APVOgehD - Studieninstitut Oldenburg
APVOgehD - Studieninstitut Oldenburg APVOgehD - Studieninstitut Oldenburg
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (APVOgehD) Vom 30. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 287 - VORIS 20411 -) Geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (Nds. GVBl. S. 456) Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird verordnet: Inhaltsübersicht §§ Seite Geltungsbereich, Ausbildungsziel 1 2 Gliederung des Studiums 2 2 Beendigung des Beamtenverhältnisses 3 2 Bewertungen 4 2 Durchführung der Fachstudien 5 3 Leistungskontrollen während der Fachstudien 6 4 Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten 7 5 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten 8 6 Prüfungen 9 6 Täuschung, Ordnungsverstoß 10 7 Ladung, Versäumnis 11 7 Durchführung der Zwischenprüfung 12 7 Ergebnis der Zwischenprüfung 13 8 Laufbahnprüfung 14 8 Diplomarbeit 15 8 Schriftliche Prüfung 16 9 Mündliche Prüfung 17 9 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung 18 10 Prüfungszeugnis 19 10 Wiederholung der Laufbahnprüfung 20 10 Befähigungen 21 11 Einsichtnahme in Prüfungsakten 22 11 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 23 11 -1-
- Seite 2 und 3: § 1 Geltungsbereich, Ausbildungszi
- Seite 4 und 5: (3) Die Studieninhalte werden in St
- Seite 6 und 7: ei einer anderen Behörde oder Einr
- Seite 8 und 9: (3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zw
- Seite 10 und 11: § 18 Gesamtergebnis der Laufbahnpr
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />
allgemeinen Verwaltungsdienstes (<strong>APVOgehD</strong>)<br />
Vom 30. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 287 - VORIS 20411 -)<br />
Geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (Nds. GVBl. S. 456)<br />
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001<br />
(Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806),<br />
wird verordnet:<br />
Inhaltsübersicht §§ Seite<br />
Geltungsbereich, Ausbildungsziel 1 2<br />
Gliederung des Studiums 2 2<br />
Beendigung des Beamtenverhältnisses 3 2<br />
Bewertungen 4 2<br />
Durchführung der Fachstudien 5 3<br />
Leistungskontrollen während der Fachstudien 6 4<br />
Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten 7 5<br />
Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten 8 6<br />
Prüfungen 9 6<br />
Täuschung, Ordnungsverstoß 10 7<br />
Ladung, Versäumnis 11 7<br />
Durchführung der Zwischenprüfung 12 7<br />
Ergebnis der Zwischenprüfung 13 8<br />
Laufbahnprüfung 14 8<br />
Diplomarbeit 15 8<br />
Schriftliche Prüfung 16 9<br />
Mündliche Prüfung 17 9<br />
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung 18 10<br />
Prüfungszeugnis 19 10<br />
Wiederholung der Laufbahnprüfung 20 10<br />
Befähigungen 21 11<br />
Einsichtnahme in Prüfungsakten 22 11<br />
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 23 11<br />
-1-
§ 1<br />
Geltungsbereich, Ausbildungsziel<br />
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen<br />
Verwaltungsdienstes.<br />
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in<br />
Niedersachsen (im Folgenden: Fachhochschule) die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die<br />
berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.<br />
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in einem Studiengang Verwaltung mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt<br />
und für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes auch in einem Studiengang<br />
Verwaltungsbetriebswirtschaft mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt abgeleistet werden.<br />
§ 2<br />
Gliederung des Studiums<br />
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von 24 Monaten und<br />
berufspraktischen Studienzeiten von 12 Monaten. Das Grundstudium kann mit einer Einführung in die Aufgaben<br />
der jeweiligen Verwaltung von höchstens zweiwöchiger Dauer beginnen.<br />
(2) Erholungsurlaub soll während der Fachstudien in zu diesem Zweck vorlesungsfrei gehaltenen Zeiten gewährt<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />
(1) Das Beamtenverhältnis endet<br />
1. mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, jedoch nicht vor<br />
dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes und<br />
2. mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.<br />
(2) Studierende, bei denen die nach § 6 Abs. 3 ermittelten Durchschnittspunktzahlen nicht jeweils mindestens<br />
5,00 betragen oder die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, sind aus dem Beamtenverhältnis<br />
zu entlassen.<br />
§ 4<br />
Bewertungen<br />
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punkten bewertet:<br />
sehr gut (1) 15 bis 14<br />
Punkte<br />
= eine den Anforderungen in besonderem Maß<br />
entsprechende Leistung,<br />
gut (2) 13 bis 11<br />
Punkte<br />
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,<br />
-2-
efriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende<br />
Leistung,<br />
ausreichend (4) 7 bis 5 punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im<br />
Ganzen den Anforderungen noch entspricht,<br />
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung,<br />
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen<br />
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in<br />
absehbarer Zeit behoben werden könnten,<br />
ungenügend (6) 1 bis 0 punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung,<br />
bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,<br />
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben<br />
werden könnten.<br />
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind die Mittelwerte der jeweiligen Punktzahlen, berechnet bis auf zwei<br />
Dezimalstellen ohne Rundung. Hierbei entsprechen<br />
15,00 bis 14,00 Punkte der Note sehr gut,<br />
13,99 bis 11,00 Punkte der Note gut,<br />
10,99 bis 8,00 Punkte der Note befriedigend,<br />
7,99 bis 5,00 Punkte der Note ausreichend,<br />
4,99 bis 2,00 Punkte der Note mangelhaft,<br />
1,99 bis 0 Punkte der Note ungenügend.<br />
§ 5<br />
Durchführung der Fachstudien<br />
(1) Die Fachstudien sollen 2.200 Lehrstunden umfassen. Sie werden im Studiengang Verwaltung durch<br />
rechtswissenschaftliche Inhalte und im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft durch<br />
wirtschaftswissenschaftliche Inhalte geprägt und jeweils ergänzt um verwaltungs- und sozialwissenschaftliche<br />
Studieninhalte.<br />
(2) Die rechtswissenschaftlichen Studieninhalte dürfen im Studiengang Verwaltung die Hälfte und im<br />
Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft ein Drittel der Lehrstunden nicht unterschreiten.<br />
-3-
(3) Die Studieninhalte werden in Studienfächern vermittelt, die zu den Studienfachgruppen Recht (R),<br />
Wirtschaftswissenschaften (W) sowie Sozialwissenschaften und fachübergreifende Inhalte (SF)<br />
zusammengefasst werden. Das Nähere, insbesondere die Aufteilung des Lehrstoffs auf die Studienfächer, ihre<br />
Zuordnung zu den Studienfachgruppen und die Anzahl der Stunden für die Lehrveranstaltungen in den<br />
einzelnen Studienfächern, ergibt sich aus der Studienordnung. Im Hauptstudium sind zwei Wahlpflichtfächer zu<br />
belegen und ist an einem Projekt mitzuwirken.<br />
§ 6<br />
Leistungskontrollen während der Fachstudien<br />
(1) Die Studierenden haben sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 und nach näherer Bestimmung der<br />
Studienordnung studienbegleitenden Leistungskontrollen in Form von Aufsichtsarbeiten, Referaten, häuslichen<br />
Ausarbeitungen, Fachgesprächen und Projektberichten zu unterziehen.<br />
(2) Im Grundstudium haben sich die Studierenden nach Maßgabe der Studienordnung<br />
1. in den Studienfachgruppen R und W jeweils fünf bis sieben Leistungskontrollen und<br />
2. in der Studienfachgruppe SF drei oder vier Leistungskontrollen, davon außerhalb des Wahlpflichtfachs<br />
einer Leistungskontrolle in Form einer Aufsichtsarbeit<br />
zu unterziehen. Mindestens eine Leistungskontrolle ist in Form einer häuslichen Ausarbeitung zu fertigen; die<br />
Studierenden können dazu aus mindestens zwei Themen aus unterschiedlichen Studienfachgruppen<br />
auswählen. Die einzelne Leistungskontrolle ist auf ein Studienfach beschränkt.<br />
(3) Aus den Ergebnissen der Leistungskontrollen im Grundstudium wird für jede Studienfachgruppe eine<br />
Durchschnittspunktzahl errechnet. Ist die Durchschnittspunktzahl in nur einer der Studienfachgruppen geringer<br />
als 5,00, so kann sich die oder der Studierende in einem von ihr oder ihm ausgewählten Studienfach dieser<br />
Studienfachgruppe, in dem sie oder er eine nicht mindestens ausreichende Leistung erbracht hat, einer<br />
zusätzlichen Leistungskontrolle unterziehen. Die Art der Leistungskontrolle bestimmt die Fachhochschule. Für<br />
die Errechnung der Durchschnittspunktzahl tritt das Ergebnis der zusätzlichen Leistungskontrolle an die Stelle<br />
der nicht ausreichenden Leistung.<br />
(4) Im Hauptstudium haben sich die Studierenden nach ihrer Wahl mindestens fünf, aber höchstens acht<br />
Leistungskontrollen zu unterziehen:<br />
1. im Studiengang Verwaltung und im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft<br />
a) einer Leistungskontrolle aus der Studienfachgruppe SF mit Ausnahme der Wahlpflichtfächer<br />
und<br />
b) einer oder zwei Leistungskontrollen in den Wahlpflichtfächern<br />
sowie<br />
2. im Studiengang Verwaltung außerdem<br />
a) zwei oder drei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus der Studienfachgruppe<br />
R, wobei höchstens eine aus dem Studienfach Privatrecht sein darf, und<br />
b) einer oder zwei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus den Studienfächern<br />
Verwaltungsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Investition und Finanzierung oder<br />
Personalwirtschaft<br />
und<br />
-4-
3. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft außerdem<br />
a) zwei oder drei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus der Studienfachgruppe<br />
W, wobei höchstens eine aus dem Studienfach Volkswirtschaftslehre sein darf, und<br />
b) einer oder zwei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus der<br />
Studienfachgruppe R, wobei höchstens eine aus dem Studienfach Privatrecht sein darf.<br />
Nach näherer Bestimmung der Studienordnung kann eine der Leistungskontrollen nach Satz 1 durch einen<br />
Projektbericht ersetzt werden.<br />
(5) Aus den Ergebnissen der Leistungskontrollen im Hauptstudium wird eine Durchschnittspunktzahl errechnet.<br />
Werden mehr als die jeweils erforderlichen Leistungskontrollen durchgeführt, so bleibt jeweils die Leistung mit<br />
der geringsten Bewertung bei der Berechnung unberücksichtigt.<br />
(6) Über die absolvierten Leistungskontrollen erhalten die Studierenden Nachweise.<br />
§ 7<br />
Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten<br />
(1) Unter der Verantwortung der Fachhochschule werden die Studierenden während der berufspraktischen<br />
Studienzeiten in der Verwaltung am Arbeitsplatz nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung praktisch<br />
ausgebildet. Die Fachhochschule arbeitet mit den Ausbildungsbehörden eng zusammen und richtet zu diesem<br />
Zweck eine Koordinierungsstelle ein. Jede Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen<br />
Ausbildungsleiter.<br />
(2) Mit der Ausbildung sollen nur Personen betraut werden, die die Befähigung für eine Laufbahn des<br />
gehobenen oder des höheren Dienstes besitzen, oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einer<br />
gleichwertigen Qualifikation.<br />
(3) Bestandteil des Grundstudiums ist die berufspraktische Studienzeit I; die berufspraktischen Studienzeiten II<br />
und III sind Bestandteile des Hauptstudiums. Die berufspraktischen Studienzeiten I und III sollen, die<br />
berufspraktische Studienzeit II kann in zwei Abschnitte etwa gleicher Länge geteilt werden. Je ein<br />
Ausbildungsabschnitt soll jeweils in<br />
1. einer Organisationseinheit mit Querschnittsfunktionen,<br />
2. einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben,<br />
3. einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig wirtschaftlichen Aufgaben und<br />
4. einer Organisationseinheit mit einer Aufgabenstellung des Studiengangs<br />
abgeleistet werden. Während eines Abschnitts sollen auch Aufgaben mit unmittelbaren Bürgerkontakten<br />
wahrgenommen werden.<br />
(4) Einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeiten haben<br />
1. die Studierenden aus dem allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes bei einer Gemeinde oder einem<br />
Landkreis und<br />
2. die Studierenden aus der Kommunalverwaltung bei einer staatlichen Behörde oder einer<br />
Kommunalverwaltung einer anderen Verwaltungsebene<br />
abzuleisten.<br />
(5) Einzelne Abschnitte der berufspraktischen Studienzeiten können auch außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />
-5-
ei einer anderen Behörde oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. Im Studiengang<br />
Verwaltungsbetriebswirtschaft kann ein Abschnitt der berufspraktischen Studienzeiten, in dem wirtschaftliche<br />
Aufgabenstellungen den Schwerpunkt bilden, bei einer Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />
abgeleistet werden, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt.<br />
§ 8<br />
Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten<br />
(1) Jede Studierende und jeder Studierende führt nach näherer Bestimmung der Studienordnung ein<br />
Praxisbegleitbuch. Die Leistung in einem jeden Abschnitt der berufspraktischen Studienzeiten wird anhand der<br />
im Praxisbegleitbuch eingetragenen Tätigkeiten von der Ausbilderin oder von dem Ausbilder bewertet. Die<br />
Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.<br />
(2) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit III wird von der Ausbildungsbehörde eine<br />
zusammenfassende Bewertung der Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten II und III erstellt. Aus den<br />
Bewertungen der einzelnen Abschnitte wird für die berufspraktische Studienzeit II und für die berufspraktische<br />
Studienzeit III jeweils eine Durchschnittspunktzahl errechnet. Aus diesen Durchschnittspunktzahlen wird die<br />
Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten des Hauptstudiums errechnet. Hierbei wird die<br />
Durchschnittspunktzahl für die berufspraktische Studienzeit II zu drei Siebenteln und die Punktzahl für die<br />
berufspraktische Studienzeit III zu vier Siebenteln berücksichtigt.<br />
§ 9<br />
Prüfungen<br />
(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und das Hauptstudium mit der Laufbahnprüfung<br />
abgeschlossen. Die Prüfungen werden von dem Prüfungsamt der Fachhochschule als staatliche Angelegenheit<br />
abgenommen. Über den Verlauf der Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen.<br />
(2) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeiten und der Aufsichtsarbeiten und<br />
bildet für die mündlichen Prüfungen Prüfungskommissionen. Die Prüfenden und die Mitglieder der<br />
Prüfungskommissionen sollen für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Bestellung kann vorzeitig<br />
beendet werden.<br />
(3) Als Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeiten und der Aufsichtsarbeiten können hauptberuflich<br />
Lehrende der Fachhochschule und Mitglieder einer Hochschule für den Prüfungsbereich bestellt werden, in dem<br />
sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind. Außerdem können Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und<br />
Ausbildung erfahrene Personen als Prüfende für den Prüfungsbereich bestellt werden, in dem sie über<br />
Erfahrungen in der Lehre oder in der Praxis verfügen. Erstreckt sich die Prüfungsaufgabe auf mehrere<br />
Prüfungsbereiche, so kann eine Prüfende oder ein Prüfender auch dann eingesetzt werden, wenn die Bestellung<br />
nur für einen der betroffenen Prüfungsbereiche erfolgt ist.<br />
(4) Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind zu bestellen<br />
1. für den Vorsitz eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen<br />
Verwaltungsdienstes,<br />
2. drei Personen, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen allgemeinen<br />
Verwaltungsdienstes besitzen oder der Hochschullehrergruppe einer Hochschule oder der<br />
Fachhochschule als hauptberuflich Lehrende angehören, und<br />
3. eine von der Fachhochschule benannte Person, die dieser als hauptberuflich Lehrende angehört.<br />
Den Prüfungskommissionen sollen jeweils Landesbedienstete und kommunale Bedienstete angehören.<br />
(5) Für die Mitgliedschaft in einer Prüfungskommission nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 können die<br />
Kommunalen Spitzenverbände kommunale Bedienstete und das für Inneres zuständige Ministerium<br />
-6-
Landesbedienstete vorschlagen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können eigene Vorschläge<br />
machen.<br />
(6) Die Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt. Es trifft die Entscheidungen,<br />
die zur Durchführung der Prüfungen erforderlich sind. Es kann einzelne Aufgaben zur Organisation oder<br />
Durchführung der Prüfungen den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen übertragen.<br />
§ 10<br />
Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Wer das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung zu beeinflussen versucht,<br />
nimmt zunächst weiter an der Prüfung teil. Über die Folgen des Täuschungsversuchs entscheidet das<br />
Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der<br />
Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung<br />
insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Bei Bekanntwerden einer Täuschung nach Aushändigung des<br />
Laufbahnprüfungszeugnisses kann das Prüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur<br />
innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung.<br />
(2) Wer erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung<br />
ausgeschlossen werden; in mündlichen Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission<br />
vorläufige Maßnahmen treffen. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die<br />
Prüfung als nicht bestanden, im Übrigen gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit 0 Punkten bewertet.<br />
§ 11<br />
Ladung, Versäumnis<br />
(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.<br />
(2) Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 0<br />
Punkten bewertet; wird die mündliche Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, dann gilt jeder ihrer<br />
Durchgänge als mit 0 Punkten bewertet. Der Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und<br />
glaubhaft zu machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest.<br />
(3) Bearbeitungszeiten können aus wichtigem Grund verlängert werden. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 12<br />
Durchführung der Zwischenprüfung<br />
(1) Die Studierenden haben sich innerhalb einer durch Aushang bekannt zu machenden Frist während des<br />
dritten Semesters zur Zwischenprüfung zu melden und die Nachweise über die studienbegleitenden<br />
Leistungskontrollen des Grundstudiums beizufügen.<br />
(2) In der Zwischenprüfung ist je eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkten aus einem Studienfach<br />
1. der Studienfachgruppe R,<br />
2. der Studienfachgruppe W und<br />
3. der Studienfachgruppe R, W oder SF<br />
anzufertigen. Die Studienfächer werden mit der Ladung zwei Wochen vor dem Tag der Anfertigung der ersten<br />
Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. Die Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit beträgt drei Zeitstunden.<br />
-7-
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfenden nacheinander schriftlich zu bewerten. Weichen die Bewertungen<br />
um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Bei einer größeren Abweichung erhalten<br />
die Prüfenden Gelegenheit, ihre Bewertungen zu überprüfen. Verbleibt danach eine Abweichung von mehr als<br />
drei Punkten, so entscheidet eine dritte Prüfende oder ein dritter Prüfender, die oder der in dem Fachgebiet<br />
besonders erfahren ist, abschließend über die Bewertung; sie oder er kann sich dabei für eine der vorliegenden<br />
Bewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.<br />
§ 13<br />
Ergebnis der Zwischenprüfung<br />
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn<br />
1. die nach § 6 Abs. 3 ermittelten Durchschnittspunktzahlen jeweils mindestens 5,00 betragen und zwei der<br />
nach § 12 Abs. 2 anzufertigenden Aufsichtsarbeiten mit mindestens 5 Punkten bewertet worden sind oder<br />
2. der Mittelwert der nach § 6 Abs. 3 ermittelten Durchschnittspunktzahlen mindestens 9,00 beträgt, wobei die<br />
Durchschnittspunktzahlen der Studienfachgruppen R und W mit jeweils 38 vom Hundert sowie die<br />
Durchschnittspunktzahl der Studienfachgruppe SF mit 24 vom Hundert berücksichtigt werden, und die<br />
Summe der Punkte der Aufsichtsarbeiten mindestens 13 beträgt.<br />
(2) Ist die Zwischenprüfung wegen unzureichender Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten nicht bestanden, so kann<br />
die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden.<br />
§ 14<br />
Laufbahnprüfung<br />
(1) Die Laufbahnprüfung wird zum Ende des Hauptstudiums abgelegt. Sie bezieht sich auf die Inhalte der<br />
fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung. Sie besteht aus einer Diplomarbeit sowie einer<br />
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.<br />
(2) Die Studierenden haben sich innerhalb der durch Aushang bekannt zu machenden Fristen jeweils zu den<br />
Prüfungsteilen zu melden. Der Meldung zur schriftlichen Prüfung sind das Praxisbegleitbuch und die Nachweise<br />
über die studienbegleitenden Leistungskontrollen beizufügen; das Wahlpflichtfach für die mündliche Prüfung ist<br />
zu benennen.<br />
§ 15<br />
Diplomarbeit<br />
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, ob der Prüfling in der Lage ist, innerhalb von drei Monaten eine<br />
Aufgabenstellung aus den Studienfachgruppen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.<br />
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag der Professorin, des Professors, der<br />
Fachhochschuldozentin oder des Fachhochschuldozenten ausgegeben, die oder der die Diplomarbeit betreut.<br />
Der Prüfling kann Themenwünsche äußern.<br />
(3) Das Thema kann auch an eine Gruppe von Prüflingen zur gemeinsamen Bearbeitung vergeben werden. Die<br />
Gruppenarbeit muss so abgefasst sein, dass die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge aufgrund der<br />
Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung<br />
ermöglichen, deutlich unterscheidbar und einzeln bewertbar sind.<br />
(4) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt oder der von diesem bestimmten Stelle abzuliefern. Dabei<br />
hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Diplomarbeit oder im Fall einer Gruppenarbeit seinen Teil<br />
der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.<br />
-8-
(5) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Erstprüfende oder Erstprüfender soll die Betreuerin oder der Betreuer der<br />
Diplomarbeit sein.<br />
§ 16<br />
Schriftliche Prüfung<br />
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je fünf Zeitstunden.<br />
(2) Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen<br />
1. im Studiengang Verwaltung<br />
a) bei zwei Aufsichtsarbeiten in der Studienfachgruppe R ohne das Studienfach Privatrecht und<br />
b) bei einer Aufsichtsarbeit in der Studienfachgruppe W ohne das Studienfach<br />
Volkswirtschaftslehre;<br />
2. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft<br />
a) bei zwei Aufsichtsarbeiten in der Studienfachgruppe W ohne das Studienfach<br />
Volkswirtschaftslehre und<br />
b) bei einer Aufsichtsarbeit in der Studienfachgruppe R ohne das Studienfach Privatrecht.<br />
(3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 17<br />
Mündliche Prüfung<br />
(1) An der mündlichen Prüfung nimmt nur teil, wer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2<br />
erfüllt. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Diplomarbeit werden vor der mündlichen Prüfung<br />
mitgeteilt.<br />
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Studieninhalte des Hauptstudiums;<br />
ausgenommen sind das vom Prüfling nicht benannte Wahlpflichtfach und das Projekt.<br />
(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Durchgänge von etwa gleicher Dauer. In einem Durchgang<br />
werden Fragestellungen aus dem vom Prüfling benannten Wahlpflichtfach behandelt. Für die übrigen<br />
Prüfungsdurchgänge bestimmt das vorsitzende Mitglied, in welcher Studienfachgruppe jeweils der Schwerpunkt<br />
liegen soll.<br />
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen in jedem Durchgang. Sie entscheidet mehrheitlich.<br />
(5) Es sollen nicht mehr als sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden. Für jeden Prüfling soll die Prüfung etwa<br />
eine Zeitstunde dauern.<br />
(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann zulassen, dass<br />
1. Studierende der Fachhochschule, die demnächst geprüft werden, und Beauftragte der<br />
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, sofern kein Prüfling widerspricht, und<br />
2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,<br />
als Zuhörende an der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe der Ergebnisse<br />
teilnehmen.<br />
-9-
§ 18<br />
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung<br />
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn<br />
1. die Punktzahl der Diplomarbeit mindestens 5,00,<br />
2. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00,<br />
3. die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 4,60 und<br />
4. die Punktzahl des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung mindestens 5,00<br />
beträgt. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.<br />
(2) Aus den Ergebnissen der Laufbahnprüfung wird die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet. Hierbei<br />
werden die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 vom Hundert sowie die<br />
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung und die Punktzahl der Diplomarbeit mit je 30 vom Hundert<br />
berücksichtigt.<br />
(3) Die Punktzahl des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung wird aus der Endpunktzahl des Hauptstudiums<br />
mit einem Anteil von 40 vom Hundert und der Endpunktzahl der Laufbahnprüfung mit einem Anteil von 60 vom<br />
Hundert errechnet.<br />
(4) Aus den Bewertungen der Leistungen im Hauptstudium wird eine Endpunktzahl des Hauptstudiums<br />
errechnet. Hierbei wird die Durchschnittspunktzahl der studienbegleitenden Leistungskontrollen nach § 6 Abs. 4<br />
zu drei Vierteln und die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten nach § 8 Abs. 2 Sätze 3<br />
und 4 zu einem Viertel berücksichtigt.<br />
(5) Das Gesamtergebnis wird, wenn die Laufbahnprüfung nicht schon vorher nicht bestanden ist, im Anschluss<br />
an die mündliche Prüfung vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bekannt gegeben. Das<br />
vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission begründet dabei die Bewertungen der mündlichen<br />
Prüfungsleistungen. Die Begründung ist nur auf sofortiges Verlangen des Prüflings zu ergänzen.<br />
§ 19<br />
Prüfungszeugnis<br />
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, aus dem die Punktzahl des<br />
Gesamtergebnisses mit der zugehörigen Note hervorgeht. Wird das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung<br />
mündlich bekannt gegeben, so bedarf es einer schriftlichen Bestätigung.<br />
§ 20<br />
Wiederholung der Laufbahnprüfung<br />
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung beschränkt sich<br />
auf die Prüfungsleistungen, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet worden sind. Als Prüfungsleistungen im<br />
Sinne des Satzes 2 gelten die Diplomarbeit, die einzelnen Aufsichtsarbeiten, sofern die Durchschnittspunktzahl<br />
der schriftlichen Prüfung insgesamt nicht mindestens 5,00 Punkte beträgt, und die mündliche Prüfung in ihrer<br />
Gesamtheit. Den Termin für die Wiederholungsprüfung bestimmt das Prüfungsamt.<br />
-10-
§ 21<br />
Befähigungen<br />
(1) Mit dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes wird<br />
auch die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben.<br />
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag von der<br />
Prüfungskommission zuerkannt werden, wenn<br />
1. die Laufbahnprüfung wiederholt nicht bestanden ist oder der Prüfling auf eine Wiederholung der<br />
Laufbahnprüfung verzichtet hat und<br />
2. die Prüfungskommission aufgrund der Prüfungsleistungen festgestellt hat, dass der Prüfling für diese<br />
Laufbahn befähigt ist.<br />
Zur Feststellung der Befähigung nimmt der Prüfling an der mündlichen Prüfung teil.<br />
§ 22<br />
Einsichtnahme in Prüfungsakten<br />
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der<br />
Prüfung einsehen.<br />
§ 23<br />
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften<br />
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.<br />
(2) Die in § 73 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Studierenden erwerben mit<br />
der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes auch die Befähigung für die<br />
Laufbahnen des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes und des gehobenen Verwaltungsdienstes in der<br />
Agrarstrukturverwaltung.<br />
(3) Bei den in § 73 Abs. 6 NHG genannten Studierenden kann<br />
1. abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 auch eine Professorin, ein Professor, eine Fachhochschuldozentin<br />
oder ein Fachhochschuldozent, die oder der aufgrund der Auflösung der Niedersächsischen<br />
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in den Ruhestand versetzt worden ist, die<br />
Diplomarbeit betreuen und deren Thema vorschlagen und<br />
2. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 auch eine in Nummer 1 genannte Person als Erstprüfende oder<br />
Erstprüfender für die Diplomarbeit bestellt werden.<br />
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