mehr Informationen - Studierendenwerk Hamburg

mehr Informationen - Studierendenwerk Hamburg mehr Informationen - Studierendenwerk Hamburg

studierendenwerk.hamburg.de
von studierendenwerk.hamburg.de Mehr von diesem Publisher
30.08.2014 Aufrufe

Studierendenwerk Hamburg Rechtliche Grundlagen Studierendenwerk Hamburg Von-Melle-Park 2 20146 Hamburg Tel: 41902-0 Stand: Mai 2013

<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

Rechtliche Grundlagen<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

Von-Melle-Park 2<br />

20146 <strong>Hamburg</strong><br />

Tel: 41902-0 Stand: Mai 2013


Inhaltsverzeichnis<br />

1. <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz 1<br />

29. Juni 2005<br />

2. Verordnung über weitere Zuständigkeiten 12<br />

14. Februar 2006<br />

3. Begründung zum <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz 13<br />

23. Juni 2005<br />

4. Geschäftsordnung der Vertreterversammlung 18<br />

9. Februar 2007<br />

5. Geschäftsordnung des Aufsichtsrates 22<br />

5. Dezember 2005<br />

6. Satzung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong>s 25<br />

5. Dezember 2012<br />

7. Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art 35<br />

Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />

5. Dezember 2012<br />

8. Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art 37<br />

Studentisches Wohnen<br />

5. Dezember 2012<br />

9. Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art 39<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />

5. Dezember 2012<br />

10. Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> 41<br />

27. August 2012<br />

Seite


Gesetz über das<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz – StWG)<br />

29. Juni 2005


Gesetz<br />

über das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz – StWG)<br />

Vom 29. Juni 2005<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Rechtsstellung, Trägerschaft<br />

§ 2 Betreuungsbereich, Aufgaben<br />

§ 3 Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />

§ 4 Organe<br />

§ 5 Vertreterversammlung<br />

§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung<br />

§ 7 Aufsichtsrat<br />

§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrates<br />

§ 9 Geschäftsführung<br />

§10 Aufgaben der Geschäftsführung<br />

§11 Wirtschaftsführung<br />

§12 Finanzierung<br />

§13 Personalvertretung<br />

§14 Rechtsaufsicht<br />

§15 Übergangsbestimmungen<br />

§16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

1


§ 1<br />

Rechtsstellung, Trägerschaft<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> für die Hochschulen im Hochschulbereich <strong>Hamburg</strong> ist eine<br />

rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Es führt den<br />

Namen <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong>.<br />

(2) Das <strong>Studierendenwerk</strong> steht unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> regelt seine innere Ordnung durch eine Satzung.<br />

§ 2<br />

Betreuungsbereich, Aufgaben<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:<br />

1. Universität <strong>Hamburg</strong>,<br />

2. Hochschule für angewandte Wissenschaften <strong>Hamburg</strong>,<br />

3. Hochschule für bildende Künste,<br />

4. Hochschule für Musik und Theater,<br />

5. Technische Universität <strong>Hamburg</strong>-Harburg,<br />

6. Bucerius Law School.<br />

(2) Der Senat kann auf Antrag einer weiteren Hochschule und nach Anhörung des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s diesem durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für diese Hochschule<br />

übertragen.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erbringt zur Betreuung und Förderung der Studierenden Service- und<br />

Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die<br />

Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von diesem Zweck dienenden Einrichtungen.<br />

(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und weitere<br />

Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen.<br />

2


(5) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern und soweit dies mit den<br />

Aufgaben nach Absatz 3 vertretbar ist. Es kann seinen Bediensteten und den<br />

Hochschulangehörigen die Benutzung seiner Einrichtungen gegen Entgelt gestatten.<br />

(6) Gegen Erstattung der Kosten können dem <strong>Studierendenwerk</strong> nach dessen Anhörung von der<br />

zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen von Absatz 3 als Auftragsangelegenheiten zur<br />

Wahrnehmung übertragen werden, insbesondere solche der staatlichen<br />

Ausbildungsförderung. Im Einvernehmen und gegen Erstattung der Kosten können dem<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> andere Aufgaben übertragen werden. In Auftragsangelegenheiten sind<br />

die staatlichen Vorschriften anzuwenden; die zuständige Behörde kann Weisungen erteilen.<br />

(7) Das <strong>Studierendenwerk</strong> hat durch Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu<br />

gewährleisten, dass auch seine wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke verfolgen.<br />

§ 3<br />

Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des<br />

Hochschulbereichs <strong>Hamburg</strong> mit.<br />

(2) Die Hochschulen bringen ihre strategischen Planungen, die für die sozialen und<br />

wirtschaftlichen Belange der Studierenden von Bedeutung sind, in die Beschlussfassung der<br />

Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s ein. Zwischen dem <strong>Studierendenwerk</strong> und den Hochschulen<br />

können Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der Studierenden<br />

getroffen werden.<br />

3


§ 4<br />

Organe<br />

(1) Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind:<br />

1. Vertreterversammlung,<br />

2. Aufsichtsrat<br />

3. Geschäftsführung.<br />

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.<br />

§ 5<br />

Vertreterversammlung<br />

(1) Der Vertreterversammlung gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums und<br />

der Studierenden der vom <strong>Studierendenwerk</strong> betreuten Hochschulen an. Die Vertreterinnen<br />

oder Vertreter aus der Universität <strong>Hamburg</strong> und der Hochschule für angewandte<br />

Wissenschaften haben jeweils zwei Stimmen.<br />

(2) Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird von der Vertreterversammlung aus<br />

dem Kreis der Vertretung der Hochschulpräsidien gewählt. Bei Stimmengleichheit liegt der<br />

Stichentscheid bei der oder dem Vorsitzenden oder, sofern eine solche oder ein solcher<br />

nicht gewählt ist, bei der lebensältesten Vertretung der Hochschulpräsidien.<br />

(3) Die Amtszeit der Vertretung der Hochschulpräsidien ist mit deren Funktion verknüpft.<br />

Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter werden vom Studierendenparlament der<br />

jeweiligen Hochschule für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben<br />

ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines<br />

Nachfolgers aus.<br />

(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung ein, leitet sie und<br />

vertritt die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach außen.<br />

(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />

sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit<br />

vorsieht.<br />

4


Durch Satzung kann bestimmt werden, dass abwesende Mitglieder ein anderes Mitglied der<br />

Vertreterversammlung mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts beauftragen können. Die<br />

Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 6<br />

Aufgaben der Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:<br />

1. Erlass von Satzungen und der Beitragsordnung,<br />

2. Beschluss der strategischen Planungen,<br />

3. Bestellung der Geschäftsführung,<br />

4. Entlassung der Geschäftsführung,<br />

5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />

6. Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />

7. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,<br />

8. Entgegennahme des Jahresabschlusses,<br />

9. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.<br />

Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 4 und 6 bedürfen einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit.<br />

(2) Aufsichtsrat und Geschäftsführung haben der Vertreterversammlung auf Verlangen Auskunft<br />

über ihre Tätigkeit zu geben.<br />

(3) Die zuständige Behörde wird über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung<br />

informiert.<br />

5


§ 7<br />

Aufsichtsrat<br />

(1) Dem Aufsichtsrat gehören sieben von der Vertreterversammlung gewählte Personen an, die<br />

auf wirtschaftlichem Gebiet kundig sein sollen. Mindestens zwei der Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates dürfen dem <strong>Studierendenwerk</strong> oder einer von ihm betreuten Hochschule nicht<br />

angehören. Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Personalrats des <strong>Studierendenwerk</strong>s<br />

gewählt.<br />

(2) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören.<br />

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben<br />

ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers<br />

aus.<br />

(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende<br />

oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vorsitzende<br />

oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein, leitet sie und vertritt die<br />

Beschlüsse des Aufsichtsrates nach außen.<br />

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und<br />

die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit<br />

gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Der<br />

Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 8<br />

Aufgaben des Aufsichtsrates<br />

Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:<br />

1. Vorschlag für die Bestellung der Geschäftsführung,<br />

2. Vorschlag für die Entlassung der Geschäftsführung,<br />

3. Überwachung der Geschäftsführung,<br />

4. Entlastung der Geschäftsführung,<br />

5. Zustimmung zum Wirtschaftsplan,<br />

6. Entgegennahme des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses,<br />

6


7. Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

8. Zustimmung zur strategischen Planung,<br />

9. Zustimmung zu besonderen Geschäften oder Unternehmensgründungen,<br />

10. Bericht an die Vertreterversammlung.<br />

Ein Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 bedarf einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit. Die nach Satz 1<br />

Nummer 9 zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden in der Satzung festgelegt. Die<br />

Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung<br />

(1) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch die Geschäftsführerin oder den<br />

Geschäftsführer (Geschäftsführung) wahrgenommen. Sie oder er soll über ein<br />

abgeschlossenes Hochschulstudium und eine <strong>mehr</strong>jährige einschlägige Berufserfahrung<br />

verfügen.<br />

(2) Gegenüber der Geschäftsführung wird das <strong>Studierendenwerk</strong> von der oder dem<br />

Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.<br />

§ 10<br />

Aufgaben der Geschäftsführung<br />

(1) Die Geschäftsführung<br />

1. führt unbeschadet der Rechte von Aufsichtsrat und Vertreterversammlung die<br />

Geschäfte des <strong>Studierendenwerk</strong>s in eigener Verantwortung,<br />

2. vertritt das <strong>Studierendenwerk</strong> gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorgesetzte des<br />

Personals.<br />

(2) Die Geschäftsführung hat weiter folgende Aufgaben:<br />

1. Entwicklung der strategischen Planung,<br />

2. Abschluss von Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der<br />

7


Studierenden,<br />

3. Einstellung und Entlassung des Personals,<br />

4. Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss,<br />

5. Übertragung von Aufgaben an Dritte.<br />

(3) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des<br />

Aufsichtsrates vor. Sie muss dem Aufsichtsrat spätestens sechs Monate nach Ablauf des<br />

Geschäftsjahres den geprüften Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und vor Beginn<br />

eines Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr<br />

vorlegen.<br />

Die Geschäftsführung und die Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der<br />

Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates beratend teil.<br />

(4) Auf Verlangen der Geschäftsführung sind die Vertreterversammlung und der Aufsichtsrat<br />

kurzfristig einzuberufen. Die Geschäftsführung kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit<br />

der Vertreterversammlung oder des Aufsichtsrates gehörenden Fällen vorläufige<br />

Maßnahmen treffen, wenn das zuständige Organ handlungsunfähig ist oder es rechtswidrig<br />

unterlässt zu handeln. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald das<br />

zuständige Organ die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat.<br />

§ 11<br />

Wirtschaftsführung<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung und<br />

Arbeitgebereigenschaft.<br />

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen<br />

Grundsätzen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> stellt jährlich einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf. Dabei sind<br />

die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.<br />

(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große<br />

Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer<br />

Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer geprüft.<br />

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

8


(6) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wettbewerb mit anderen<br />

Anbietern branchenübliche Tarifstrukturen und die Art der betrieblichen Altersversorgung frei<br />

wählen.<br />

§ 12<br />

Finanzierung<br />

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben des <strong>Studierendenwerk</strong>s dienen:<br />

1. Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />

2. Beiträge,<br />

3. staatliche Zuwendungen,<br />

4. Zuwendungen Dritter.<br />

(2) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> gewährt dem <strong>Studierendenwerk</strong> zur Erfüllung seiner<br />

Aufgaben eine Zuwendung, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt ist.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhebt von den Studierenden der von ihm betreuten Hochschulen<br />

Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung soll Vorschriften enthalten<br />

über den Erlass von Beiträgen in besonderen Härtefällen. Auf Studierende, die den Beitrag<br />

trotz Mahnung nicht zahlen, wenden ihre Hochschulen auf Antrag des <strong>Studierendenwerk</strong>s §<br />

42 Absatz 2 Nummer 5 des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001<br />

(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 30), entsprechend<br />

an. Die Beiträge werden von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Kasse<br />

eingezogen und an das <strong>Studierendenwerk</strong> abgeführt.<br />

(4) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> erstattet dem <strong>Studierendenwerk</strong> die in<br />

Auftragsangelegenheiten anfallenden Kosten.<br />

9


§ 13<br />

Personalvertretung<br />

Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 81 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 des <strong>Hamburg</strong>ischen<br />

Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S.<br />

17), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518), ist die Geschäftsführung.<br />

Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist oberstes Organ des <strong>Studierendenwerk</strong>es<br />

im Sinne des § 81 Absatz 6 Satz 2 HmbPersVG.<br />

§ 14<br />

Rechtsaufsicht<br />

(1) Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s beanstanden und aufheben. Sie kann an Stelle des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s handeln, wenn dessen Organe handlungsunfähig sind oder das<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> es rechtswidrig unterlässt zu handeln.<br />

(2) Die Satzung und die Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s werden im Amtlichen Anzeiger<br />

veröffentlicht.<br />

§ 15<br />

Übergangsbestimmungen<br />

(1) Die Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind unverzüglich nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes zu bilden. Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben im Rahmen der vertraglichen<br />

Vereinbarung fort. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden<br />

Organe<br />

Vorstand und Verwaltungsrat nehmen ihre Aufgaben nach der bisher geltenden Fassung<br />

des Studentenwerksgesetzes wahr, bis die Vertreterversammlung neu zusammengesetzt<br />

und der Aufsichtsrat neu gewählt ist.<br />

10


(2) Die Satzung für das <strong>Studierendenwerk</strong> ist innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses<br />

Gesetzes anzupassen.<br />

§ 16<br />

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten das<br />

Studentenwerksgesetz vom 10. November 1975 (HmbGVBl. S. 189) in der geltenden Fassung<br />

und die Verordnung über weitere Zuständigkeiten des Studentenwerks <strong>Hamburg</strong> vom 28.<br />

August 2001 (HmbGVBl. S. 328) außer Kraft.<br />

11


Verordnung über<br />

weitere Zuständigkeiten<br />

des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

14. Februar 2006


Verordnung<br />

über weitere Zuständigkeiten des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

Vom 14. Februar 2006<br />

Fundstelle: HmbGVBl. 2006, S. 91<br />

Auf Grund von § 2 Absatz 2 des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S.<br />

250) wird nach Anhörung des <strong>Studierendenwerk</strong>s verordnet:<br />

§ 1<br />

Dem <strong>Studierendenwerk</strong> wird die Zuständigkeit für die Betreuung und Förderung der Studierenden<br />

der HafenCity Universität <strong>Hamburg</strong> übertragen.<br />

§ 2<br />

Beiträge nach der Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s, die von den zur HafenCity Universität<br />

<strong>Hamburg</strong> übergeleiteten Studierenden der Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />

<strong>Hamburg</strong>, der Hochschule für bildende Künste und der Technischen Universität <strong>Hamburg</strong>-<br />

Harburg im Wintersemester 2005/2006 entrichtet worden sind, gelten auch für die HafenCity<br />

Universität <strong>Hamburg</strong> als entrichtet.<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.<br />

§ 3<br />

Gegeben in der Versammlung des Senats,<br />

<strong>Hamburg</strong>, den 14. Februar 2006.<br />

12


Begründung zum<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz<br />

(StWG)<br />

29. Juni 2005


Begründung<br />

A.<br />

Allgemeines<br />

Mit der vorgelegten Neufassung des Gesetzes über das Studentenwerk, zukünftig<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong> (<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz - StWG), wird der Reformprozess für<br />

den Hochschulraum, der mit den vom Senat beschlossenen Leitlinien für die<br />

Hochschulentwicklung einen wesentlichen Anstoß erhalten hat, kontinuierlich fortgesetzt und auf<br />

die Rahmenbedingungen des Studierens ausgeweitet. Der Zukunftssicherung eines<br />

eigenständigen Studentenwerks kommt dabei eine große Bedeutung zu. Das Studentenwerk<br />

nimmt in einer seit fast 30 Jahren unveränderten Struktur wichtige Aufgaben bei der sozialen<br />

und wirtschaftlichen Betreuung der Studierenden wahr. Die Rahmenbedingungen für das<br />

Studentenwerk haben sich seitdem in vielfacher Hinsicht geändert. Behörde für Wissenschaft<br />

und Gesundheit, das Studentenwerk und das Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) haben<br />

deshalb ein Kooperationsprojekt durchgeführt, als dessen Ergebnis das CHE den Bericht<br />

„Autonomie und Zukunftssicherung für das Studentenwerk <strong>Hamburg</strong>“ vorgelegt hat. Vor dem<br />

Hintergrund dieses Diskussionsprozesses hält der Senat Veränderungen in den Beziehungen<br />

zwischen Staat, Hochschulen und Studentenwerk und bei der Organstruktur des<br />

Studentenwerks für sinnvoll und erforderlich. Mit diesem Gesetz werden in erster Linie folgende<br />

Ziele verfolgt:<br />

- Weitgehende Übertragung der bisher staatlichen Steuerung des Studentenwerks auf die<br />

Hochschulen<br />

- Effizienzsteigerung der Organstruktur des Studentenwerks.<br />

13


B.<br />

Einzelbegründung<br />

Zu § 1<br />

In Angleichung an die Begrifflichkeiten des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes<br />

(„Studierendenschaft“ im sechsten Teil des HmbHG) wird der Name „Studentenwerk“ in<br />

„<strong>Studierendenwerk</strong>“ geändert.<br />

Das <strong>Studierendenwerk</strong> bleibt eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Recht der<br />

Selbstverwaltung unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde.<br />

Die Einzelheiten seiner inneren Ordnung regelt das <strong>Studierendenwerk</strong> durch eine Satzung, die<br />

die Vertreterversammlung erlässt.<br />

Zu § 2<br />

Aufgabe des <strong>Studierendenwerk</strong>s ist unverändert die hochschulübergreifende Betreuung der<br />

Studierenden der im StWG aufgezählten <strong>Hamburg</strong>er Hochschulen. Auf Wunsch einer<br />

Hochschule und nach Anhörung des <strong>Studierendenwerk</strong>s kann diesem auch die Betreuung der<br />

Studierenden weiterer Hochschulen durch Rechtsverordnung übertragen werden. Der<br />

Aufgabenzuschnitt wird mit „Service- und Beratungsleistungen für Studierende im sozialen und<br />

wirtschaftlichen Bereich“ weiter gefasst, um dem <strong>Studierendenwerk</strong> die Möglichkeit zu geben,<br />

flexibel auf veränderte Anforderungen und neue Entwicklungen reagieren zu können. Um seine<br />

Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Interesse der Studierenden zu sichern und zu<br />

erhöhen, kann das <strong>Studierendenwerk</strong> Aufgaben von Dritten erledigen lassen, Unternehmen<br />

gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Dem <strong>Studierendenwerk</strong> können von der<br />

zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen des § 2 - insbesondere solche der staatlichen<br />

Ausbildungsförderung - gegen Erstattung der Kosten übertragen werden, weil es sich hierbei um<br />

hochschulbezogene Sozialaufgaben handelt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur vom<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> wahrgenommen werden können. Andere Aufgaben können dem<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> nur mit seinem Einvernehmen und gegen Erstattung der Kosten übertragen<br />

werden.<br />

Zu § 3<br />

Das <strong>Studierendenwerk</strong> erfüllt im Rahmen seiner sozialpolitischen Aufgaben eine wichtige<br />

Funktion bei der Fortentwicklung des Hochschulbereichs <strong>Hamburg</strong>. Unter Beibehaltung der<br />

Trägerschaft des Staates für das <strong>Studierendenwerk</strong> geht dessen Steuerung weitgehend auf die<br />

Hochschulen, die die Gesamtverantwortung für die Prozesskette „Studium“ tragen, und auf die<br />

Vertretung der Studierenden über. Sie erhalten in dem strategischen Organ des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s, der Vertreterversammlung, eine effektive Möglichkeit, ihre Erwartungen und<br />

Anforderungen in die Entscheidungsprozesse des <strong>Studierendenwerk</strong>s einzubringen. Daneben<br />

können zwischen einzelnen Hochschulen und dem <strong>Studierendenwerk</strong> Vereinbarungen über die<br />

Leistungsstandards für die Versorgung der Studierenden („Service-Level-Agreements“) an den<br />

jeweiligen Hochschulstandorten getroffen werden; erforderlichenfalls ist auch der Abschluss von<br />

eigenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen möglich.<br />

14


Zu § 4<br />

Die bisherige dreigliedrige Organstruktur des <strong>Studierendenwerk</strong>s wird im Grundsatz beibehalten,<br />

allerdings werden die Kompetenzen gestrafft: Im Aufsichtsrat wird die Wirtschaftsführung des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s unter wirtschaftlichen und finanziellen Aspekten überwacht; die<br />

Einbeziehung von externem Sachverstand ist zwingend vorgeschrieben. Über die strategische<br />

Ausrichtung des <strong>Studierendenwerk</strong>s entscheiden hingegen die Hochschul- und<br />

Studierendenvertretungen in der Vertreterversammlung. Es ist auch unverzichtbar, dass die<br />

Geschäftsführung durch die Vertreterversammlung bestellt wird und dadurch ihr Vertrauen<br />

haben muss. Die Vertreterversammlung erhält somit - im Vergleich zu entsprechenden Organen<br />

in Kapitalgesellschaften - eine stärkere Stellung. Einer staatlichen Vertretung bedarf es in den<br />

Organen des <strong>Studierendenwerk</strong>s nicht <strong>mehr</strong>.<br />

Zu § 5<br />

Die Vertreterversammlung ist das Organ des <strong>Studierendenwerk</strong>s, das über grundlegende<br />

Angelegenheiten, insbesondere die Satzung, beschließt. Um die Entscheidungskompetenz und<br />

die Verfahrensökonomie zu erhöhen, wird die Vertreterversammlung gegenüber dem bisherigen<br />

Verwaltungsrat von 30 Mitgliedern auf eine deutlich geringere Mitgliederzahl reduziert. Der<br />

Vertreterversammlung gehören je ein Vertreter der Hochschulleitung und der Studierenden jeder<br />

vom <strong>Studierendenwerk</strong> betreuten Hochschule an. Damit wird die Vertreterversammlung eine<br />

Größe von derzeit insgesamt 12 Personen umfassen.<br />

Der Vertreterversammlung werden keine Vertreter der staatlichen Seiten (Behörde, Deputation)<br />

<strong>mehr</strong> angehören. Eine besondere Berücksichtigung des wirtschaftlichen Sachverstandes - so<br />

die bisherige Regelung - erübrigt sich, weil diese Funktion vom Aufsichtsrat übernommen wird.<br />

Von der Gewichtung der Interessenspositionen her sind bei dieser Zusammensetzung die<br />

Positionen der Hochschulseite und der Studierenden deutlich verstärkt. Die Vertreter der<br />

Studierenden werden vom Studierendenparlament bestimmt und erhalten damit eine zusätzliche<br />

Legitimation und größeres Gewicht. Durch die der Vertreterversammlung zugewiesenen<br />

Strategieentscheidung erhöht sich insgesamt gesehen die Gestaltungskompetenz dieses<br />

Organs.<br />

Zu § 6<br />

Der Aufgabenkatalog der Vertreterversammlung umfasst alle zentralen Entscheidungen für das<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>, den Erlass von Satzungen und der Beitragsordnung sowie die Bestellung<br />

und Entlassung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Beteiligung des<br />

Aufsichtsrates bei den bedeutsamen wirtschaftlichen Entscheidungen sorgt für die notwendige<br />

Balance.<br />

Da die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung durch die Vertreterversammlung<br />

erfolgt, wird das gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsrecht der Geschäftsführung durch<br />

die zuständige Behörde bestätigt.<br />

15


Zu § 7<br />

Der Aufsichtsrat soll mit Personen besetzt sein, die dessen Aufsichtsfunktion in wirtschaftlichen<br />

und finanziellen Angelegenheiten qualifiziert wahrnehmen können. Er umfasst insgesamt sieben<br />

Personen, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die<br />

Wahl des Aufsichtsrats durch die Vertreterversammlung gewährleistet, dass dieses<br />

Aufsichtsgremium vom Vertrauen der Vertreterversammlung getragen wird. Durch zumindest<br />

zwei externe Mitglieder wird sichergestellt, dass Aspekte (z. B. Standards und Vergleiche mit<br />

Dienstleistungsunternehmen der Privatwirtschaft) in die Aufsichtsratstätigkeit einfließen können,<br />

die sich aus einer Sicht außerhalb des Hochschulbereichs ergeben. Das Vorschlagsrecht des<br />

Personalrates für ein Mitglied trägt der Bedeutung wirtschaftlicher Entscheidungen für die<br />

Beschäftigten Rechnung und kann zu deren Verankerung in der Belegschaft beitragen. Die<br />

Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen der Vertreterversammlung nicht angehören, da sonst die<br />

Gefahr einer Beeinträchtigung der Kontrollfunktion bestünde.<br />

Zu § 8<br />

Eine wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, auf der Grundlage der von der<br />

Vertreterversammlung beschlossenen Strategie über die Umsetzung in den Wirtschaftsplänen<br />

zu wachen und auf die Vermeidung von finanziellen Risiken und wirtschaftlichen<br />

Fehlentwicklungen zu achten.<br />

Zu §§ 9 und 10<br />

Die Geschäftsführung hat eine zentrale Rolle für die Aufgabenerfüllung des <strong>Studierendenwerk</strong>s.<br />

Sie ist uneingeschränkt für die Erfüllung der operativen Aufgaben zuständig und verantwortlich<br />

und bereitet die strategischen Entscheidungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s vor. Größe und<br />

Aufgabenstellung rechtfertigen es, diese Aufgabe einer Person zu übertragen und kein<br />

Vorstandsmodell einzuführen. Die Geschäftsführung bedarf einer doppelten Legitimation durch<br />

Auswahl (Vorschlagsrecht) des Aufsichtsrates und Bestellung durch die Vertreterversammlung.<br />

Zu § 11<br />

Die Grundsätze der Wirtschaftsführung bleiben unverändert. Das <strong>Studierendenwerk</strong> besitzt eine<br />

eigene Wirtschaftsverwaltung und hat Arbeitgebereigenschaft, seine Wirtschaftsführung und das<br />

Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhält<br />

durch dieses Gesetz das Recht, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter zur bedienen,<br />

Unternehmen zu gründen, sich an Unternehmen zu beteiligen und solche Beteiligungen anderer<br />

Unternehmen zuzulassen, wenn sich dies als wirtschaftlicher erweist. Dabei bleibt die<br />

prinzipielle Gemeinnützigkeit des <strong>Studierendenwerk</strong>s erhalten, was erwerbswirtschaftliche<br />

Aktivitäten nicht ausschließt.<br />

16


Zu § 12<br />

Das <strong>Studierendenwerk</strong> finanziert sich (wie bisher) aus Leistungsentgelten und sonstigen<br />

betrieblichen Einnahmen, Beiträgen der Studierenden, staatlichen Zuschüssen und<br />

Zuwendungen Dritter. Die staatlichen Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushaltsplans<br />

und auf der Grundlage <strong>mehr</strong>jähriger strategischer Planungen (vgl. § 3 Abs. 2) gewährt, die dem<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> eine verlässliche Orientierung geben.<br />

Zu § 14<br />

Die Vorschrift konkretisiert die Rechtsaufsicht, unter der die Selbstverwaltung des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s aus zwingenden rechtlichen Gründen steht.<br />

Zu § 15<br />

Die neuen Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind unverzüglich zu bilden. Die Geschäftsführung<br />

führt ihre Aufgaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung fort.<br />

17


Geschäftsordnung für die<br />

Vertreterversammlung des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

9. Februar 2007


Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung<br />

des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

vom 09.02.2007<br />

- beschlossen gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes über das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz – StWG) vom 23. Juni 2005 -<br />

§ 1 Vorsitz<br />

Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt die/der Vorsitzende, bei deren/dessen<br />

Verhinderung ihre/seine Stellvertreter/in. Sind beide verhindert, so wählt die<br />

Vertreterversammlung für die betreffende Sitzung aus ihrer Mitte eine/n Sitzungsleiter/in.<br />

§ 2 Einberufung von Sitzungen der Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung wird von der/vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung, bei<br />

deren/dessen Verhinderung von der/vom Stellvertreter/in, bei Verhinderung beider von<br />

der/vom Geschäftsführer/in einberufen.<br />

(2) Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder der<br />

Vertreterversammlung oder die/der Geschäftsführer/in gemäß § 10 Abs. 4 StWG dies unter<br />

Angabe der zu erörternden Tagesordnungspunkte verlangen.<br />

(3) Die Einladung hat schriftlich und mit einer Frist von mindestens sieben Tagen zu erfolgen.<br />

Von dieser Bestimmung kann abgewichen werden, wenn unaufschiebbare Angelegenheiten<br />

dies erfordern.<br />

§ 3 Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist<br />

und die Mehrheit der benannten Mitgliederstimmen anwesend ist.<br />

(2) Stellt die/der Vorsitzende durch Auszählen fest, dass die Vertreterversammlung nicht<br />

beschlussfähig ist, so hat sie/er die Sitzung zu schließen und erneut einzuberufen. Sollte die<br />

erneut einberufene Sitzung wiederum nicht beschlussfähig sein, kann die/der Vorsitzende<br />

über abzustimmende Punkte inklusive Personalentscheidungen das schriftliche Verfahren<br />

durchführen lassen.<br />

18


§ 4 Tagesordnung<br />

(1) Die vorläufige Tagesordnung wird in Absprache zwischen der/dem Geschäftsführer/in und<br />

der/dem Vorsitzenden aufgestellt. Sie ist ebenso wie die dazu gehörenden<br />

Beratungsunterlagen mit der Einladung zur Sitzung zu versenden.<br />

(2) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern der Vertreterversammlung und<br />

der/dem Geschäftsführer/in gestellt werden. Sie sind in die vorläufige Tagesordnung<br />

aufzunehmen, wenn sie mindestens zwei Tage vor Ablauf der Einberufungsfrist gemäß § 2<br />

Abs. 3 gestellt worden sind.<br />

(3) Anträge zur Tagesordnung können darüber hinaus bis zur Feststellung der endgültigen<br />

Tagesordnung in der Vertreterversammlung gestellt werden.<br />

(4) Die Vertreterversammlung stellt die endgültige Tagesordnung fest.<br />

§ 5 Sitzungsverlauf<br />

(1) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind grundsätzlich hochschulöffentlich.<br />

Ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Die Vertreterversammlung kann den<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personen aus der Öffentlichkeit kann auf Antrag<br />

eines Mitgliedes zu einzelnen Tagesordnungspunkten Rederecht erteilt werden. Über einen<br />

entsprechenden Antrag entscheidet die Vertreterversammlung.<br />

(2) Teilnahmeberechtigt sind auch solche Personen, die von der/vom Vorsitzenden aufgrund<br />

ihres besonderen Sachverstandes als Gäste eingeladen worden sind. Sie haben zu<br />

demjenigen Tagesordnungspunkt, zu dem sie eingeladen worden sind, Rederecht.<br />

(3) Der Verlauf der Sitzung regelt sich nach folgendem Verfahren:<br />

1. Formalia, Berichte und Anfragen<br />

1.1 Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit durch die/den Vorsitzende/n<br />

1.2 Feststellung der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Beratungsunterlagen<br />

1.3 Genehmigung der Niederschrift der letzen Sitzung im Falle eines Widerspruchs gemäß<br />

§ 9 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung<br />

1.4 Berichte und Anfragen<br />

2. Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung und Feststellung der endgültigen<br />

Tagesordnung<br />

3. Bearbeitung der Tagesordnung in der beschlossenen Reihenfolge<br />

19


§ 6 Abstimmungen<br />

(1) Erfordert ein Tagesordnungspunkt eine Abstimmung, so findet diese in der Regel im<br />

Anschluss an die Beratung dieses Punktes statt.<br />

(2) Vor Eintritt in die Abstimmung gibt die/der Vorsitzende den Wortlaut aller vorliegenden<br />

Anträge bekannt. Liegen zu Anträgen Abänderungsanträge vor, so ist hierüber zunächst<br />

abzustimmen. Sodann ist über die vorliegenden Anträge abzustimmen.<br />

(3) Bei offener Abstimmung wird durch Aufheben einer Hand abgestimmt.<br />

(4) Auf Antrag kann die Vertreterversammlung namentliche Abstimmung beschließen. Bei der<br />

namentlichen Abstimmung verliest der/die Vorsitzende die Namen der Mitglieder in<br />

alphabetischer Reihenfolge, die dann jeweils mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abstimmen.<br />

(5) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Vertreterversammlung muss geheim abgestimmt<br />

werden. Bei geheimer Abstimmung wird jedem Mitglied ein Stimmzettel ausgehändigt, auf<br />

dem mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen ist. Stimmzettel mit Zusätzen oder<br />

solche, aus denen der Abstimmungswille nicht deutlich hervorgeht, sind ungültig.<br />

(6) Werden zu einem Abstimmungsvorgang sowohl namentliche als auch geheime Abstimmung<br />

beantragt, so ist geheim abzustimmen.<br />

(7) Beschlüsse werden, sofern das <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz oder die Satzung nichts anderes<br />

bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen<br />

und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit liegt der<br />

Stichentscheid bei der/dem Vorsitzenden oder bei Abwesenheit bei seiner/seinem<br />

Stellvertreter/in.<br />

(8) Der/die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.<br />

§ 7 Wahlen<br />

(1) Wahlen haben grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Sie können offen<br />

durchgeführt werden, wenn nur so viele Kandidaten vorgeschlagen worden sind, wie<br />

Personen zu wählen sind, und wenn kein Widerspruch erfolgt.<br />

(2) Der Wahlgang wird von der/vom Vorsitzenden durchgeführt. Er umfasst alle Handlungen<br />

von der Nennung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten bis zur Feststellung des<br />

Wahlergebnisses.<br />

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Im zweiten<br />

Wahlgang ist diejenige Kandidatin/derjenige Kandidat gewählt, auf die/den die meisten<br />

Stimmen entfallen.<br />

(4) Die/der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest.<br />

20


§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung<br />

(1) Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich vorgebracht werden.<br />

Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung sind u. a.: Antrag auf Vertagung oder<br />

Unterbrechung der Sitzung, auf Nichtbefassung eines Sachantrages, auf Verschiebung oder<br />

Vertagung eines Tagesordnungspunktes, Schluss der Rednerliste, auf Begrenzung der<br />

Redezeit.<br />

(2) Jeder Geschäftsordnungsantrag wird von der Antragstellerin/dem Antragsteller kurz<br />

begründet. Erhebt sich gegen den Antrag kein Widerspruch, so ist er angenommen.<br />

Andernfalls ist nach Anhörung einer/eines Gegenrednerin/Gegenredners abzustimmen.<br />

§ 9 Niederschrift<br />

(1) Über die Sitzung der Vertreterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss<br />

den Wortlaut der gestellten Anträge, der gefassten Beschlüsse und die<br />

Abstimmungsergebnisse enthalten. Sie soll den wesentlichen Gang der Sitzung<br />

zusammenfassen.<br />

(2) Die Niederschrift wird von einer/m Protokollführer/in angefertigt. Sie wird von der/dem<br />

Vorsitzenden und von der/vom Protokollführer/in unterschrieben.<br />

(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Vertreterversammlung übersandt. Sie gilt als<br />

genehmigt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift<br />

bei der/beim Vorsitzenden Widerspruch eingelegt wird. Im Falle eines Widerspruchs<br />

genehmigt die Vertreterversammlung auf ihrer folgenden Sitzung die Niederschrift zu dem<br />

Tagesordnungspunkt, zu dem der Widerspruch eingelegt worden ist.<br />

21


Geschäftsordnung des Aufsichtsrates<br />

des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

5. Dezember 2005


Geschäftsordnung<br />

des Aufsichtsrates des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

vom 05.12.2005<br />

Präambel<br />

Das <strong>Studierendenwerk</strong> ist zuständig für die wirtschaftliche und soziale Förderung der<br />

Studierenden im Hochschulraum <strong>Hamburg</strong>. Die Mitglieder des Aufsichtsrates des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s nehmen ihre Funktion auf der Basis des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes<br />

(StWG) vom 29. Juni 2005 wahr (StWG § 7 und § 8). Sie arbeiten konstruktiv und loyal zum<br />

Wohle des <strong>Studierendenwerk</strong>s zusammen und tragen damit dazu bei, dass das<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> seine sozialpolitische Funktion im Hochschulraum <strong>Hamburg</strong> erfüllen kann.<br />

§ 1 Einladungen zu Sitzungen<br />

(1) Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig i.d.R. während der Vorlesungszeit der <strong>Hamburg</strong>er<br />

Hochschulen. Es erfolgt eine jährliche Terminplanung für die Sitzungen in Abstimmung<br />

mit den Aufsichtsratsmitgliedern.<br />

(2) Der Aufsichtsrat wird von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei deren/dessen<br />

Verhinderung von der Stellvertretung, bei Verhinderung beider vom Geschäftsführer/der<br />

Geschäftsführerin eingeladen. Die Einladung zur Aufsichtsratssitzung mit Tagesordnung<br />

erfolgt immer schriftlich und mit einer Frist von mindestens sieben Tagen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus kurzfristig einberufen werden, wenn mindestens<br />

drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin dies<br />

unter Angabe der zu erörternden Tagesordnungspunkte wünschen.<br />

§ 2 Tagesordnung<br />

Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung werden in Absprache mit dem<br />

Geschäftsführer/der Geschäftsführerin von der/dem Vorsitzenden aufgestellt. Die zur<br />

Vorbereitung einer Sitzung notwendigen Unterlagen werden vorab versandt.<br />

22


Ergänzungen zur Tagesordnung können darüber hinaus bis zur Feststellung der endgültigen<br />

Tagesordnung in der Aufsichtsratssitzung gestellt werden. Anträge zur Aufnahme von<br />

Tagesordnungspunkten, die nach Ablauf der Einberufungsfrist gestellt worden sind,<br />

benötigen die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates.<br />

§ 3 Beschlussfähigkeit<br />

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die<br />

Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />

§ 4 Sitzungsverlauf und Beschlüsse<br />

(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die/Der Vorsitzende<br />

kann Personen aufgrund ihres besonderen Sachverstandes als Gäste zu einem<br />

konkreten Tagesordnungspunkt einladen. Der Aufsichtsrat kann mit Mehrheit seiner<br />

Mitglieder beschließen, bei bestimmten Tagesordnungspunkten weitere Personen zur<br />

nächsten Aufsichtsratssitzung einzuladen und deren Anliegen zu hören.<br />

(2) Erfolgt eine Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt, so findet diese im Anschluss an<br />

die Beratung dieses Punktes statt. In der Regel ist die Abstimmung offen.<br />

(3) Beschlüsse werden, sofern das <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz oder die Satzung nichts<br />

anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.<br />

Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.<br />

(4) Der/Die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er/Sie vertritt die<br />

Beschlüsse des Aufsichtsrates nach außen.<br />

§ 5 Wahlen<br />

(1) Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn nur so viele Kandidaten/Kandidatinnen<br />

vorgeschlagen worden sind, wie Personen zu wählen sind, und wenn kein Widerspruch<br />

erfolgt. Bei offener Wahl dürfen die Kandidaten/Kandidatinnen nicht anwesend sein.<br />

23


(2) Das Wahlergebnis wird umgehend nach der Wahl festgestellt.<br />

§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung<br />

Jeder Geschäftsordnungsantrag darf von dem/der Antragsteller/in kurz begründet werden.<br />

Erhebt sich gegen den Antrag kein Widerspruch, so ist er angenommen. Andernfalls ist nach<br />

Anhörung eines Gegenredners/einer Gegenrednerin abzustimmen.<br />

§ 7 Protokoll<br />

(1) Über die Sitzung des Aufsichtsrates wird ein Protokoll angefertigt. Es soll den<br />

wesentlichen Gang der Sitzung zusammenfassen. Es wird von der/dem Vorsitzenden<br />

und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben.<br />

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern des Aufsichtsrates übersandt. Es gilt als genehmigt,<br />

wenn nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung ein schriftlicher Widerspruch bei dem/der<br />

Vorsitzenden eingelegt wird.<br />

24


Satzung des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

5. Dezember 2012


Satzung<br />

für das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

vom 21. Dezember 2005<br />

mit Änderung vom 5. Dezember 2012<br />

Die Vertreterversammlung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> hat am 5. Dezember 2012 die<br />

Satzung für das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong> vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert am 7.<br />

Juli 2010, gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über das <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

(<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz - StWG) vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) in der<br />

nachstehenden Fassung erlassen:<br />

Inhaltsübersicht:<br />

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz<br />

§ 2 Betreuungsbereich, Aufgaben<br />

§ 3 Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />

§ 4 Gemeinnützigkeit<br />

§ 5 Organe<br />

§ 6 Vertreterversammlung<br />

§ 7 Aufgaben der Vertreterversammlung<br />

§ 8 Aufsichtsrat<br />

§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrates<br />

§ 10 Geschäftsführung<br />

§ 11 Aufgaben der Geschäftsführung<br />

§ 12 Wirtschaftsführung<br />

§ 13 Finanzierung<br />

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsstellung, Sitz<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> für die Hochschulen im Hochschulbereich <strong>Hamburg</strong> ist eine<br />

rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Es führt den<br />

Namen <strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong>.<br />

(2) Das <strong>Studierendenwerk</strong> hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong>.<br />

25


§ 2<br />

Betreuungsbereich, Aufgaben<br />

(1) Die zum Betreuungsbereich des <strong>Studierendenwerk</strong>s gehörenden Hochschulen ergeben sich<br />

aus § 2 Abs. 1 des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der<br />

Verordnung über weitere Zuständigkeiten des <strong>Studierendenwerk</strong>s vom 14.02.2006 (HmbGVBl.<br />

S. 91).<br />

Der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Satzung sind die im <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetz und der<br />

Verordnung genannten Hochschulen, mit dem jeweils geltenden Stand, namentlich zu<br />

entnehmen.<br />

Studierende i. S. d. Satzung des <strong>Studierendenwerk</strong>es sind Studierende der Hochschulen laut<br />

Anlage, sowie nationale und internationale Gaststudierende an diesen Hochschulen.<br />

(2) (a) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erbringt zur Betreuung und Förderung der Studierenden Serviceund<br />

Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die<br />

Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von diesem Zweck dienenden Einrichtungen. Die<br />

Nutzung der Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s steht allen Studierenden offen. Es kann<br />

seinen Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen und des UKE die Benutzung seiner<br />

Einrichtungen gegen Entgelt gestatten.<br />

(2) (b) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann nach § 2 Absatz 5 StWG weitere Aufgaben übernehmen.<br />

Dazu gehören auch Leistungen nach Absatz 2 (a), die das <strong>Studierendenwerk</strong> für die<br />

Studierenden in Bildungseinrichtungen, die als Hochschule staatlich anerkannt sind, erbringt.<br />

Diese Aufgaben können in Kooperationsverträgen geregelt werden.<br />

Die gesetzlichen Aufgaben des <strong>Studierendenwerk</strong>es dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erbringt nachrangig und gegen Erstattung der vollen Kosten für in<br />

Ausbildung und Fortbildung stehende Personen Service- und Beratungsleistungen im sozialen<br />

und wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die Errichtung, Bereitstellung und<br />

Unterhaltung von diesem Zweck dienenden Einrichtungen, solange die damit<br />

zusammenhängenden betrieblichen Tätigkeiten die in Absatz 2 Buchstabe a geschilderten<br />

Leistungen nicht beeinträchtigen.<br />

26


(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> darf auswärtigen Studierenden nachrangig und insbesondere zur<br />

Auslastung der freien Kapazitäten der Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es die Nutzung der<br />

Service- und Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich gegen Entgelt<br />

gestatten.<br />

§ 3<br />

Zusammenarbeit von <strong>Studierendenwerk</strong> und Hochschulen<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des<br />

Hochschulbereichs <strong>Hamburg</strong> mit.<br />

(2) Die in der Anlage genannten Hochschulen bringen ihre strategischen Planungen, die für die<br />

sozialen und wirtschaftlichen Belange der Studierenden von Bedeutung sind, in die<br />

Beschlussfassung der Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s ein. Zwischen dem <strong>Studierendenwerk</strong><br />

und den Hochschulen können Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung<br />

der Studierenden getroffen werden.<br />

§ 4<br />

Gemeinnützigkeit<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige<br />

Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) vom<br />

1. Oktober 2002 und der jeweils geltenden Fassung.<br />

Die Zwecke des <strong>Studierendenwerk</strong>es sind die Förderung der Studentenhilfe und des<br />

Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreuung und Förderung der Studierenden<br />

gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 und der in Aus- und Fortbildung stehenden<br />

Personen gemäß § 2 Abs. 3 durch Betreuungs- und Beratungsleistungen im sozialen und<br />

wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung<br />

diesem Zweck dienenden Einrichtungen.<br />

27


Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen und<br />

organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung<br />

der Studierenden gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 und anderen in der Ausund<br />

Fortbildung stehenden Personen gemäß § 2 Abs. 3 mit den Betreuungs- und<br />

Beratungsleistungen zu günstigen Preisen erfüllt.<br />

Die Zwecke der Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es, wie die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />

und das Studentische Wohnen, dienen unter anderem der Versorgung des begünstigten Kreises<br />

mit Speisen und Getränken und der Überlassung von Wohnraum zu günstigen Preisen. Die<br />

Zwecke der Beratungseinrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es dienen unter anderem der<br />

Beratung in sozialen und finanziellen Fragen des begünstigten Kreises.<br />

(2) Das <strong>Studierendenwerk</strong> ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Interessen.<br />

(3) Die nach der Abgabenordnung erforderlichen Bestimmungen trifft die Vertreterversammlung<br />

in besonderen Satzungen; diese bedürfen nicht der Genehmigung durch die zuständige<br />

Behörde.<br />

§ 5<br />

Organe<br />

(1) Organe des <strong>Studierendenwerk</strong>s sind:<br />

1. Vertreterversammlung,<br />

2. Aufsichtsrat,<br />

3. Geschäftsführung.<br />

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrates können eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die<br />

Vertreterversammlung bestimmt.<br />

28


§ 6<br />

Vertreterversammlung<br />

(1) Der Vertreterversammlung gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums und<br />

der Studierenden der in der Anlage genannten Hochschulen an. Die Vertreterinnen oder<br />

Vertreter aus der Universität <strong>Hamburg</strong> und der Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />

haben jeweils zwei Stimmen.<br />

(2) Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird von der Vertreterversammlung aus<br />

dem Kreis der Vertretung der Hochschulpräsidien gewählt. Bei Stimmengleichheit liegt der<br />

Stichentscheid bei der oder dem Vorsitzenden oder, sofern eine solche oder ein solcher nicht<br />

gewählt ist, bei der lebensältesten Vertretung der Hochschulpräsidien.<br />

(3) Die Amtszeit der Vertretung der Hochschulpräsidien ist mit deren Funktion verknüpft. Die<br />

studentischen Vertreterinnen und Vertreter werden vom Studierendenparlament der jeweiligen<br />

Hochschule für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben ihr Amt nach<br />

Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers<br />

aus.<br />

(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung ein, leitet sie und<br />

vertritt die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach außen.<br />

(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />

sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit<br />

gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht.<br />

Abwesende Mitglieder können ein anderes Mitglied der Vertreterversammlung mit der<br />

Wahrnehmung ihres Stimmrechts beauftragen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine<br />

Geschäftsordnung.<br />

§ 7<br />

Aufgaben der Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:<br />

1. Erlass von Satzungen und der Beitragsordnung,<br />

2. Beschluss der strategischen Planungen,<br />

3. Bestellung der Geschäftsführung,<br />

4. Entlassung der Geschäftsführung,<br />

29


5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />

6. Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br />

7. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,<br />

8. Entgegennahme des Jahresabschlusses,<br />

9. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.<br />

Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 4 und 6 bedürfen einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit.<br />

(2) Aufsichtsrat und Geschäftsführung haben der Vertreterversammlung auf Verlangen Auskunft<br />

über ihre Tätigkeit zu geben.<br />

(3) Die zuständige Behörde wird über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung<br />

informiert.<br />

§ 8<br />

Aufsichtsrat<br />

(1) Dem Aufsichtsrat gehören sieben von der Vertreterversammlung gewählte Personen an, die<br />

auf wirtschaftlichem Gebiet kundig sein sollen. Mindestens zwei der Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates dürfen dem <strong>Studierendenwerk</strong> oder einer von ihm der in der Anlage genannten<br />

Hochschule nicht angehören. Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Personalrats des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s gewählt.<br />

(2) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören.<br />

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben<br />

ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus.<br />

(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende<br />

oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vorsitzende oder<br />

der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein, leitet sie und vertritt die Beschlüsse<br />

des Aufsichtsrates nach außen.<br />

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und<br />

die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,<br />

sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Der Aufsichtsrat<br />

gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

30


§ 9<br />

Aufgaben des Aufsichtsrates<br />

Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:<br />

1. Vorschlag für die Bestellung der Geschäftsführung,<br />

2. Vorschlag für die Entlassung der Geschäftsführung,<br />

3. Überwachung der Geschäftsführung,<br />

4. Entlastung der Geschäftsführung,<br />

5. Zustimmung zum Wirtschaftsplan,<br />

6. Entgegennahme des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses,<br />

7. Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

8. Zustimmung zur strategischen Planung,<br />

9. Zustimmung zu besonderen Geschäften oder Unternehmensgründungen,<br />

10. Bericht an die Vertreterversammlung.<br />

Ein Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 bedarf einer Zweidrittel<strong>mehr</strong>heit. Die nach Satz 1<br />

Nummer 9 zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden in der Satzung festgelegt. Die<br />

Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt.<br />

§ 10<br />

Geschäftsführung<br />

(1) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch die Geschäftsführerin oder den<br />

Geschäftsführer (Geschäftsführung) wahrgenommen. Sie oder er soll über ein abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium und eine <strong>mehr</strong>jährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.<br />

(2) Gegenüber der Geschäftsführung wird das <strong>Studierendenwerk</strong> von der oder dem<br />

Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.<br />

31


§ 11<br />

Aufgaben der Geschäftsführung<br />

(1) Die Geschäftsführung<br />

1. führt unbeschadet der Rechte von Aufsichtsrat und Vertreterversammlung die<br />

Geschäfte des <strong>Studierendenwerk</strong>s in eigener Verantwortung,<br />

2. vertritt das <strong>Studierendenwerk</strong> gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorgesetzte des<br />

Personals.<br />

(2) Die Geschäftsführung hat weiter folgende Aufgaben:<br />

1. Entwicklung der strategischen Planung,<br />

2. Abschluss von Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der<br />

Studierenden und der anderen in Aus- und Fortbildung stehenden Personen gemäß § 2<br />

Abs. 3,<br />

3. Einstellung und Entlassung des Personals,<br />

4. Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss,<br />

5. Übertragung von Aufgaben an Dritte.<br />

(3) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des<br />

Aufsichtsrates vor. Sie muss dem Aufsichtsrat spätestens sechs Monate nach Ablauf des<br />

Geschäftsjahres den geprüften Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und vor Beginn eines<br />

Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr vorlegen.<br />

Die Geschäftsführung und die Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der<br />

Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates beratend teil.<br />

(4) Auf Verlangen der Geschäftsführung sind die Vertreterversammlung und der Aufsichtsrat<br />

kurzfristig einzuberufen. Die Geschäftsführung kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit der<br />

Vertreterversammlung oder des Aufsichtsrates gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen<br />

treffen, wenn das zuständige Organ handlungsunfähig ist oder es rechtswidrig unterlässt zu<br />

handeln. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald das zuständige Organ die ihm<br />

obliegenden Maßnahmen getroffen hat.<br />

32


§ 12<br />

Wirtschaftsführung<br />

(1) Das <strong>Studierendenwerk</strong> besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung und<br />

Arbeitgebereigenschaft.<br />

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen<br />

Grundsätzen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.<br />

Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s dürfen Mittel entsprechend den<br />

Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des <strong>Studierendenwerk</strong>s fremd sind<br />

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

Bei Einstellung der Betreuungs- und Beratungsleistungen oder bei Wegfall der<br />

steuerbegünstigten Zwecke, erhält das <strong>Studierendenwerk</strong> nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten<br />

Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> stellt jährlich einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf. Dabei sind<br />

die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.<br />

(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große<br />

Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer<br />

Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer geprüft.<br />

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(6) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wettbewerb mit anderen<br />

Anbietern branchenübliche Tarifstrukturen und die Art der betrieblichen Altersversorgung frei<br />

wählen.<br />

33


§ 13<br />

Finanzierung<br />

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben des <strong>Studierendenwerk</strong>s dienen:<br />

1. privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />

2. Beiträge,<br />

3. staatliche Zuwendungen,<br />

4. Zuwendungen Dritter.<br />

(2) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> gewährt dem <strong>Studierendenwerk</strong> zur Erfüllung seiner<br />

Aufgaben eine Zuwendung, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt ist.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhebt von den Studierenden der von ihm in der Anlage genannten<br />

Hochschulen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung soll Vorschriften<br />

enthalten über den Erlass von Beiträgen in besonderen Härtefällen. Auf Studierende, die den<br />

Beitrag trotz Mahnung nicht zahlen, wenden ihre Hochschulen auf Antrag des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s § 42 Absatz 2 Nummer 5 des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes vom 18.<br />

Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 550),<br />

entsprechend an. Die Beiträge werden von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Kasse<br />

eingezogen und an das <strong>Studierendenwerk</strong> abgeführt.<br />

(4) Die Freie und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> erstattet dem <strong>Studierendenwerk</strong> die in<br />

Auftragsangelegenheiten anfallenden Kosten.<br />

§ 14<br />

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt nach Erlass durch die Vertreterversammlung mit der Veröffentlichung im<br />

Amtlichen Anzeiger in Kraft.<br />

Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 7. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />

<strong>Hamburg</strong>, 5. Dezember 2012<br />

STUDIERENDENWERK HAMBURG<br />

34


Anlage zu § 2 Absatz 1 der Satzung vom 5. Dezember 2012<br />

• Universität <strong>Hamburg</strong>, einschl. der medizinischen Fakultät (Universitätskrankenhaus<br />

Eppendorf)<br />

• Hochschule für Angewandte Wissenschaften <strong>Hamburg</strong><br />

• Hochschule für bildende Künste<br />

• Hochschule für Musik und Theater<br />

• Technische Universität <strong>Hamburg</strong>-Harburg<br />

• Bucerius Law School<br />

• HafenCity Universität <strong>Hamburg</strong><br />

35


Satzung für den steuerbegünstigten<br />

Betrieb gewerblicher Art<br />

Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />

5. Dezember 2012


Satzung 1) für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art<br />

Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />

vom 5. Dezember 2012<br />

(1) Der BgA Mensa- und Wirtschaftsbetriebe des <strong>Studierendenwerk</strong>es <strong>Hamburg</strong> verfolgt ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).<br />

§ 1<br />

Zwecke des BgAs sind die Förderung der Studentenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die<br />

selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Mensa- und<br />

Wirtschaftsbetrieben sowie durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen und organisatorischen<br />

Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung der Studierenden<br />

mit Speisen und Getränken zu günstigen Preisen erfüllt.<br />

Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe werden als Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung<br />

betrieben.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann ihren Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen die<br />

Benutzung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe gegen Entgelt gestatten.<br />

(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann nachrangig und gegen Erstattung der vollen Kosten die Versorgung<br />

von in Ausbildung und Fortbildung stehende Personen mit Speisen und Getränken anbieten.<br />

(1) Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Interessen.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

(1) Mittel der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s dürfen Mittel<br />

entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.<br />

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

_________________<br />

1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />

35


§ 4<br />

Bei Einstellung der Bewirtschaftung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe oder bei Wegfall der<br />

steuerbegünstigten Zwecke erhält das <strong>Studierendenwerk</strong> nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten Kapitalanteile<br />

und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />

§ 5<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke<br />

fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Studentenhilfe<br />

und des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung von Personen gemäß §<br />

53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />

§ 6<br />

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.<br />

Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 07. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />

_________________<br />

1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />

36


Satzung für den steuerbegünstigten<br />

Betrieb gewerblicher Art<br />

Studentisches Wohnen<br />

5. Dezember 2012


Satzung 1) für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art<br />

Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />

vom 5. Dezember 2012<br />

(1) Der BgA Mensa- und Wirtschaftsbetriebe des <strong>Studierendenwerk</strong>es <strong>Hamburg</strong> verfolgt ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).<br />

§ 1<br />

Zwecke des BgAs sind die Förderung der Studentenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die<br />

selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Mensa- und<br />

Wirtschaftsbetrieben sowie durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen und organisatorischen<br />

Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung der Studierenden<br />

mit Speisen und Getränken zu günstigen Preisen erfüllt.<br />

Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe werden als Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung<br />

betrieben.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann ihren Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen die<br />

Benutzung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe gegen Entgelt gestatten.<br />

(4) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann nachrangig und gegen Erstattung der vollen Kosten die Versorgung<br />

von in Ausbildung und Fortbildung stehende Personen mit Speisen und Getränken anbieten.<br />

(1) Die Mensa- und Wirtschaftsbetriebe sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Interessen.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

(1) Mittel der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s dürfen Mittel<br />

entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.<br />

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe<br />

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

_________________<br />

1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />

37


§ 4<br />

Bei Einstellung der Bewirtschaftung der Mensa- und Wirtschaftsbetriebe oder bei Wegfall der<br />

steuerbegünstigten Zwecke erhält das <strong>Studierendenwerk</strong> nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten Kapitalanteile<br />

und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />

§ 5<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke<br />

fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Studentenhilfe<br />

und des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung von Personen gemäß §<br />

53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />

§ 6<br />

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.<br />

Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 07. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />

_________________<br />

1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />

38


Satzung für den steuerbegünstigten<br />

Betrieb gewerblicher Art<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen/<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

5. Dezember 2012


Satzung 1) für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />

vom 5. Dezember 2012<br />

§ 1<br />

(1) Der BgA Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>es<br />

<strong>Hamburg</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne<br />

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).<br />

Zwecke des BgAs sind die Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die<br />

selbstlose Unterstützung der Personen gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 AO.<br />

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />

sowie durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen<br />

und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete<br />

besondere Hilfe und Förderung von Studierenden mit Kindern im Kleinkinder-, Vorschul- und<br />

Hortalter verwirklicht.<br />

Die Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen werden als Zweckbetriebe im<br />

Sinne der Abgabenordnung betrieben.<br />

(3) Das <strong>Studierendenwerk</strong> kann ihren Bediensteten und den Angehörigen der Hochschulen und<br />

des Universitätsklinikums Eppendorf (kurz UKE) sowie Dritten die Benutzung seiner Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />

gegen Entgelt gestatten.<br />

§ 2<br />

(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen<br />

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.<br />

§ 3<br />

(1) Mittel der Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen des <strong>Studierendenwerk</strong>s<br />

dürfen Mittel entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

_________________<br />

1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />

39


§ 4<br />

Bei Auflösung oder Einstellung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen/Kindertageseinrichtungen<br />

oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält das <strong>Studierendenwerk</strong><br />

nicht <strong>mehr</strong> als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner<br />

geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />

§ 5<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke<br />

fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe<br />

und des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung von Personen gemäß § 53<br />

S. 1 Nr. 2 AO.<br />

§ 6<br />

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.<br />

Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 07. Juli 2010 in der geltenden Fassung außer Kraft.<br />

_________________<br />

1) Die Satzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.<br />

40


Beitragsordnung des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

27. August 2012


Beitragsordnung<br />

des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

Vom 27.08.2012<br />

Die Vertreterversammlung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> beschließt gemäß § 6 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes vom 29. Juni 2005<br />

(HmbGVBl. S. 250):<br />

§ 1<br />

Beitragspflicht<br />

Das <strong>Studierendenwerk</strong> erhebt zur Finanzierung seiner gesetzlichen Aufgaben für jedes Semester<br />

einen Beitrag von allen Studierenden, die bei den Hochschulen eingeschrieben sind, auf die<br />

sich die Zuständigkeit des <strong>Studierendenwerk</strong>s gemäß § 2 Absätze 1 und 2 des <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes<br />

erstreckt.<br />

§ 2<br />

Fälligkeit und Entrichtung<br />

(1) Der Beitrag wird jeweils bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung fällig.<br />

(2) Die Beiträge sind an die für die jeweilige Hochschule zuständige Kasse zu entrichten.<br />

(1) Der Beitrag beträgt 75,- Euro je Semester.<br />

§ 3<br />

Beitragshöhe<br />

(2) Der Beitrag ist für das Semester auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Beitragspflicht<br />

während dieses Zeitraumes eintritt oder entfällt.<br />

(3) Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder des<br />

Widerrufs der Einschreibung vor Ablauf des Semesters besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Beitragserlass<br />

(1) Der Beitrag kann auf schriftlichen Antrag, der bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung<br />

zu stellen ist, erlassen werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles<br />

für den Studenten bzw. für die Studentin eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere<br />

Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Student bzw. die Studentin in einer unverschuldeten<br />

wirtschaftlichen Notlage befindet.<br />

(2) Der Beitrag wird auf schriftlichen Antrag im Falle einer Einschreibung an <strong>mehr</strong>eren Hochschulen,<br />

auf die sich die Zuständigkeit des <strong>Studierendenwerk</strong>s gemäß § 2 Absätze 1 und 2 des<br />

<strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes erstreckt, erlassen, wenn der Nachweis über die Beitragszahlung<br />

an einer Hochschule vorgelegt wird.<br />

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet ein Ausschuss, dem zwei vom Aufsichtsrat<br />

bestimmte Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer<br />

angehören. Die betroffenen Hochschulen werden unverzüglich unterrichtet.<br />

41


§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Beitragsordnung tritt hinsichtlich der Hochschule für Angewandte Wissenschaften <strong>Hamburg</strong><br />

mit Wirkung zum 1. März 2012 und hinsichtlich der anderen Hochschulen mit Wirkung zum<br />

1. April 2012 in Kraft. Sie ist erstmals für die Erhebung der Beiträge für das Sommersemester<br />

2012 anzuwenden.<br />

<strong>Hamburg</strong>, den 27. August 2012<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

-Anstalt öffentlichen Rechts-<br />

Änderung<br />

der Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong><br />

Vom 27.08.2012<br />

Die Vertreterversammlung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> beschließt gemäß § 6 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 <strong>Studierendenwerk</strong>sgesetzes vom 29. Juni 2005<br />

(HmbGVBl. S. 250):<br />

§ 1<br />

Änderung der Beitragshöhe<br />

In § 3 Absatz 1 der Beitragsordnung des <strong>Studierendenwerk</strong>s <strong>Hamburg</strong> vom 27.08.2012<br />

(Amtl. Anz. Nr. 69 vom 4. September 2012 S. 1781), wird der Betrag „75,- Euro“ durch den Betrag<br />

„65,- Euro“ ersetzt.<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die in § 1 vorgesehene Änderung tritt hinsichtlich der Hochschule für Angewandte Wissenschaften<br />

<strong>Hamburg</strong> zum 1. März 2013 und hinsichtlich der übrigen Hochschulen zum 1. April 2013 in<br />

Kraft. Sie ist erstmals für die Erhebung der Beiträge für das Sommersemester 2013 anzuwenden.<br />

<strong>Hamburg</strong>, den 27. August 2012<br />

<strong>Studierendenwerk</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

-Anstalt öffentlichen Rechts-<br />

42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!