APVOgehD - Studieninstitut Oldenburg

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (APVOgehD) Vom 30. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 287 - VORIS 20411 -) Geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (Nds. GVBl. S. 456) Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird verordnet: Inhaltsübersicht §§ Seite Geltungsbereich, Ausbildungsziel 1 2 Gliederung des Studiums 2 2 Beendigung des Beamtenverhältnisses 3 2 Bewertungen 4 2 Durchführung der Fachstudien 5 3 Leistungskontrollen während der Fachstudien 6 4 Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten 7 5 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten 8 6 Prüfungen 9 6 Täuschung, Ordnungsverstoß 10 7 Ladung, Versäumnis 11 7 Durchführung der Zwischenprüfung 12 7 Ergebnis der Zwischenprüfung 13 8 Laufbahnprüfung 14 8 Diplomarbeit 15 8 Schriftliche Prüfung 16 9 Mündliche Prüfung 17 9 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung 18 10 Prüfungszeugnis 19 10 Wiederholung der Laufbahnprüfung 20 10 Befähigungen 21 11 Einsichtnahme in Prüfungsakten 22 11 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 23 11 -1-

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />

allgemeinen Verwaltungsdienstes (<strong>APVOgehD</strong>)<br />

Vom 30. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 287 - VORIS 20411 -)<br />

Geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (Nds. GVBl. S. 456)<br />

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001<br />

(Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806),<br />

wird verordnet:<br />

Inhaltsübersicht §§ Seite<br />

Geltungsbereich, Ausbildungsziel 1 2<br />

Gliederung des Studiums 2 2<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses 3 2<br />

Bewertungen 4 2<br />

Durchführung der Fachstudien 5 3<br />

Leistungskontrollen während der Fachstudien 6 4<br />

Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten 7 5<br />

Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten 8 6<br />

Prüfungen 9 6<br />

Täuschung, Ordnungsverstoß 10 7<br />

Ladung, Versäumnis 11 7<br />

Durchführung der Zwischenprüfung 12 7<br />

Ergebnis der Zwischenprüfung 13 8<br />

Laufbahnprüfung 14 8<br />

Diplomarbeit 15 8<br />

Schriftliche Prüfung 16 9<br />

Mündliche Prüfung 17 9<br />

Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung 18 10<br />

Prüfungszeugnis 19 10<br />

Wiederholung der Laufbahnprüfung 20 10<br />

Befähigungen 21 11<br />

Einsichtnahme in Prüfungsakten 22 11<br />

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 23 11<br />

-1-


§ 1<br />

Geltungsbereich, Ausbildungsziel<br />

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes.<br />

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in<br />

Niedersachsen (im Folgenden: Fachhochschule) die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die<br />

berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.<br />

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in einem Studiengang Verwaltung mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt<br />

und für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes auch in einem Studiengang<br />

Verwaltungsbetriebswirtschaft mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt abgeleistet werden.<br />

§ 2<br />

Gliederung des Studiums<br />

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von 24 Monaten und<br />

berufspraktischen Studienzeiten von 12 Monaten. Das Grundstudium kann mit einer Einführung in die Aufgaben<br />

der jeweiligen Verwaltung von höchstens zweiwöchiger Dauer beginnen.<br />

(2) Erholungsurlaub soll während der Fachstudien in zu diesem Zweck vorlesungsfrei gehaltenen Zeiten gewährt<br />

werden.<br />

§ 3<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

(1) Das Beamtenverhältnis endet<br />

1. mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, jedoch nicht vor<br />

dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes und<br />

2. mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.<br />

(2) Studierende, bei denen die nach § 6 Abs. 3 ermittelten Durchschnittspunktzahlen nicht jeweils mindestens<br />

5,00 betragen oder die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, sind aus dem Beamtenverhältnis<br />

zu entlassen.<br />

§ 4<br />

Bewertungen<br />

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punkten bewertet:<br />

sehr gut (1) 15 bis 14<br />

Punkte<br />

= eine den Anforderungen in besonderem Maß<br />

entsprechende Leistung,<br />

gut (2) 13 bis 11<br />

Punkte<br />

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,<br />

-2-


efriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende<br />

Leistung,<br />

ausreichend (4) 7 bis 5 punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im<br />

Ganzen den Anforderungen noch entspricht,<br />

mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung,<br />

die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen<br />

Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in<br />

absehbarer Zeit behoben werden könnten,<br />

ungenügend (6) 1 bis 0 punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung,<br />

bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,<br />

dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben<br />

werden könnten.<br />

(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind die Mittelwerte der jeweiligen Punktzahlen, berechnet bis auf zwei<br />

Dezimalstellen ohne Rundung. Hierbei entsprechen<br />

15,00 bis 14,00 Punkte der Note sehr gut,<br />

13,99 bis 11,00 Punkte der Note gut,<br />

10,99 bis 8,00 Punkte der Note befriedigend,<br />

7,99 bis 5,00 Punkte der Note ausreichend,<br />

4,99 bis 2,00 Punkte der Note mangelhaft,<br />

1,99 bis 0 Punkte der Note ungenügend.<br />

§ 5<br />

Durchführung der Fachstudien<br />

(1) Die Fachstudien sollen 2.200 Lehrstunden umfassen. Sie werden im Studiengang Verwaltung durch<br />

rechtswissenschaftliche Inhalte und im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft durch<br />

wirtschaftswissenschaftliche Inhalte geprägt und jeweils ergänzt um verwaltungs- und sozialwissenschaftliche<br />

Studieninhalte.<br />

(2) Die rechtswissenschaftlichen Studieninhalte dürfen im Studiengang Verwaltung die Hälfte und im<br />

Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft ein Drittel der Lehrstunden nicht unterschreiten.<br />

-3-


(3) Die Studieninhalte werden in Studienfächern vermittelt, die zu den Studienfachgruppen Recht (R),<br />

Wirtschaftswissenschaften (W) sowie Sozialwissenschaften und fachübergreifende Inhalte (SF)<br />

zusammengefasst werden. Das Nähere, insbesondere die Aufteilung des Lehrstoffs auf die Studienfächer, ihre<br />

Zuordnung zu den Studienfachgruppen und die Anzahl der Stunden für die Lehrveranstaltungen in den<br />

einzelnen Studienfächern, ergibt sich aus der Studienordnung. Im Hauptstudium sind zwei Wahlpflichtfächer zu<br />

belegen und ist an einem Projekt mitzuwirken.<br />

§ 6<br />

Leistungskontrollen während der Fachstudien<br />

(1) Die Studierenden haben sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 und nach näherer Bestimmung der<br />

Studienordnung studienbegleitenden Leistungskontrollen in Form von Aufsichtsarbeiten, Referaten, häuslichen<br />

Ausarbeitungen, Fachgesprächen und Projektberichten zu unterziehen.<br />

(2) Im Grundstudium haben sich die Studierenden nach Maßgabe der Studienordnung<br />

1. in den Studienfachgruppen R und W jeweils fünf bis sieben Leistungskontrollen und<br />

2. in der Studienfachgruppe SF drei oder vier Leistungskontrollen, davon außerhalb des Wahlpflichtfachs<br />

einer Leistungskontrolle in Form einer Aufsichtsarbeit<br />

zu unterziehen. Mindestens eine Leistungskontrolle ist in Form einer häuslichen Ausarbeitung zu fertigen; die<br />

Studierenden können dazu aus mindestens zwei Themen aus unterschiedlichen Studienfachgruppen<br />

auswählen. Die einzelne Leistungskontrolle ist auf ein Studienfach beschränkt.<br />

(3) Aus den Ergebnissen der Leistungskontrollen im Grundstudium wird für jede Studienfachgruppe eine<br />

Durchschnittspunktzahl errechnet. Ist die Durchschnittspunktzahl in nur einer der Studienfachgruppen geringer<br />

als 5,00, so kann sich die oder der Studierende in einem von ihr oder ihm ausgewählten Studienfach dieser<br />

Studienfachgruppe, in dem sie oder er eine nicht mindestens ausreichende Leistung erbracht hat, einer<br />

zusätzlichen Leistungskontrolle unterziehen. Die Art der Leistungskontrolle bestimmt die Fachhochschule. Für<br />

die Errechnung der Durchschnittspunktzahl tritt das Ergebnis der zusätzlichen Leistungskontrolle an die Stelle<br />

der nicht ausreichenden Leistung.<br />

(4) Im Hauptstudium haben sich die Studierenden nach ihrer Wahl mindestens fünf, aber höchstens acht<br />

Leistungskontrollen zu unterziehen:<br />

1. im Studiengang Verwaltung und im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft<br />

a) einer Leistungskontrolle aus der Studienfachgruppe SF mit Ausnahme der Wahlpflichtfächer<br />

und<br />

b) einer oder zwei Leistungskontrollen in den Wahlpflichtfächern<br />

sowie<br />

2. im Studiengang Verwaltung außerdem<br />

a) zwei oder drei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus der Studienfachgruppe<br />

R, wobei höchstens eine aus dem Studienfach Privatrecht sein darf, und<br />

b) einer oder zwei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus den Studienfächern<br />

Verwaltungsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Investition und Finanzierung oder<br />

Personalwirtschaft<br />

und<br />

-4-


3. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft außerdem<br />

a) zwei oder drei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus der Studienfachgruppe<br />

W, wobei höchstens eine aus dem Studienfach Volkswirtschaftslehre sein darf, und<br />

b) einer oder zwei Leistungskontrollen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus der<br />

Studienfachgruppe R, wobei höchstens eine aus dem Studienfach Privatrecht sein darf.<br />

Nach näherer Bestimmung der Studienordnung kann eine der Leistungskontrollen nach Satz 1 durch einen<br />

Projektbericht ersetzt werden.<br />

(5) Aus den Ergebnissen der Leistungskontrollen im Hauptstudium wird eine Durchschnittspunktzahl errechnet.<br />

Werden mehr als die jeweils erforderlichen Leistungskontrollen durchgeführt, so bleibt jeweils die Leistung mit<br />

der geringsten Bewertung bei der Berechnung unberücksichtigt.<br />

(6) Über die absolvierten Leistungskontrollen erhalten die Studierenden Nachweise.<br />

§ 7<br />

Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten<br />

(1) Unter der Verantwortung der Fachhochschule werden die Studierenden während der berufspraktischen<br />

Studienzeiten in der Verwaltung am Arbeitsplatz nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung praktisch<br />

ausgebildet. Die Fachhochschule arbeitet mit den Ausbildungsbehörden eng zusammen und richtet zu diesem<br />

Zweck eine Koordinierungsstelle ein. Jede Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen<br />

Ausbildungsleiter.<br />

(2) Mit der Ausbildung sollen nur Personen betraut werden, die die Befähigung für eine Laufbahn des<br />

gehobenen oder des höheren Dienstes besitzen, oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einer<br />

gleichwertigen Qualifikation.<br />

(3) Bestandteil des Grundstudiums ist die berufspraktische Studienzeit I; die berufspraktischen Studienzeiten II<br />

und III sind Bestandteile des Hauptstudiums. Die berufspraktischen Studienzeiten I und III sollen, die<br />

berufspraktische Studienzeit II kann in zwei Abschnitte etwa gleicher Länge geteilt werden. Je ein<br />

Ausbildungsabschnitt soll jeweils in<br />

1. einer Organisationseinheit mit Querschnittsfunktionen,<br />

2. einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben,<br />

3. einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig wirtschaftlichen Aufgaben und<br />

4. einer Organisationseinheit mit einer Aufgabenstellung des Studiengangs<br />

abgeleistet werden. Während eines Abschnitts sollen auch Aufgaben mit unmittelbaren Bürgerkontakten<br />

wahrgenommen werden.<br />

(4) Einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeiten haben<br />

1. die Studierenden aus dem allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes bei einer Gemeinde oder einem<br />

Landkreis und<br />

2. die Studierenden aus der Kommunalverwaltung bei einer staatlichen Behörde oder einer<br />

Kommunalverwaltung einer anderen Verwaltungsebene<br />

abzuleisten.<br />

(5) Einzelne Abschnitte der berufspraktischen Studienzeiten können auch außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />

-5-


ei einer anderen Behörde oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. Im Studiengang<br />

Verwaltungsbetriebswirtschaft kann ein Abschnitt der berufspraktischen Studienzeiten, in dem wirtschaftliche<br />

Aufgabenstellungen den Schwerpunkt bilden, bei einer Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung<br />

abgeleistet werden, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt.<br />

§ 8<br />

Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten<br />

(1) Jede Studierende und jeder Studierende führt nach näherer Bestimmung der Studienordnung ein<br />

Praxisbegleitbuch. Die Leistung in einem jeden Abschnitt der berufspraktischen Studienzeiten wird anhand der<br />

im Praxisbegleitbuch eingetragenen Tätigkeiten von der Ausbilderin oder von dem Ausbilder bewertet. Die<br />

Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.<br />

(2) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit III wird von der Ausbildungsbehörde eine<br />

zusammenfassende Bewertung der Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten II und III erstellt. Aus den<br />

Bewertungen der einzelnen Abschnitte wird für die berufspraktische Studienzeit II und für die berufspraktische<br />

Studienzeit III jeweils eine Durchschnittspunktzahl errechnet. Aus diesen Durchschnittspunktzahlen wird die<br />

Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten des Hauptstudiums errechnet. Hierbei wird die<br />

Durchschnittspunktzahl für die berufspraktische Studienzeit II zu drei Siebenteln und die Punktzahl für die<br />

berufspraktische Studienzeit III zu vier Siebenteln berücksichtigt.<br />

§ 9<br />

Prüfungen<br />

(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und das Hauptstudium mit der Laufbahnprüfung<br />

abgeschlossen. Die Prüfungen werden von dem Prüfungsamt der Fachhochschule als staatliche Angelegenheit<br />

abgenommen. Über den Verlauf der Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen.<br />

(2) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeiten und der Aufsichtsarbeiten und<br />

bildet für die mündlichen Prüfungen Prüfungskommissionen. Die Prüfenden und die Mitglieder der<br />

Prüfungskommissionen sollen für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Bestellung kann vorzeitig<br />

beendet werden.<br />

(3) Als Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeiten und der Aufsichtsarbeiten können hauptberuflich<br />

Lehrende der Fachhochschule und Mitglieder einer Hochschule für den Prüfungsbereich bestellt werden, in dem<br />

sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind. Außerdem können Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und<br />

Ausbildung erfahrene Personen als Prüfende für den Prüfungsbereich bestellt werden, in dem sie über<br />

Erfahrungen in der Lehre oder in der Praxis verfügen. Erstreckt sich die Prüfungsaufgabe auf mehrere<br />

Prüfungsbereiche, so kann eine Prüfende oder ein Prüfender auch dann eingesetzt werden, wenn die Bestellung<br />

nur für einen der betroffenen Prüfungsbereiche erfolgt ist.<br />

(4) Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind zu bestellen<br />

1. für den Vorsitz eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes,<br />

2. drei Personen, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes besitzen oder der Hochschullehrergruppe einer Hochschule oder der<br />

Fachhochschule als hauptberuflich Lehrende angehören, und<br />

3. eine von der Fachhochschule benannte Person, die dieser als hauptberuflich Lehrende angehört.<br />

Den Prüfungskommissionen sollen jeweils Landesbedienstete und kommunale Bedienstete angehören.<br />

(5) Für die Mitgliedschaft in einer Prüfungskommission nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 können die<br />

Kommunalen Spitzenverbände kommunale Bedienstete und das für Inneres zuständige Ministerium<br />

-6-


Landesbedienstete vorschlagen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können eigene Vorschläge<br />

machen.<br />

(6) Die Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt. Es trifft die Entscheidungen,<br />

die zur Durchführung der Prüfungen erforderlich sind. Es kann einzelne Aufgaben zur Organisation oder<br />

Durchführung der Prüfungen den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen übertragen.<br />

§ 10<br />

Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung zu beeinflussen versucht,<br />

nimmt zunächst weiter an der Prüfung teil. Über die Folgen des Täuschungsversuchs entscheidet das<br />

Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der<br />

Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung<br />

insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Bei Bekanntwerden einer Täuschung nach Aushändigung des<br />

Laufbahnprüfungszeugnisses kann das Prüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur<br />

innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung.<br />

(2) Wer erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung<br />

ausgeschlossen werden; in mündlichen Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission<br />

vorläufige Maßnahmen treffen. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die<br />

Prüfung als nicht bestanden, im Übrigen gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit 0 Punkten bewertet.<br />

§ 11<br />

Ladung, Versäumnis<br />

(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.<br />

(2) Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 0<br />

Punkten bewertet; wird die mündliche Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, dann gilt jeder ihrer<br />

Durchgänge als mit 0 Punkten bewertet. Der Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und<br />

glaubhaft zu machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest.<br />

(3) Bearbeitungszeiten können aus wichtigem Grund verlängert werden. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 12<br />

Durchführung der Zwischenprüfung<br />

(1) Die Studierenden haben sich innerhalb einer durch Aushang bekannt zu machenden Frist während des<br />

dritten Semesters zur Zwischenprüfung zu melden und die Nachweise über die studienbegleitenden<br />

Leistungskontrollen des Grundstudiums beizufügen.<br />

(2) In der Zwischenprüfung ist je eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkten aus einem Studienfach<br />

1. der Studienfachgruppe R,<br />

2. der Studienfachgruppe W und<br />

3. der Studienfachgruppe R, W oder SF<br />

anzufertigen. Die Studienfächer werden mit der Ladung zwei Wochen vor dem Tag der Anfertigung der ersten<br />

Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. Die Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit beträgt drei Zeitstunden.<br />

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(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfenden nacheinander schriftlich zu bewerten. Weichen die Bewertungen<br />

um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Bei einer größeren Abweichung erhalten<br />

die Prüfenden Gelegenheit, ihre Bewertungen zu überprüfen. Verbleibt danach eine Abweichung von mehr als<br />

drei Punkten, so entscheidet eine dritte Prüfende oder ein dritter Prüfender, die oder der in dem Fachgebiet<br />

besonders erfahren ist, abschließend über die Bewertung; sie oder er kann sich dabei für eine der vorliegenden<br />

Bewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.<br />

§ 13<br />

Ergebnis der Zwischenprüfung<br />

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn<br />

1. die nach § 6 Abs. 3 ermittelten Durchschnittspunktzahlen jeweils mindestens 5,00 betragen und zwei der<br />

nach § 12 Abs. 2 anzufertigenden Aufsichtsarbeiten mit mindestens 5 Punkten bewertet worden sind oder<br />

2. der Mittelwert der nach § 6 Abs. 3 ermittelten Durchschnittspunktzahlen mindestens 9,00 beträgt, wobei die<br />

Durchschnittspunktzahlen der Studienfachgruppen R und W mit jeweils 38 vom Hundert sowie die<br />

Durchschnittspunktzahl der Studienfachgruppe SF mit 24 vom Hundert berücksichtigt werden, und die<br />

Summe der Punkte der Aufsichtsarbeiten mindestens 13 beträgt.<br />

(2) Ist die Zwischenprüfung wegen unzureichender Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten nicht bestanden, so kann<br />

die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden.<br />

§ 14<br />

Laufbahnprüfung<br />

(1) Die Laufbahnprüfung wird zum Ende des Hauptstudiums abgelegt. Sie bezieht sich auf die Inhalte der<br />

fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung. Sie besteht aus einer Diplomarbeit sowie einer<br />

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.<br />

(2) Die Studierenden haben sich innerhalb der durch Aushang bekannt zu machenden Fristen jeweils zu den<br />

Prüfungsteilen zu melden. Der Meldung zur schriftlichen Prüfung sind das Praxisbegleitbuch und die Nachweise<br />

über die studienbegleitenden Leistungskontrollen beizufügen; das Wahlpflichtfach für die mündliche Prüfung ist<br />

zu benennen.<br />

§ 15<br />

Diplomarbeit<br />

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, ob der Prüfling in der Lage ist, innerhalb von drei Monaten eine<br />

Aufgabenstellung aus den Studienfachgruppen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.<br />

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag der Professorin, des Professors, der<br />

Fachhochschuldozentin oder des Fachhochschuldozenten ausgegeben, die oder der die Diplomarbeit betreut.<br />

Der Prüfling kann Themenwünsche äußern.<br />

(3) Das Thema kann auch an eine Gruppe von Prüflingen zur gemeinsamen Bearbeitung vergeben werden. Die<br />

Gruppenarbeit muss so abgefasst sein, dass die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge aufgrund der<br />

Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung<br />

ermöglichen, deutlich unterscheidbar und einzeln bewertbar sind.<br />

(4) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt oder der von diesem bestimmten Stelle abzuliefern. Dabei<br />

hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Diplomarbeit oder im Fall einer Gruppenarbeit seinen Teil<br />

der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.<br />

-8-


(5) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Erstprüfende oder Erstprüfender soll die Betreuerin oder der Betreuer der<br />

Diplomarbeit sein.<br />

§ 16<br />

Schriftliche Prüfung<br />

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je fünf Zeitstunden.<br />

(2) Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen<br />

1. im Studiengang Verwaltung<br />

a) bei zwei Aufsichtsarbeiten in der Studienfachgruppe R ohne das Studienfach Privatrecht und<br />

b) bei einer Aufsichtsarbeit in der Studienfachgruppe W ohne das Studienfach<br />

Volkswirtschaftslehre;<br />

2. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft<br />

a) bei zwei Aufsichtsarbeiten in der Studienfachgruppe W ohne das Studienfach<br />

Volkswirtschaftslehre und<br />

b) bei einer Aufsichtsarbeit in der Studienfachgruppe R ohne das Studienfach Privatrecht.<br />

(3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 17<br />

Mündliche Prüfung<br />

(1) An der mündlichen Prüfung nimmt nur teil, wer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2<br />

erfüllt. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Diplomarbeit werden vor der mündlichen Prüfung<br />

mitgeteilt.<br />

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Studieninhalte des Hauptstudiums;<br />

ausgenommen sind das vom Prüfling nicht benannte Wahlpflichtfach und das Projekt.<br />

(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Durchgänge von etwa gleicher Dauer. In einem Durchgang<br />

werden Fragestellungen aus dem vom Prüfling benannten Wahlpflichtfach behandelt. Für die übrigen<br />

Prüfungsdurchgänge bestimmt das vorsitzende Mitglied, in welcher Studienfachgruppe jeweils der Schwerpunkt<br />

liegen soll.<br />

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen in jedem Durchgang. Sie entscheidet mehrheitlich.<br />

(5) Es sollen nicht mehr als sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden. Für jeden Prüfling soll die Prüfung etwa<br />

eine Zeitstunde dauern.<br />

(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann zulassen, dass<br />

1. Studierende der Fachhochschule, die demnächst geprüft werden, und Beauftragte der<br />

Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, sofern kein Prüfling widerspricht, und<br />

2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,<br />

als Zuhörende an der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe der Ergebnisse<br />

teilnehmen.<br />

-9-


§ 18<br />

Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung<br />

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn<br />

1. die Punktzahl der Diplomarbeit mindestens 5,00,<br />

2. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00,<br />

3. die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 4,60 und<br />

4. die Punktzahl des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung mindestens 5,00<br />

beträgt. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.<br />

(2) Aus den Ergebnissen der Laufbahnprüfung wird die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet. Hierbei<br />

werden die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 vom Hundert sowie die<br />

Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung und die Punktzahl der Diplomarbeit mit je 30 vom Hundert<br />

berücksichtigt.<br />

(3) Die Punktzahl des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung wird aus der Endpunktzahl des Hauptstudiums<br />

mit einem Anteil von 40 vom Hundert und der Endpunktzahl der Laufbahnprüfung mit einem Anteil von 60 vom<br />

Hundert errechnet.<br />

(4) Aus den Bewertungen der Leistungen im Hauptstudium wird eine Endpunktzahl des Hauptstudiums<br />

errechnet. Hierbei wird die Durchschnittspunktzahl der studienbegleitenden Leistungskontrollen nach § 6 Abs. 4<br />

zu drei Vierteln und die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten nach § 8 Abs. 2 Sätze 3<br />

und 4 zu einem Viertel berücksichtigt.<br />

(5) Das Gesamtergebnis wird, wenn die Laufbahnprüfung nicht schon vorher nicht bestanden ist, im Anschluss<br />

an die mündliche Prüfung vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bekannt gegeben. Das<br />

vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission begründet dabei die Bewertungen der mündlichen<br />

Prüfungsleistungen. Die Begründung ist nur auf sofortiges Verlangen des Prüflings zu ergänzen.<br />

§ 19<br />

Prüfungszeugnis<br />

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, aus dem die Punktzahl des<br />

Gesamtergebnisses mit der zugehörigen Note hervorgeht. Wird das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung<br />

mündlich bekannt gegeben, so bedarf es einer schriftlichen Bestätigung.<br />

§ 20<br />

Wiederholung der Laufbahnprüfung<br />

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung beschränkt sich<br />

auf die Prüfungsleistungen, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet worden sind. Als Prüfungsleistungen im<br />

Sinne des Satzes 2 gelten die Diplomarbeit, die einzelnen Aufsichtsarbeiten, sofern die Durchschnittspunktzahl<br />

der schriftlichen Prüfung insgesamt nicht mindestens 5,00 Punkte beträgt, und die mündliche Prüfung in ihrer<br />

Gesamtheit. Den Termin für die Wiederholungsprüfung bestimmt das Prüfungsamt.<br />

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§ 21<br />

Befähigungen<br />

(1) Mit dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes wird<br />

auch die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben.<br />

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag von der<br />

Prüfungskommission zuerkannt werden, wenn<br />

1. die Laufbahnprüfung wiederholt nicht bestanden ist oder der Prüfling auf eine Wiederholung der<br />

Laufbahnprüfung verzichtet hat und<br />

2. die Prüfungskommission aufgrund der Prüfungsleistungen festgestellt hat, dass der Prüfling für diese<br />

Laufbahn befähigt ist.<br />

Zur Feststellung der Befähigung nimmt der Prüfling an der mündlichen Prüfung teil.<br />

§ 22<br />

Einsichtnahme in Prüfungsakten<br />

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der<br />

Prüfung einsehen.<br />

§ 23<br />

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften<br />

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.<br />

(2) Die in § 73 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Studierenden erwerben mit<br />

der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes auch die Befähigung für die<br />

Laufbahnen des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes und des gehobenen Verwaltungsdienstes in der<br />

Agrarstrukturverwaltung.<br />

(3) Bei den in § 73 Abs. 6 NHG genannten Studierenden kann<br />

1. abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 auch eine Professorin, ein Professor, eine Fachhochschuldozentin<br />

oder ein Fachhochschuldozent, die oder der aufgrund der Auflösung der Niedersächsischen<br />

Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in den Ruhestand versetzt worden ist, die<br />

Diplomarbeit betreuen und deren Thema vorschlagen und<br />

2. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 auch eine in Nummer 1 genannte Person als Erstprüfende oder<br />

Erstprüfender für die Diplomarbeit bestellt werden.<br />

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