des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes<br />
(StWG) vom 29. Juni 2005 wahr (StWG § 7 und § 8). Sie arbeiten konstruktiv und loyal zum<br />
Wohle des <strong>Studierendenwerk</strong>s zusammen und tragen damit dazu bei, dass das<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> seine sozialpolitische Funktion im Hochschulraum <strong>Hamburg</strong> erfüllen kann.<br />
§ 1 Einladungen zu Sitzungen<br />
(1) Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig i.d.R. während der Vorlesungszeit der <strong>Hamburg</strong>er<br />
Hochschulen. Es erfolgt eine jährliche Terminplanung für die Sitzungen in Abstimmung<br />
mit den Aufsichtsratsmitgliedern.<br />
(2) Der Aufsichtsrat wird von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei deren/dessen<br />
Verhinderung von der Stellvertretung, bei Verhinderung beider vom Geschäftsführer/der<br />
Geschäftsführerin eingeladen. Die Einladung zur Aufsichtsratssitzung mit Tagesordnung<br />
erfolgt immer schriftlich und mit einer Frist von mindestens sieben Tagen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus kurzfristig einberufen werden, wenn mindestens<br />
drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin dies<br />
unter Angabe der zu erörternden Tagesordnungspunkte wünschen.<br />
§ 2 Tagesordnung<br />
Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung werden in Absprache mit dem<br />
Geschäftsführer/der Geschäftsführerin von der/dem Vorsitzenden aufgestellt. Die zur<br />
Vorbereitung einer Sitzung notwendigen Unterlagen werden vorab versandt.<br />
22
Ergänzungen zur Tagesordnung können darüber hinaus bis zur Feststellung der endgültigen<br />
Tagesordnung in der Aufsichtsratssitzung gestellt werden. Anträge zur Aufnahme von<br />
Tagesordnungspunkten, die nach Ablauf der Einberufungsfrist gestellt worden sind,<br />
benötigen die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates.<br />
§ 3 Beschlussfähigkeit<br />
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die<br />
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />
§ 4 Sitzungsverlauf und Beschlüsse<br />
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die/Der Vorsitzende<br />
kann Personen aufgrund ihres besonderen Sachverstandes als Gäste zu einem<br />
konkreten Tagesordnungspunkt einladen. Der Aufsichtsrat kann mit Mehrheit seiner<br />
Mitglieder beschließen, bei bestimmten Tagesordnungspunkten weitere Personen zur<br />
nächsten Aufsichtsratssitzung einzuladen und deren Anliegen zu hören.<br />
(2) Erfolgt eine Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt, so findet diese im Anschluss an<br />
die Beratung dieses Punktes statt. In der Regel ist die Abstimmung offen.<br />
(3) Beschlüsse werden, sofern das <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz oder die Satzung nichts<br />
anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.<br />
Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.<br />
(4) Der/Die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er/Sie vertritt die<br />
Beschlüsse des Aufsichtsrates nach außen.<br />
§ 5 Wahlen<br />
(1) Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn nur so viele Kandidaten/Kandidatinnen<br />
vorgeschlagen worden sind, wie Personen zu wählen sind, und wenn kein Widerspruch<br />
erfolgt. Bei offener Wahl dürfen die Kandidaten/Kandidatinnen nicht anwesend sein.<br />
23
(2) Das Wahlergebnis wird umgehend nach der Wahl festgestellt.<br />
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung<br />
Jeder Geschäftsordnungsantrag darf von dem/der Antragsteller/in kurz begründet werden.<br />
Erhebt sich gegen den Antrag kein Widerspruch, so ist er angenommen. Andernfalls ist nach<br />
Anhörung eines Gegenredners/einer Gegenrednerin abzustimmen.<br />
§ 7 Protokoll<br />
(1) Über die Sitzung des Aufsichtsrates wird ein Protokoll angefertigt. Es soll den<br />
wesentlichen Gang der Sitzung zusammenfassen. Es wird von der/dem Vorsitzenden<br />
und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben.<br />
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern des Aufsichtsrates übersandt. Es gilt als genehmigt,<br />
wenn nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung ein schriftlicher Widerspruch bei dem/der<br />
Vorsitzenden eingelegt wird.<br />
24
Satzung des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
5. Dezember 2012
Satzung<br />
für das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
vom 21. Dezember 2005<br />
mit Änderung vom 5. Dezember 2012<br />
Die Vertreterversammlung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> hat am 5. Dezember 2012 die<br />
Satzung für das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong> vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert am 7.<br />
Juli 2010, gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz - StWG) vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) in der<br />
nachstehenden Fassung erlassen:<br />
Inhaltsübersicht:<br />
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz<br />
§ 2 Betreuungsbereich, Aufgaben<br />
§ 3 Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />
§ 4 Gemeinnützigkeit<br />
§ 5 Organe<br />
§ 6 Vertreterversammlung<br />
§ 7 Aufgaben der Vertreterversammlung<br />
§ 8 Aufsichtsrat<br />
§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrates<br />
§ 10 Geschäftsführung<br />
§ 11 Aufgaben der Geschäftsführung<br />
§ 12 Wirtschaftsführung<br />
§ 13 Finanzierung<br />
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
§ 1<br />
Name, Rechtsstellung, Sitz<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> für die Hochschulen im Hochschulbereich <strong>Hamburg</strong> ist eine<br />
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Es führt den<br />
Namen <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong>.<br />
(2) Das <strong>Studierendenwerk</strong> hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong>.<br />
25
§ 2<br />
Betreuungsbereich, Aufgaben<br />
(1) Die zum Betreuungsbereich des <strong>Studierendenwerk</strong>s gehörenden Hochschulen ergeben sich<br />
aus § 2 Abs. 1 des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der<br />
Verordnung über weitere Zuständigkeiten des <strong>Studierendenwerk</strong>s vom 14.02.2006 (HmbGVBl.<br />
S. 91).<br />
Der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Satzung sind die im <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz und der<br />
Verordnung genannten Hochschulen, mit dem jeweils geltenden Stand, namentlich zu<br />
entnehmen.<br />
Studierende i. S. d. Satzung des <strong>Studierendenwerk</strong>es sind Studierende der Hochschulen laut<br />
Anlage, sowie nationale und internationale Gaststudierende an diesen Hochschulen.<br />
(2) (a) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erbringt zur Betreuung und Förderung der Studierenden Serviceund<br />
Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die<br />
Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von diesem Zweck dienenden Einrichtungen. Die<br />
Nutzung der Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s steht allen Studierenden offen. Es kann<br />
seinen Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen und des UKE die Benutzung seiner<br />
Einrichtungen gegen Entgelt gestatten.<br />
(2) (b) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann nach § 2 Absatz 5 StWG weitere Aufgaben übernehmen.<br />
Dazu gehören auch Leistungen nach Absatz 2 (a), die das <strong>Studierendenwerk</strong> für die<br />
Studierenden in Bildungseinrichtungen, die als Hochschule staatlich anerkannt sind, erbringt.<br />
Diese Aufgaben können in Kooperationsverträgen geregelt werden.<br />
Die gesetzlichen Aufgaben des <strong>Studierendenwerk</strong>es dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt<br />
werden.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erbringt nachrangig und gegen Erstattung der vollen Kosten für in<br />
Ausbildung und Fortbildung stehende Personen Service- und Beratungsleistungen im sozialen<br />
und wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die Errichtung, Bereitstellung und<br />
Unterhaltung von diesem Zweck dienenden Einrichtungen, solange die damit<br />
zusammenhängenden betrieblichen Tätigkeiten die in Absatz 2 Buchstabe a geschilderten<br />
Leistungen nicht beeinträchtigen.<br />
26
(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> darf auswärtigen Studierenden nachrangig und insbesondere zur<br />
Auslastung der freien Kapazitäten der Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es die Nutzung der<br />
Service- und Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich gegen Entgelt<br />
gestatten.<br />
§ 3<br />
Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des<br />
Hochschulbereichs <strong>Hamburg</strong> mit.<br />
(2) Die in der Anlage genannten Hochschulen bringen ihre strategischen Planungen, die für die<br />
sozialen und wirtschaftlichen Belange der Studierenden von Bedeutung sind, in die<br />
Beschlussfassung der Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s ein. Zwischen dem <strong>Studierendenwerk</strong><br />
und den Hochschulen können Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung<br />
der Studierenden getroffen werden.<br />
§ 4<br />
Gemeinnützigkeit<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige<br />
Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) vom<br />
1. Oktober 2002 und der jeweils geltenden Fassung.<br />
Die Zwecke des <strong>Studierendenwerk</strong>es sind die Förderung der Studentenhilfe und des<br />
Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreuung und Förderung der Studierenden<br />
gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 und der in Aus- und Fortbildung stehenden<br />
Personen gemäß § 2 Abs. 3 durch Betreuungs- und Beratungsleistungen im sozialen und<br />
wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung<br />
diesem Zweck dienenden Einrichtungen.<br />
27
Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen und<br />
organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung<br />
der Studierenden gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 und anderen in der Ausund<br />
Fortbildung stehenden Personen gemäß § 2 Abs. 3 mit den Betreuungs- und<br />
Beratungsleistungen zu günstigen Preisen erfüllt.<br />
Die Zwecke der Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es, wie die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />
und das Studentische Wohnen, dienen unter anderem der Versorgung des begünstigten Kreises<br />
mit Speisen und Getränken und der Überlassung von Wohnraum zu günstigen Preisen. Die<br />
Zwecke der Beratungseinrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es dienen unter anderem der<br />
Beratung in sozialen und finanziellen Fragen des begünstigten Kreises.<br />
(2) Das <strong>Studierendenwerk</strong> ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Interessen.<br />
(3) Die nach der Abgabenordnung erforderlichen Bestimmungen trifft die Vertreterversammlung<br />
in besonderen Satzungen; diese bedürfen nicht der Genehmigung durch die zuständige<br />
Behörde.<br />
§ 5<br />
Organe<br />
(1) Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind:<br />
1. Vertreterversammlung,<br />
2. Aufsichtsrat,<br />
3. Geschäftsführung.<br />
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.<br />
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die<br />
Vertreterversammlung bestimmt.<br />
28
§ 6<br />
Vertreterversammlung<br />
(1) Der Vertreterversammlung gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums und<br />
der Studierenden der in der Anlage genannten Hochschulen an. Die Vertreterinnen oder<br />
Vertreter aus der Universität <strong>Hamburg</strong> und der Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />
haben jeweils zwei Stimmen.<br />
(2) Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird von der Vertreterversammlung aus<br />
dem Kreis der Vertretung der Hochschulpräsidien gewählt. Bei Stimmengleichheit liegt der<br />
Stichentscheid bei der oder dem Vorsitzenden oder, sofern eine solche oder ein solcher nicht<br />
gewählt ist, bei der lebensältesten Vertretung der Hochschulpräsidien.<br />
(3) Die Amtszeit der Vertretung der Hochschulpräsidien ist mit deren Funktion verknüpft. Die<br />
studentischen Vertreterinnen und Vertreter werden vom Studierendenparlament der jeweiligen<br />
Hochschule für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben ihr Amt nach<br />
Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers<br />
aus.<br />
(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung ein, leitet sie und<br />
vertritt die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach außen.<br />
(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit<br />
gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht.<br />
Abwesende Mitglieder können ein anderes Mitglied der Vertreterversammlung mit der<br />
Wahrnehmung ihres Stimmrechts beauftragen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine<br />
Geschäftsordnung.<br />
§ 7<br />
Aufgaben der Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:<br />
1. Erlass von Satzungen und der Beitragsordnung,<br />
2. Beschluss der strategischen Planungen,<br />
3. Bestellung der Geschäftsführung,<br />
4. Entlassung der Geschäftsführung,<br />
29
5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />
6. Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />
7. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,<br />
8. Entgegennahme des Jahresabschlusses,<br />
9. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.<br />
Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 4 und 6 bedürfen einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit.<br />
(2) Aufsichtsrat und Geschäftsführung haben der Vertreterversammlung auf Verlangen Auskunft<br />
über ihre Tätigkeit zu geben.<br />
(3) Die zuständige Behörde wird über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung<br />
informiert.<br />
§ 8<br />
Aufsichtsrat<br />
(1) Dem Aufsichtsrat gehören sieben von der Vertreterversammlung gewählte Personen an, die<br />
auf wirtschaftlichem Gebiet kundig sein sollen. Mindestens zwei der Mitglieder des<br />
Aufsichtsrates dürfen dem <strong>Studierendenwerk</strong> oder einer von ihm der in der Anlage genannten<br />
Hochschule nicht angehören. Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Personalrats des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s gewählt.<br />
(2) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören.<br />
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben<br />
ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus.<br />
(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende<br />
oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vorsitzende oder<br />
der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein, leitet sie und vertritt die Beschlüsse<br />
des Aufsichtsrates nach außen.<br />
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und<br />
die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,<br />
sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Der Aufsichtsrat<br />
gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
30
§ 9<br />
Aufgaben des Aufsichtsrates<br />
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:<br />
1. Vorschlag für die Bestellung der Geschäftsführung,<br />
2. Vorschlag für die Entlassung der Geschäftsführung,<br />
3. Überwachung der Geschäftsführung,<br />
4. Entlastung der Geschäftsführung,<br />
5. Zustimmung zum Wirtschaftsplan,<br />
6. Entgegennahme des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses,<br />
7. Feststellung des Jahresabschlusses,<br />
8. Zustimmung zur strategischen Planung,<br />
9. Zustimmung zu besonderen Geschäften oder Unternehmensgründungen,<br />
10. Bericht an die Vertreterversammlung.<br />
Ein Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 bedarf einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit. Die nach Satz 1<br />
Nummer 9 zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden in der Satzung festgelegt. Die<br />
Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />
bestimmt.<br />
§ 10<br />
Geschäftsführung<br />
(1) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch die Geschäftsführerin oder den<br />
Geschäftsführer (Geschäftsführung) wahrgenommen. Sie oder er soll über ein abgeschlossenes<br />
Hochschulstudium und eine <strong>mehr</strong>jährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.<br />
(2) Gegenüber der Geschäftsführung wird das <strong>Studierendenwerk</strong> von der oder dem<br />
Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.<br />
31
§ 11<br />
Aufgaben der Geschäftsführung<br />
(1) Die Geschäftsführung<br />
1. führt unbeschadet der Rechte von Aufsichtsrat und Vertreterversammlung die<br />
Geschäfte des <strong>Studierendenwerk</strong>s in eigener Verantwortung,<br />
2. vertritt das <strong>Studierendenwerk</strong> gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorgesetzte des<br />
Personals.<br />
(2) Die Geschäftsführung hat weiter folgende Aufgaben:<br />
1. Entwicklung der strategischen Planung,<br />
2. Abschluss von Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der<br />
Studierenden und der anderen in Aus- und Fortbildung stehenden Personen gemäß § 2<br />
Abs. 3,<br />
3. Einstellung und Entlassung des Personals,<br />
4. Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss,<br />
5. Übertragung von Aufgaben an Dritte.<br />
(3) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des<br />
Aufsichtsrates vor. Sie muss dem Aufsichtsrat spätestens sechs Monate nach Ablauf des<br />
Geschäftsjahres den geprüften Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und vor Beginn eines<br />
Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr vorlegen.<br />
Die Geschäftsführung und die Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der<br />
Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates beratend teil.<br />
(4) Auf Verlangen der Geschäftsführung sind die Vertreterversammlung und der Aufsichtsrat<br />
kurzfristig einzuberufen. Die Geschäftsführung kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit der<br />
Vertreterversammlung oder des Aufsichtsrates gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen<br />
treffen, wenn das zuständige Organ handlungsunfähig ist oder es rechtswidrig unterlässt zu<br />
handeln. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald das zuständige Organ die ihm<br />
obliegenden Maßnahmen getroffen hat.<br />
32
§ 12<br />
Wirtschaftsführung<br />
(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung und<br />
Arbeitgebereigenschaft.<br />
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen<br />
Grundsätzen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.<br />
Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s dürfen Mittel entsprechend den<br />
Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.<br />
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des <strong>Studierendenwerk</strong>s fremd sind<br />
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
Bei Einstellung der Betreuungs- und Beratungsleistungen oder bei Wegfall der<br />
steuerbegünstigten Zwecke, erhält das <strong>Studierendenwerk</strong> nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten<br />
Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> stellt jährlich einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf. Dabei sind<br />
die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.<br />
(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große<br />
Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer<br />
Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer geprüft.<br />
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(6) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wettbewerb mit anderen<br />
Anbietern branchenübliche Tarifstrukturen und die Art der betrieblichen Altersversorgung frei<br />
wählen.<br />
33
§ 13<br />
Finanzierung<br />
(1) Zur Finanzierung der Aufgaben des <strong>Studierendenwerk</strong>s dienen:<br />
1. privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
2. Beiträge,<br />
3. staatliche Zuwendungen,<br />
4. Zuwendungen Dritter.<br />
(2) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> gewährt dem <strong>Studierendenwerk</strong> zur Erfüllung seiner<br />
Aufgaben eine Zuwendung, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt ist.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhebt von den Studierenden der von ihm in der Anlage genannten<br />
Hochschulen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung soll Vorschriften<br />
enthalten über den Erlass von Beiträgen in besonderen Härtefällen. Auf Studierende, die den<br />
Beitrag trotz Mahnung nicht zahlen, wenden ihre Hochschulen auf Antrag des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s § 42 Absatz 2 Nummer 5 des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes vom 18.<br />
Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 550),<br />
entsprechend an. Die Beiträge werden von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Kasse<br />
eingezogen und an das <strong>Studierendenwerk</strong> abgeführt.<br />
(4) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> erstattet dem <strong>Studierendenwerk</strong> die in<br />
Auftragsangelegenheiten anfallenden Kosten.<br />
§ 14<br />
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt nach Erlass durch die Vertreterversammlung mit der Veröffentlichung im<br />
Amtlichen Anzeiger in Kraft.<br />
Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 7. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />
<strong>Hamburg</strong>, 5. Dezember 2012<br />
STUDIERENDENWERK HAMBURG<br />
34
Anlage zu § 2 Absatz 1 der Satzung vom 5. Dezember 2012<br />
• Universität <strong>Hamburg</strong>, einschl. der medizinischen Fakultät (Universitätskrankenhaus<br />
Eppendorf)<br />
• Hochschule für Angewandte Wissenschaften <strong>Hamburg</strong><br />
• Hochschule für bildende Künste<br />
• Hochschule für Musik und Theater<br />
• Technische Universität <strong>Hamburg</strong>-Harburg<br />
• Bucerius Law School<br />
• HafenCity Universität <strong>Hamburg</strong><br />
35
Satzung für den steuerbegünstigten<br />
Betrieb gewerblicher Art<br />
Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />
5. Dezember 2012
Satzung 1) für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art<br />
Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />
vom 5. Dezember 2012<br />
(1) Der BgA Mensa- und Wirtschaftsbetriebe des <strong>Studierendenwerk</strong>es <strong>Hamburg</strong> verfolgt ausschließlich<br />
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).<br />
§ 1<br />
Zwecke des BgAs sind die Förderung der Studentenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die<br />
selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Mensa- und<br />
Wirtschaftsbetrieben sowie durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen und organisatorischen<br />
Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung der Studierenden<br />
mit Speisen und Getränken zu günstigen Preisen erfüllt.<br />
Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe werden als Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung<br />
betrieben.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann ihren Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen die<br />
Benutzung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe gegen Entgelt gestatten.<br />
(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann nachrangig und gegen Erstattung der vollen Kosten die Versorgung<br />
von in Ausbildung und Fortbildung stehende Personen mit Speisen und Getränken anbieten.<br />
(1) Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Interessen.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
(1) Mittel der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />
werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s dürfen Mittel<br />
entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.<br />
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
_________________<br />
1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />
35
§ 4<br />
Bei Einstellung der Bewirtschaftung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe oder bei Wegfall der<br />
steuerbegünstigten Zwecke erhält das <strong>Studierendenwerk</strong> nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten Kapitalanteile<br />
und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />
§ 5<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke<br />
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Studentenhilfe<br />
und des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung von Personen gemäß §<br />
53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />
§ 6<br />
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.<br />
Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 07. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />
_________________<br />
1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />
36
Satzung für den steuerbegünstigten<br />
Betrieb gewerblicher Art<br />
Studentisches Wohnen<br />
5. Dezember 2012
Satzung 1) für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art<br />
Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />
vom 5. Dezember 2012<br />
(1) Der BgA Mensa- und Wirtschaftsbetriebe des <strong>Studierendenwerk</strong>es <strong>Hamburg</strong> verfolgt ausschließlich<br />
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).<br />
§ 1<br />
Zwecke des BgAs sind die Förderung der Studentenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die<br />
selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Mensa- und<br />
Wirtschaftsbetrieben sowie durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen und organisatorischen<br />
Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung der Studierenden<br />
mit Speisen und Getränken zu günstigen Preisen erfüllt.<br />
Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe werden als Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung<br />
betrieben.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann ihren Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen die<br />
Benutzung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe gegen Entgelt gestatten.<br />
(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann nachrangig und gegen Erstattung der vollen Kosten die Versorgung<br />
von in Ausbildung und Fortbildung stehende Personen mit Speisen und Getränken anbieten.<br />
(1) Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Interessen.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
(1) Mittel der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />
werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s dürfen Mittel<br />
entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.<br />
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
_________________<br />
1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />
37
§ 4<br />
Bei Einstellung der Bewirtschaftung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe oder bei Wegfall der<br />
steuerbegünstigten Zwecke erhält das <strong>Studierendenwerk</strong> nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten Kapitalanteile<br />
und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />
§ 5<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke<br />
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Studentenhilfe<br />
und des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung von Personen gemäß §<br />
53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />
§ 6<br />
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.<br />
Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 07. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />
_________________<br />
1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />
38
Satzung für den steuerbegünstigten<br />
Betrieb gewerblicher Art<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen/<br />
Kindertageseinrichtungen<br />
5. Dezember 2012
Satzung 1) für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />
vom 5. Dezember 2012<br />
§ 1<br />
(1) Der BgA Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es<br />
<strong>Hamburg</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne<br />
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).<br />
Zwecke des BgAs sind die Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die<br />
selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />
sowie durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen<br />
und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete<br />
besondere Hilfe und Förderung von Studierenden mit Kindern im Kleinkinder-, Vorschul- und<br />
Hortalter verwirklicht.<br />
Die Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen werden als Zweckbetriebe im<br />
Sinne der Abgabenordnung betrieben.<br />
(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann ihren Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen und<br />
des Universitätsklinikums Eppendorf (kurz UKE) sowie Dritten die Benutzung seiner Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />
gegen Entgelt gestatten.<br />
§ 2<br />
(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen<br />
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.<br />
§ 3<br />
(1) Mittel der Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s<br />
dürfen Mittel entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden.<br />
_________________<br />
1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />
39
§ 4<br />
Bei Auflösung oder Einstellung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält das <strong>Studierendenwerk</strong><br />
nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner<br />
geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />
§ 5<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke<br />
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe<br />
und des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung von Personen gemäß § 53<br />
S. 1 Nr. 2 AO.<br />
§ 6<br />
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.<br />
Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 07. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />
_________________<br />
1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />
40
Beitragsordnung des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
27. August 2012
Beitragsordnung<br />
des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
Vom 27.08.2012<br />
Die Vertreterversammlung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> beschließt gemäß § 6 Absatz 1<br />
Satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes vom 29. Juni 2005<br />
(HmbGVBl. S. 250):<br />
§ 1<br />
Beitragspflicht<br />
Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhebt zur Finanzierung seiner gesetzlichen Aufgaben für jedes Semester<br />
einen Beitrag von allen Studierenden, die bei den Hochschulen eingeschrieben sind, auf die<br />
sich die Zuständigkeit des <strong>Studierendenwerk</strong>s gemäß § 2 Absätze 1 und 2 des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes<br />
erstreckt.<br />
§ 2<br />
Fälligkeit und Entrichtung<br />
(1) Der Beitrag wird jeweils bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung fällig.<br />
(2) Die Beiträge sind an die für die jeweilige Hochschule zuständige Kasse zu entrichten.<br />
(1) Der Beitrag beträgt 75,- Euro je Semester.<br />
§ 3<br />
Beitragshöhe<br />
(2) Der Beitrag ist für das Semester auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Beitragspflicht<br />
während dieses Zeitraumes eintritt oder entfällt.<br />
(3) Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder des<br />
Widerrufs der Einschreibung vor Ablauf des Semesters besteht nicht.<br />
§ 4<br />
Beitragserlass<br />
(1) Der Beitrag kann auf schriftlichen Antrag, der bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung<br />
zu stellen ist, erlassen werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles<br />
für den Studenten bzw. für die Studentin eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere<br />
Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Student bzw. die Studentin in einer unverschuldeten<br />
wirtschaftlichen Notlage befindet.<br />
(2) Der Beitrag wird auf schriftlichen Antrag im Falle einer Einschreibung an <strong>mehr</strong>eren Hochschulen,<br />
auf die sich die Zuständigkeit des <strong>Studierendenwerk</strong>s gemäß § 2 Absätze 1 und 2 des<br />
<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes erstreckt, erlassen, wenn der Nachweis über die Beitragszahlung<br />
an einer Hochschule vorgelegt wird.<br />
(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet ein Ausschuss, dem zwei vom Aufsichtsrat<br />
bestimmte Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer<br />
angehören. Die betroffenen Hochschulen werden unverzüglich unterrichtet.<br />
41
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Beitragsordnung tritt hinsichtlich der Hochschule für Angewandte Wissenschaften <strong>Hamburg</strong><br />
mit Wirkung zum 1. März 2012 und hinsichtlich der anderen Hochschulen mit Wirkung zum<br />
1. April 2012 in Kraft. Sie ist erstmals für die Erhebung der Beiträge für das Sommersemester<br />
2012 anzuwenden.<br />
<strong>Hamburg</strong>, den 27. August 2012<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
-Anstalt öffentlichen Rechts-<br />
Änderung<br />
der Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />
Vom 27.08.2012<br />
Die Vertreterversammlung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> beschließt gemäß § 6 Absatz 1<br />
Satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes vom 29. Juni 2005<br />
(HmbGVBl. S. 250):<br />
§ 1<br />
Änderung der Beitragshöhe<br />
In § 3 Absatz 1 der Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> vom 27.08.2012<br />
(Amtl. Anz. Nr. 69 vom 4. September 2012 S. 1781), wird der Betrag „75,- Euro“ durch den Betrag<br />
„65,- Euro“ ersetzt.<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die in § 1 vorgesehene Änderung tritt hinsichtlich der Hochschule für Angewandte Wissenschaften<br />
<strong>Hamburg</strong> zum 1. März 2013 und hinsichtlich der übrigen Hochschulen zum 1. April 2013 in<br />
Kraft. Sie ist erstmals für die Erhebung der Beiträge für das Sommersemester 2013 anzuwenden.<br />
<strong>Hamburg</strong>, den 27. August 2012<br />
<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />
-Anstalt öffentlichen Rechts-<br />
42