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Empfehlung zu Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung ...

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Informations- und Beratungsstelle<br />

Studium und <strong>Behinderung</strong><br />

<strong>Nachteilsausgleich</strong> für <strong>Studierende</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> oder chronischer<br />

Krankheit in den Studiengängen Pharmazie, Human- und<br />

Zahnmedizin sowie Tiermedizin<br />

Eine <strong>Empfehlung</strong> des Beirats der Informations- und Beratungsstelle Studium und <strong>Behinderung</strong><br />

1. Anpassung der Approbationsordnungen der Ärzte an das Behindertengleichstellungsgesetz<br />

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz von 2002 wurden in den Artikeln 4, 5, 7, 8,<br />

13, 14 sowie 42 und 43 bestehende Diskriminierungen behinderter Menschen in der<br />

Apothekenordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, in der Bundesärzteund<br />

Tierärzteordnung sowie in den Approbationsordnungen für Apotheker, Ärzte,<br />

Tierärzte und Zahnärzte aufgehoben.<br />

So wurden alle Berufsordnungen dahin gehend geändert, dass die Approbation u.a.<br />

dann <strong>zu</strong> erteilen ist, „wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht <strong>zu</strong>r<br />

Ausübung des Berufs ungeeignet ist“. Diese Formulierung wurde bis heute nicht in<br />

die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen.<br />

Wir bitten deshalb den Gesetzgeber, die Approbationsordnung für Ärzte entsprechend<br />

dem Behindertengleichstellungsgesetz <strong>zu</strong> novellieren und sie an<br />

die bereits nach dem Gleichstellungsgesetz geänderte Berufsordnung an<strong>zu</strong>passen.<br />

2. <strong>Nachteilsausgleich</strong>sregelungen bei Prüfungen für <strong>Studierende</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong><br />

und chronischer Krankheit in den Fächern Medizin, Zahnmedizin,<br />

Tiermedizin und Pharmazie<br />

Für das Studium in den Fächern Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie fehlen in den<br />

Approbationsordnungen noch immer Bestimmungen, die einen <strong>Nachteilsausgleich</strong><br />

für behinderte und chronisch kranke <strong>Studierende</strong> bei Prüfungen und studienbegleitenden<br />

Leistungsnachweisen gewährleisten, wie sie z.B. im HRG festgeschrieben<br />

und <strong>mit</strong>tlerweile in zahlreichen Prüfungsordnungen enthalten sind.<br />

Der Gesetzgeber wird deshalb gebeten, in die Approbationsordnungen für A-<br />

potheker, Human- und Zahnmediziner, die implizit auch den Studienablauf re-<br />

______________________________________________________________________________<br />

Deutsches Studentenwerk ⋅ Informations- und Beratungsstelle Studium und <strong>Behinderung</strong> ⋅ Monbijouplatz<br />

11 ⋅ 10178 Berlin ⋅ Tel 030/297727-64 ⋅ E-Mail studium-behinderung@studentenwerke.de<br />

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geln, einen <strong>Nachteilsausgleich</strong> für diesen Personenkreis auf<strong>zu</strong>nehmen und die<br />

Approbationsordnung für Tiermediziner <strong>zu</strong> ergänzen.<br />

Es wird vorgeschlagen, den entsprechenden Text der Approbationsordnung für Tierärzte<br />

vom 10. 11. 1999 § 8 Abs. 4 <strong>zu</strong> übernehmen und um die kursiv ergänzten<br />

Passagen <strong>zu</strong> erweitern:<br />

„Machen <strong>Studierende</strong> durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer<br />

körperlichen <strong>Behinderung</strong> oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder<br />

teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende die<br />

Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit<br />

oder in einer anderen Form <strong>zu</strong> gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“<br />

Januar 2004<br />

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Deutsches Studentenwerk ⋅ Informations- und Beratungsstelle Studium und <strong>Behinderung</strong> ⋅ Monbijouplatz<br />

11 ⋅ 10178 Berlin ⋅ Tel 030/297727-64 ⋅ E-Mail studium-behinderung@studentenwerke.de<br />

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