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Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz - VSE

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<strong>Branchenempfehlung</strong> <strong>Strommarkt</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Kostenrechnungsschema<br />

Gestehungskosten<br />

Branchensystematik für die Kostenermittlung der Energielieferung an<br />

Endverbraucher mit Grundversorgung<br />

KRSG – CH, Ausgabe 2013


Impressum und Kontakt<br />

Herausgeber<br />

Verband <strong>Schweiz</strong>erischer Elektrizitätsunternehmen <strong>VSE</strong><br />

Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach<br />

CH-5001 Aarau<br />

Telefon +41 62 825 25 25<br />

Fax +41 62 825 25 26<br />

info@strom.ch<br />

www.strom.ch<br />

Pflege und Weiterentwicklung des Dokumentes sind bei der<br />

Kostenrechnungskommission (KoReKo) angesiedelt.<br />

Autoren der Ausgabe 2013<br />

Rolf Meyer IBAarau Präsident Kommission Kostenrechnung<br />

Cédric Christmann EBM Leiter Task Force und Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Markus Balmer BKW Mitglied Task Force<br />

Gerd Bühler Axpo Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Lionel Boson CKW Mitglied Task Force<br />

Christine Döbeli ewz Mitglied Kommission Kostenrechnung und Task Force<br />

Stefan Fischer EKZ Mitglied Task Force<br />

Thomas Hammel EBM Mitglied Task Force<br />

Marco Heer CKW Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Lilian Heimgartner Swissgrid Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Harald Henggi BKW Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Claudius Kobel BKW Mitglied Task Force<br />

Andrea Müller werke am zürichsee Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Angela Krainer Axpo Mitglied Task Force<br />

Karl Resch EKZ Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Peter Ruesch SIG Mitglied Kommission Kostenrechnung und Task Force<br />

Marc Wüst ibw Mitglied Kommission Kostenrechnung<br />

Markus Flatt EVU Partners AG Beratung / Unterstützung<br />

Projektleitung <strong>VSE</strong><br />

Marcel van Zijl /<br />

Niklaus Mäder <strong>VSE</strong> Abteilung Wirtschaft und Regulierung<br />

Chronologie des Kostenrechnungsschemas Gestehungskosten<br />

Frühling 2009 Erarbeitung Erstfassung <strong>Branchenempfehlung</strong> durch Task Force<br />

Sommer 2009 Vernehmlassungen in der Branche über den Kanal der Gruppierungen<br />

4. März 2010 Genehmigung durch Vorstand <strong>VSE</strong><br />

Juni – Oktober 2012 Überarbeitung Fassung vom 4. März 2010 durch Task Force<br />

Oktober 2012 – März 2013 Überarbeitung Fassung vom 4. März 2010 durch KoReKo<br />

März-April 2013 Vernehmlassung innerhalb der Branche<br />

3. Juli 2013 Genehmigung durch <strong>VSE</strong>-Vorstand<br />

Druckschrift Nr. 1016 d, Ausgabe 2013<br />

Copyright<br />

© Verband <strong>Schweiz</strong>erischer Elektrizitätsunternehmen <strong>VSE</strong><br />

Alle Rechte vorbehalten. Gewerbliche Nutzung der Unterlagen ist nur mit Zustimmung des <strong>VSE</strong> und<br />

gegen Vergütung erlaubt. Ausser für den Eigengebrauch ist jedes Kopieren, Verteilen oder anderer<br />

Gebrauch dieser Dokumente als durch den bestimmungsgemässen Empfänger untersagt. Der <strong>VSE</strong><br />

übernimmt keine Haftung für Fehler in diesem Dokument und behält sich das Recht vor, dieses Dokument<br />

ohne weitere Ankündigungen jederzeit zu ändern.<br />

© <strong>VSE</strong> / AES KRSG - CH 2013 2


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort 4<br />

1. Einleitung 5<br />

2. Grundlagen 6<br />

2.1. Rechtliche Grundlagen und Praxis der ElCom 6<br />

2.1.1. Stromversorgungsgesetz und -verordnung 6<br />

2.1.2. Weisungen und Praxis der ElCom 6<br />

2.2. Anwendungsbereich 9<br />

2.2.1. Marktakteure 9<br />

2.2.2. Ausland-Geschäfte 10<br />

2.2.3. Langfrist-Bezugsverträge 10<br />

2.2.4. Energiequalitäten 10<br />

3. Wertschöpfungsstufen Energie 11<br />

3.1. Produktion 11<br />

3.2. Einkauf & Handel 12<br />

3.3. Vertrieb 12<br />

3.4. Schnittstellen der Wertschöpfungsstufen 12<br />

4. Grundsätze der Kostenermittlung und -zuordnung 15<br />

4.1. Allgemeines 15<br />

4.2. Kostenschema Gestehungskosten 15<br />

4.3. Gestehungskosten der einzelnen Wertschöpfungsstufen 17<br />

4.3.1. Gestehungskosten Produktion 17<br />

4.3.2. Gestehungskosten Einkauf & Handel 20<br />

4.3.3. Gestehungskosten Vertrieb 21<br />

5. Kostenträgerstruktur 22<br />

6. Bestimmung des angemessenen Gewinns 23<br />

6.1 Angemessener Gewinn für die Grundversorgung mit Energie 23<br />

6.2 Gewinnbesteuerung bei der Produktion mit kalk. Zinssatz (WACC) 24<br />

6.3 Gewinnbestimmung bei Handel & Einkauf im Vertrieb 24<br />

7. Anlagen 26<br />

7.1. EBIT-Margen von <strong>Schweiz</strong>er Firmen 26<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1 Wertschöpfungsstufen Energie 11<br />

Abbildung 2 Portfoliomodell 13<br />

Abbildung 3 Empfohlene Kostenträgerstruktur Netz und Energie Grundversorgung 22<br />

Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1 Kostenschema Gestehungskosten (Übersicht) 16<br />

© <strong>VSE</strong> / AES KRSG - CH 2013 3


Vorwort<br />

Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) vom 23.03.2007 und die Stromversorgungsverordnung<br />

(StromVV) vom 14.03.2008 und 12.12.2008 haben den <strong>Schweiz</strong>er <strong>Strommarkt</strong> für Endkunden mit<br />

einem Jahresverbrauch von grösser als 100 MWh pro Verbrauchsstätte geöffnet. Endverbraucher mit<br />

einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchstätte sollen ab der 2. Stufe der<br />

Marktöffnung vom diskriminierungsfreien Netzzugang Gebrauch machen können.<br />

Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (StromVG Art. 3 Abs. 1) wurde im Rahmen des Projekts Merkur<br />

Access II ein umfassendes Regelwerk für die Elektrizitätsversorgung im offenen <strong>Strommarkt</strong> durch<br />

Fachleute der Branche ausgearbeitet. Mit diesem Regelwerk steht der Elektrizitätswirtschaft eine<br />

branchenweit anerkannte Empfehlung zur Nutzung der Stromnetze und der Organisation des Energiegeschäfts<br />

zur Verfügung.<br />

StromVG und StromVV verlangen die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten<br />

durch die Netzbetreiber. Diese Aufgabe wurde im Rahmen der Branchendokumente erfüllt. Die entsprechenden<br />

Kapitel in den verschiedenen Dokumenten sind im Kapitel 7 des Marktmodells Elektrische<br />

Energie (MMEE) aufgeführt.<br />

Das Netznutzungsmodell für die Verteilnetze (NNMV – CH), das Netznutzungsmodell für das Übertragungsnetz<br />

(NNMÜ – CH), der Transmission Code (TC – CH), das Balancing Concept (BC – CH), der<br />

Metering Code (MC – CH) und der Distribution Code (DC – CH) sind Schlüsseldokumente.<br />

Abgestimmt auf diese zentralen Dokumente werden die Umsetzungsdokumente sowie die nötigen<br />

„Werkzeuge“ durch die Branche erarbeitet.<br />

Das vorliegende Dokument KRSG ist ein Umsetzungsdokument.<br />

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1. Einleitung<br />

(1) Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) ist in der Absicht entstanden, den <strong>Strommarkt</strong> in<br />

der <strong>Schweiz</strong> analog zu den Ländern der EU zu öffnen. Aus politischen Erwägungen wurde<br />

vom Parlament eine Öffnung in zwei Schritten beschlossen. In einer ersten Phase der Marktöffnung<br />

haben nur Endkunden mit einem Jahresverbrauch über 100 MWh die Möglichkeit<br />

des freien Netzzuganges, d.h. des freien Marktzutritts. Die übrigen Kunden verbleiben in der<br />

Grundversorgung. Weiter zählen auch Endkunden, die den freien Netzzugang nicht beanspruchen,<br />

zur Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Im Bereich der Grundversorgung<br />

sind nicht „Lieferanten“ oder „Händler“ für die Belieferung der Endkunden in Grundversorgung<br />

verantwortlich, sondern diese Rolle kommt von Gesetzes wegen den Verteilnetzbetreibern<br />

zu.<br />

(2) Die Lieferung von Grundversorgungsenergie erfolgt integral, d.h. Netz + Energie, auf der<br />

Basis eines sogenannten „Elektrizitätstarifs“ mit getrenntem Ausweis von Netznutzungsentgelt,<br />

Energielieferung und Abgaben und Leistungen ans Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3<br />

StromVG). Die Ermittlung der Kosten für die Netznutzung wird in der <strong>VSE</strong>-<br />

<strong>Branchenempfehlung</strong> Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber (KRSV) beschrieben.<br />

Der Tarifanteil Energielieferung in der Grundversorgung muss sich an den Gestehungskosten<br />

der Produktion bzw. den langfristigen Bezugsverträgen orientieren (Art. 4 Abs. 1 StromVV).<br />

Diese stellen allerdings nur einen Teil der entsprechenden Kalkulationsbasis dar. Zur vollständigen<br />

Ermittlung der Kosten für die Energielieferung an Endkunden in Grundversorgung<br />

sind insbesondere die Kosten folgender Tätigkeiten zu berücksichtigen:<br />

• Vertriebsaktivitäten und Abwicklung der Kundenprozesse<br />

• Eigenproduktion (inkl. Partnerwerke)<br />

• Einkauf & Handel (inkl. Beteiligungen)<br />

• Verwaltung und Management der entsprechenden Organisationseinheiten<br />

Die geltenden Regelungen der Grundversorgung gemäss Art. 6 StromVG (angemessene Tarife)<br />

und Art. 4 StromVV gelten nur für die aktuelle Phase der Teilmarktöffnung, d.h. nur solange<br />

die festen Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang haben. Diese Übergangsregelung<br />

ist zeitlich begrenzt und mit der Einführung der vollen Marktöffnung, wo alle Endverbraucher<br />

ihren Lieferanten für die Energie frei und auf der Basis von Marktpreisen wählen<br />

können, hinfällig.<br />

(3) In Art. 4 StromVV 1 „Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für Energielieferung“ wird im<br />

Absatz 1 folgende Regelung zur Bemessung der Energieliefertarife in der Grundversorgung<br />

festgehalten:<br />

„Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert<br />

sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen<br />

des Verteilnetzbetreibers.“<br />

(4) Die vorliegende <strong>Branchenempfehlung</strong> berücksichtigt die Vorgaben und die Anforderungen<br />

der ersten Phase der Marktöffnung. Das KRSG behandelt folgende Themen:<br />

• Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich der Grundversorgung mit Strom<br />

• Grundsätze zur Kostenrechnung Energielieferung<br />

• Definition und Abgrenzung der einzelnen Wertschöpfungsstufen der Energielieferung<br />

• Definition der Gestehungskosten pro Wertschöpfungsstufen<br />

1 Revidierte StromVV vom 14. März 2008, Änderung vom 30. Januar 2013. Für die Periode zwischen 2009 und 2012 siehe ElCom Weisung 3/2012.<br />

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2. Grundlagen<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen und Praxis der ElCom<br />

2.2.1 Stromversorgungsgesetz und -verordnung 2<br />

(1) Art. 6 StromVG regelt die Lieferpflicht und die Tarifgestaltung für die Grundversorgung im<br />

Grundsatz. Als Grundversorgung wird in Abs. 1 die jederzeitige Belieferung der gewünschten<br />

Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen an feste<br />

Endverbraucher (weniger als 100MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) und an Endverbraucher,<br />

die auf den Netzzugang verzichten, definiert. Die Verteilnetzbetreiber werden<br />

verpflichtet,<br />

• für feste Endverbraucher pro Kundengruppe mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik<br />

und gleicher Spannungsebene, einen einheitlichen, für ein Jahr festen Elektrizitätstarif<br />

zu berechnen und nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an<br />

Gemeinwesen aufgeschlüsselt zu veröffentlichen (Abs. 3).<br />

• für den Tarifbestandteil der Energielieferung eine separate Kostenträgerrechnung zu<br />

führen (Abs. 4).<br />

• die Preisvorteile aus ihrem freien Netzzugang (z.B. durch anteilige Beschaffung von<br />

Energie für die Grundversorgung am freien Markt) anteilsmässig an die festen Endverbraucher<br />

weiterzugeben (Abs. 5).<br />

(2) Art. 12 StromVG verpflichtet die Netzbetreiber in Bezug auf die Grundversorgung mit Energie<br />

zur jährlichen Veröffentlichung der Elektrizitätstarife (Abs. 1) sowie zur transparenten und<br />

vergleichbaren Rechnungsstellung (Abs. 3). Die Kosten für die Energielieferung im Falle der<br />

Grundversorgung sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen.<br />

(3) Art. 1 StromVV definiert den Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung. Die geltende<br />

Verordnung regelt lediglich die erste Phase der <strong>Strommarkt</strong>öffnung, in welcher die festen<br />

Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang haben. Für die volle Marktöffnung wird<br />

damit eine grundlegende Revision der StromVV nötig sein.<br />

(4) Art. 4 StromVV präzisiert die Angemessenheit der Tarife im Sinne von Art. 6 Abs. 1<br />

StromVG sowie die Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der separat zu führenden<br />

Kostenträgerrechnung für die Energielieferung. Gemäss Abs. 1 müssen sich die<br />

Elektrizitätstarife in der Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion<br />

und an langfristigen Bezugsverträgen der Verteilnetzbetreiber orientieren. Im Übrigen<br />

verpflichtet Art. 4 StromVV die Netzbetreiber zur Begründung von Erhöhungen und Senkungen<br />

der Elektrizitätstarife gegenüber den festen Endverbrauchern (Abs. 2) sowie im Falle von<br />

Erhöhungen auch gegenüber der ElCom (Abs. 3).<br />

(5) Art. 19 StromVV sieht vor, dass die ElCom neben den Netznutzungstarifen und -entgelten<br />

auch die Elektrizitätstarife mittels Effizienzvergleichen überprüft (Abs. 1) und im Fall von ungerechtfertigten<br />

Gewinnen entsprechende Tarifsenkungen bei den Netzbetreibern verfügt<br />

(Abs. 2). Im Rahmen der Effizienzvergleiche hat die ElCom mit den betroffenen Kreisen zusammenzuarbeiten,<br />

die nicht beeinflussbaren Unterschiede sowie den Amortisierungsgrad zu<br />

berücksichtigen und internationale Vergleichswerte in die Überprüfung miteinzubeziehen.<br />

2.1.2 Weisungen und Praxis der ElCom<br />

(1) Gemäss der Weisung 3/2012 der ElCom gehören zu den anrechenbaren Gestehungskosten<br />

die Betriebs- und Kapitalkosten einer leistungsfähigen und effizienten Produktion sowie Abgaben.<br />

Das von der ElCom verwendete Gestehungskostenschema enthält aus Sicht des<br />

<strong>VSE</strong> folgende grundlegende Mängel:<br />

• Das Gestehungskostenschema der ElCom verweist vom Wortlaut her nur auf die<br />

Wertschöpfungsstufe der Produktion. Die anteiligen Kosten für den Einkauf, für den<br />

Handel und für den Vertrieb im Zusammenhang mit der Grundversorgung werden<br />

nicht explizit miteinbezogen.<br />

2 Stand StromVG vom 1. Juli 2012; Stand StromVV vom 15. März 2012.<br />

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• Das Gestehungskostenschema der ElCom ist eine Mischung aus Aufwandarten der<br />

Finanzrechnung (z.B. Personalaufwand) und aus Kostenarten der Kostenrechnung<br />

(z.B. Verzinsung von Eigenkapital).<br />

• Das vom Gesetzgeber, der ElCom und der Branche im Netzbereich anerkannte Kapitalkostenmodell<br />

auf Basis der Gesamtkapitalverzinsung mit einem risikogerechten,<br />

gewichteten Kapitalkostensatz WACC (Weighted Average Cost of Capital) wird durch<br />

die Differenzierung von Fremd- und Eigenkapitalverzinsung im Gestehungskostenschema<br />

der ElCom durchbrochen.<br />

• Das Gestehungskostenschema der ElCom ist unvollständig.<br />

(2) Inhaltlich definiert die ElCom insbesondere die Zusammensetzung der Gestehungskosten<br />

einer effizienten Produktion, bestehend aus den entsprechenden Betriebs- und Kapitalkosten.<br />

Zu den Betriebskosten der Produktion zählt die ElCom auch die Kosten der Energiebeschaffung<br />

für den Eigenbedarf. Weiter werden bei entsprechender Begründung auch erfolgte<br />

Rückstellungen für Betriebsrisiken oder ein ausserordentlicher Aufwand als anrechenbare<br />

Kosten von der ElCom akzeptiert.<br />

(3) Die Weisung der ElCom enthält keine nähere Definition des Begriffes „langfristige Bezugsverträge“.<br />

Ebenfalls ist die Herleitung der Kosten langfristiger Bezugsverträge in der ElCom-<br />

Weisung nicht detailliert definiert. Die ElCom stellt diese Kosten lediglich den Gestehungskosten<br />

der Produktion gleich. In dieser <strong>Branchenempfehlung</strong> sind daher in Kapitel 2.2 entsprechende<br />

Begriffs- und Inhaltsdefinitionen enthalten.<br />

(4) Ebenfalls nicht definiert ist der Begriff der „effizienten“ Produktion, und es sind auch keine<br />

Kriterien festgelegt, die für eine Prüfung herangezogen werden könnten. Der <strong>VSE</strong> empfiehlt<br />

daher, die Produktionseffizienz, welche primär von den verschiedenen Produktionsarten und<br />

den verfügbaren Produktionsstandorten abhängt, im Rahmen der Übergangslösung der<br />

Teilmarktliberalisierung und unter Berücksichtigung der energiepolitischen Vorgaben nicht<br />

anzuwenden. Spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Marktöffnung werden Produzenten<br />

mit allfällig „ineffizienten“ Anlagen mit einem Preis- und Absatzrisiko konfrontiert werden, da<br />

die Kraftwerke bereits heute auch schon für den Markt produzieren.<br />

(5) Bei wörtlicher Auslegung der Weisung wären zur Ermittlung der Grundversorgungstarife lediglich<br />

die im Rahmen der Produktion entstehenden Kosten, einschliesslich der entsprechenden<br />

Kapitalkosten sowie die Kosten für langfristige Bezugsverträge, anzusetzen. Die in einem<br />

Energieversorgungsunternehmen darüber hinaus anfallenden Kosten zur Durchführung<br />

der erforderlichen Handelsaktivitäten sowie die Aktivitäten zur Betreuung der festen Endkunden<br />

und des diesbezüglichen Vertriebes blieben unberücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse<br />

sind allerdings für ein Energieversorgungsunternehmen zur Erfüllung seiner Versorgungsaufgabe<br />

unabdingbar. Auch die zugehörigen Betriebs- und Kapitalkosten im Vertrieb<br />

sind aus den mit Kunden getätigten Umsätzen zu decken und müssen daher bei der Tarifgestaltung<br />

ebenfalls berücksichtigt werden. Erfolgt dies nicht, so ist die Wirtschaftlichkeit von<br />

Energieversorgungsunternehmen beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung vorgenannter Aspekte<br />

wird Art. 4 Abs. 1 StromVV insbesondere hinsichtlich des Begriffes „Orientierung an<br />

den Gestehungskosten“ seitens des <strong>VSE</strong> dahingehend interpretiert, dass die Kosten einer effizienten<br />

Produktion und von langfristigen Bezugsverträgen in jedem Falle bei der Kalkulation<br />

der Tarife für die Grundversorgung heranzuziehen sind, die übrigen Kosten eines Energieunternehmens,<br />

die zur Erfüllung seiner Versorgungsaufgabe und zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit<br />

anfallen, aber ebenfalls zu berücksichtigen sind.<br />

(6) In dieser <strong>Branchenempfehlung</strong> wird der Begriff „Gestehungskosten“ daher in einer erweiterten<br />

Auslegung verwendet. D. h. dass zu den reinen Produktionskosten und denen für langfristige<br />

Bezugsverträge auch die sonstigen Kosten eines Verteilnetzbetreibers zur Erfüllung<br />

seiner Versorgungsaufgabe und zur Belieferung der Kunden mit Energie hinzuzurechnen<br />

sind. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten für Vertrieb und Handel. Nicht zu berücksichtigen<br />

sind allerdings alle mit dem Verteilnetzbetrieb zusammenhängenden Kosten. Aus<br />

diesen Überlegungen resultieren die folgenden Gruppen von Gestehungskostenarten, die in<br />

vorliegender <strong>Branchenempfehlung</strong> verwendet werden:<br />

• Gestehungskosten Produktion (inkl. Partnerwerke)<br />

• Gestehungskosten Einkauf & Handel<br />

• Gestehungskosten Vertrieb<br />

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(7) Explizit äussert sich die ElCom zur Berechnung der kalkulatorischen Kapitalkosten, bestehend<br />

aus kalkulatorischen Abschreibungen sowie der risikogerechten Verzinsung der investierten,<br />

betriebsnotwendigen Vermögenswerte. In Analogie zur Definition der anrechenbaren<br />

Netzkosten (vgl. Art. 15 Abs. 3 StromVG) bilden auch im Bereich der Produktionsanlagen<br />

höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten die Basis. Die kalkulatorischen<br />

Abschreibungen erfolgen linear über die wirtschaftliche Nutzungsdauer oder, sofern<br />

diese kürzer ist, über die Konzessionsdauer, auf den Restwert Null. Bei der kalkulatorischen<br />

Verzinsung verzichtet die ElCom auf die Vorgabe eines angemessenen Zinssatzes. Der<br />

Zinssatz soll den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung tragen und den individuellen<br />

Verhältnissen, z.B. der konkreten Finanzierungsstruktur, angepasst werden können.<br />

In konkreten Kostenprüfungen hat die ElCom demgegenüber bereits mehrfach einen von ihr<br />

als angemessen definierten, standardisierten Zinssatz zur Anwendung gebracht. Diese Praxis<br />

der ElCom sowie die entsprechende Beurteilung des <strong>VSE</strong> sind in Kapitel 4.4.3 dieser<br />

<strong>Branchenempfehlung</strong> enthalten.<br />

(8) Die Grenzen der Anwendbarkeit der Definition des angemessenen Gewinns anhand einer<br />

risikogerechten Verzinsung des investierten Kapitals hat die ElCom im Rahmen der Überprüfung<br />

der Vertriebsgewinne von Verteilnetzbetreibern ohne massgebliche Eigenproduktionsanteile<br />

festgestellt. Auf der Basis der Tarifdeklarationen 2010 der Netzbetreiber hat die El-<br />

Com einen Schwellenwert 3 für die Vertriebs- und Verwaltungskosten inklusive einem angemessenen<br />

Gewinn berechnet und als Aufgreifkriterium für die Überprüfung der Energieliefertarife<br />

kommuniziert. Aus Sicht der ElCom sind Verteilnetzbetreiber mit einer Vertriebsmarge<br />

inkl. Verwaltungs- und Vertriebskosten unterhalb des Schwellenwertes nicht vertieft zu<br />

überprüfen.<br />

(9) Der <strong>VSE</strong> beurteilt die aktuelle regulatorische Praxis in Bezug auf die Vertriebskosten im Sinne<br />

eines Aufgreifkriteriums als betriebswirtschaftlich nicht sachgerecht:<br />

• Während für einzelne Versorger ein generell angewandter Schwellenwert eine angemessene<br />

Vertriebsmarge ermöglicht, kann je nach Kunden- und Grössenstruktur dies<br />

nicht der Fall sein. Grosse Endverbraucher, insbesondere potentiell freie Kunden, sind<br />

mit höheren Vertriebs- und Verwaltungskosten und in der Regel auch mit höheren Risiken<br />

(z.B. Debitorenrisiko) beim Versorger verbunden. Ist der Anteil an Grosskunden<br />

bei einem Versorger überdurchschnittlich, dürfte ein genereller Schwellenwert den<br />

angemessenen Gewinn gefährden.<br />

• Die in die Erhebung der ElCom eingeflossenen, aktuellen Vertriebs- und Verwaltungskosten<br />

sind für die zukünftige Situation im liberalisierten Markt nicht repräsentativ. Mit<br />

zunehmender Wechselbereitschaft von potentiell freien Kunden sowie den Anforderungen<br />

der neuen Energiepolitik ist von einer Erhöhung der bisher äusserst tiefen Vertriebskosten<br />

auszugehen.<br />

• Ein Aufgreifkriterium bedeutet grundsätzlich, dass es einen Anreiz gibt, seine Leistungen<br />

und seine Qualität zu kürzen bzw. keine Leistungen, z.B. im Bereich der erneuerbaren<br />

Energieprodukte und der Energieeffizienz, auszubauen.<br />

(10) Letztlich äussert sich die ElCom in ihrer Weisung auch zur Kostenallokation. Einerseits verweist<br />

sie auf die Anwendbarkeit der Vorgaben zur Kostenrechnung Netznutzung von Art. 7<br />

Abs. 5 StromVV. Bezüglich der Aufteilung der Beschaffungskosten auf die Grundversorgung<br />

und auf freie Kunden hält sie folgende Vorgabe fest:<br />

„Bei der Aufteilung der Vorteile der günstigeren Gestehungskosten und langfristigen Bezugsverträge<br />

auf Endverbraucher mit Grundversorgung und die anderen Kunden sind Lieferverträge,<br />

die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestanden, angemessen zu berücksichtigen.<br />

Dazu wird der aufgrund der Gestehungskosten und langfristigen Bezugsverträge günstigere<br />

Strom mit einem sachgerechten, nachvollziehbaren und schriftlich festgehaltenen<br />

Schlüssel auf diese beiden Gruppen verteilt. Als Schlüssel wird im Normalfall der durchschnittliche<br />

Absatz bei den verschiedenen Kundengruppen der letzten zwei Jahre verwendet.<br />

Abweichungen davon sind namentlich im Falle grösserer Änderungen möglich, sie sind aber<br />

zu begründen.“<br />

3 Vgl. ElCom Infoveranstaltung 2011; Folien 68-70. Erhältlich unter http://www.elcom.admin.ch/dokumentation/00021/00122/00124/index.html?lang=de.<br />

© <strong>VSE</strong> / AES KRSG - CH 2013 8


2.2 Anwendungsbereich<br />

2.2.1 Marktakteure<br />

(1) Im Grundsatz definiert die ElCom in Ziffer 2 der Weisung 3/2012 die Anwendbarkeit von Art.<br />

4 Abs.1 StromVV:<br />

„Die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 StromVV ist auf Endverbraucher mit Grundversorgung<br />

beschränkt. Diese setzen sich gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bst. f StromVV zusammen<br />

aus den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten.<br />

Damit ist der Absatz weder auf Endverbraucher, die am Markt teilnehmen, noch auf das<br />

Verhältnis zwischen Lieferanten und Endverteilern anwendbar.“<br />

(2) Endverbraucher mit Netzzugang sind gemäss obiger Definition und im Sinne von Art. 6<br />

StromVG von der Grundversorgung ausgenommen. Durch die Wahl des Energielieferanten<br />

können sie von Angebot und Nachfrage am <strong>Strommarkt</strong> profitieren. Eine Regulierung der für<br />

die Energielieferung anrechenbaren Gestehungskosten erübrigt sich.<br />

(3) Produzenten unterliegen der Gestehungskostenregelung von Art. 4 Abs. 1 StromVV grundsätzlich<br />

nicht. Aus Sicht des <strong>VSE</strong> kann ein Produzent bzw. dessen Eigentümer nur in zwei<br />

Fällen dazu verpflichtet werden, die Gestehungskostenregelung nach Art. 4 Abs. 1 StromVV<br />

anzuwenden:<br />

• Das Kraftwerk oder die Kraftwerksgesellschaft ist im direkten Eigentum oder unter der<br />

Kontrolle eines Verteilnetzbetreibers mit Grundversorgungsauftrag.<br />

• Das Kraftwerk ist als Partnerwerk ausgestaltet und mindestens ein Verteilnetzbetreiber<br />

mit Grundversorgungsauftrag ist daran beteiligt. In diesem Fall ist/sind diese(r)<br />

Verteilnetzbetreiber als (Mit-)Eigentümer gemäss Ziffer 5 der ElCom-Weisung 3/2012<br />

verpflichtet, seine/ihre Vorteile aufgrund der partnerschaftlichen Eigenproduktion unabhängig<br />

von der Eigentümerstruktur an seine Endverbraucher mit Grundversorgung<br />

weiterzugeben. Für die übrigen Eigentümer ist die vorliegende <strong>Branchenempfehlung</strong><br />

bzw. die Gestehungskostenregelung von Art. 4 Abs. 1 StromVV aus Sicht des <strong>VSE</strong><br />

nicht anzuwenden.<br />

(4) In sämtlichen übrigen Fällen von unabhängigen Produzenten ohne Grundversorgungsauftrag<br />

ist die vorliegende <strong>Branchenempfehlung</strong> bzw. die Gestehungskostenregelung von Art. 4 Abs.<br />

1 StromVV aus Sicht des <strong>VSE</strong> nicht anzuwenden.<br />

(5) KEV-Anlagen, d.h. Kraftwerke bzw. Produktionsgesellschaften mit kostendeckender Einspeisevergütung<br />

(KEV) fallen aus Sicht des <strong>VSE</strong> nicht unter den Anwendungsbereich von<br />

Art. 4 Abs. 1 StromVV.<br />

Demgegenüber können die Kosten für die Abnahme erneuerbarer Energie von dezentralen<br />

Produktionsanlagen ohne kostendeckende Einspeisevergütung, je nach Möglichkeiten des<br />

lokalen Verteilnetzbetreibers mit oder ohne ökologischen Mehrwert, als Gestehungskosten<br />

für die Grundversorgung angerechnet werden. Dabei soll es dem Verteilnetzbetreiber aus<br />

Sicht des <strong>VSE</strong> frei stehen, den ökologischen Mehrwert ausserhalb der Grundversorgung zu<br />

vermarkten (z.B. entsprechende Zusatzprodukte oder Zertifikatshandel) oder aber direkt in<br />

den Gestehungskosten der damit höherwertigen Grundversorgung anzurechnen. Relevant<br />

sind mindestens die für den jeweiligen Verteilnetzbetreiber anfallenden Kosten für die Abnahme<br />

der eingespiesenen Energie zum definierten Rückliefertarif.<br />

(6) Verteilnetzbetreiber sind von dieser <strong>Branchenempfehlung</strong> in ihrer Rolle als Versorger von<br />

festen Endverbrauchern und solchen, die auf den Netzzugang verzichten, betroffen. Der Verteilnetzbetreiber<br />

unterliegt als versorgungspflichtiges Unternehmen den Vorschriften des Art.<br />

4 Abs. 1 StromVV. Verteilnetzbetreiber, die keine Endkunden in Grundversorgung beliefern,<br />

unterliegen nicht den Vorschriften des Art. 4 Abs. 1 StromVV.<br />

Auf das Verhältnis des Verteilnetzbetreibers mit seinen vorgelagerten Netzbetreibern bzw.<br />

seinen Energielieferanten ist Art. 4 Abs. 1 StromVV nicht anwendbar, da die Verteilnetzbetreiber<br />

aufgrund ihres freien Netzzugangs gemäss Art. 6 Abs. 5 StromVG selber keinen Anspruch<br />

auf Grundversorgung haben.<br />

(7) Unabhängige Energielieferanten ohne Grundversorgungsauftrag und reine Stromhändler<br />

unterstehen den Regelungen von Art. 4 Abs. 1 StromVV nicht.<br />

© <strong>VSE</strong> / AES KRSG - CH 2013 9


2.2.2 Ausland-Geschäfte<br />

(1) Beteiligungen an Kraftwerksgesellschaften im Ausland oder entsprechende Bezugsverträge<br />

(siehe Kapitel 2.2.3 nachstehend) sind von der Gestehungskostenregelung gemäss Art. 4<br />

Abs. 1 StromVV nur insofern betroffen, als eine physische Lieferung des Stroms zu Grundversorgungszwecken<br />

möglich ist. Dies bedingt entsprechende Grenzkapazitäten. Wird der<br />

von diesen erzeugte Strom im Ausland abgesetzt oder wird der Strom durch ausländische<br />

Vergütungsmodelle, wie zum Beispiel in Deutschland von den Einspeisevergütungen nach<br />

EEG vergütet, müssen sie bei der Ermittlung der Gestehungskosten keine Berücksichtigung<br />

finden, da sie nicht im Zusammenhang mit der Belieferung von Kunden in der <strong>Schweiz</strong> stehen<br />

und einem anderen Geschäftszweck dienen.<br />

2.2.3 Langfrist-Bezugsverträge<br />

(1) Als 'langfristige Bezugsverträge' im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StromVV und der Ziffer 4 der<br />

Weisung 3/2012 der ElCom werden nach der Interpretation des <strong>VSE</strong> alle Energieverträge zur<br />

physischen Strombeschaffung verstanden, die eine längerfristige Geschäftsbeziehung regeln.<br />

Als 'sonstige Beschaffungsverträge' werden alle Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen<br />

Energieversorgungsunternehmen und Dritten zur physischen Beschaffung von Energie<br />

verstanden, die jedoch nicht auf eine längerfristige Geschäftsbeziehung ausgelegt sind.<br />

Ebenfalls „sonstige Beschaffungsverträge“ sind Vereinbarungen zwischen einem Energieversorgungsunternehmen<br />

und Dritten zur Beschaffung von Energie, die finanziellen Charakter<br />

haben.<br />

(2) Die Zuteilung der „sonstigen Beschaffungsverträge“ (unabhängig der Fristigkeit) auf die Endkunden<br />

in Grundversorgung sowie auf die sonstigen Kunden muss nachvollziehbar erfolgen.<br />

(3) Es wird empfohlen, alle Bezugsverträge sowie die eigenerzeugten Mengen einschliesslich<br />

derer von Partnerwerken in einem Portfolio zu verwalten, sie mit den jeweiligen Energiekosten<br />

zu bewerten und sie innerhalb dieses Modells auch den geplanten Absatzmengen für die<br />

verschiedenen Kundengruppen gegenüberzustellen. Näheres hierzu enthält Kapitel 3.4.<br />

2.2.4 Energiequalitäten<br />

(1) Der Bereich der Qualitätszertifikate und der Vermarktung des ökologischen Mehrwerts eigener<br />

Produktionsanlagen ist aus Sicht des <strong>VSE</strong> nicht reguliert. Sofern seitens des Energieversorgungsunternehmens<br />

ein Grundversorgungstarif mit Berücksichtigung besonderer Stromqualitäten<br />

angeboten wird, so können diese einerseits durch entsprechend erworbene Zertifikate<br />

und andererseits durch die Festlegung eines entsprechenden Produktionsmixes realisiert<br />

werden. Das Angebot eines solchen Tarifes im Rahmen der Grundversorgung ist aus<br />

Sicht des <strong>VSE</strong> im Sinne der Nachhaltigkeit durchaus zu begrüssen und auch im Interesse<br />

von Politik, Gesellschaft und Umwelt. Es sollte daher im Ermessen des einzelnen Energieversorgungsunternehmens<br />

liegen, inwieweit die resultierenden „Qualitätskosten“ in die Ermittlung<br />

der Gestehungskosten für die Belieferung von Endkunden in Grundversorgung mit<br />

Strom berücksichtigt werden oder nicht. Die Bewertungsgrundlage im Falle der Berücksichtigung<br />

sollten zum einen die Erwerbskosten der Qualitätszertifikate und zum anderen im Falle<br />

des Vorhandenseins eigener Produktionsanlagen alle Kosten sein, die im Zusammenhang<br />

mit der Sicherstellung der entsprechenden Qualitäten entstehen.<br />

(2) Dem Energieversorgungsunternehmen ist es aus Sicht des <strong>VSE</strong> daher auch freizustellen,<br />

inwiefern es wählbare Aufpreis- oder Mehrwertprodukte im Rahmen oder ausserhalb der<br />

Grundversorgung anbietet. Im Falle von für die Kunden frei wählbaren Zusatz- oder Mehrwertprodukten<br />

unterstehen entgegen der Praxis der ElCom aus Sicht des <strong>VSE</strong> die Zusatzoder<br />

Mehrwertprodukte nicht der Regulierung.<br />

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3. Wertschöpfungsstufen Energie<br />

(1) Zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Energie im Sinne von Art. 6 StromVG ist, neben<br />

der Netzinfrastruktur zur Übertragung und Verteilung, die Produktion des Stroms in der erforderlichen<br />

Qualität, der Einkauf von zusätzlichen Strommengen bei Drittproduzenten oder am<br />

Markt, der Handel zur Optimierung der bedarfsgerechten Bereitstellung der geforderten<br />

Strommengen zur richtigen Zeit und letztlich der Vertrieb des Stroms an den Endkunden<br />

notwendig. Da die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verteilnetzbereiche gemäss Art.<br />

10 StromVG mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten<br />

müssen, konzentriert sich das vorliegende Kostenrechnungsschema ausschliesslich auf die<br />

"Wertschöpfungsstufen Energie".<br />

Abbildung 1<br />

Wertschöpfungsstufen Energie<br />

(2) In Abbildung 1 sind die möglichen Wertschöpfungsstufen eines Versorgungsunternehmens in<br />

Bezug auf die Energielieferungen aufgeführt. Ein einzelnes Versorgungsunternehmen mit<br />

Grundversorgungsauftrag kann dabei auf allen oder nur auf einzelnen Wertschöpfungsstufen<br />

tätig sein und ist in seiner Organisation frei.<br />

(3) Nicht Bestandteil des Kostenrechnungsschemas Gestehungskosten sind Kosten, die im<br />

Rahmen der Netznutzung entstehen (Netzinfrastruktur, Netzbetrieb, …). Die Definition und<br />

Abgrenzungen der Wertschöpfungsstufen des Netzes, bestehend aus Übertragung und Verteilung,<br />

sind im NNMÜ-CH bzw. im NNMV-CH 4 aufgeführt.<br />

3.1.<br />

Produktion<br />

(1) Die Kosten der Produktion von Strom in eigenen Kraftwerken, sowie die Jahreskosten der mit<br />

Partnern gemeinsam betriebenen Partnerkraftwerke werden im vorliegenden Kostenrechnungsschema<br />

in der Wertschöpfungsstufe Produktion abgebildet. Nicht miteinbezogen werden<br />

KEV-Anlagen (vgl. Kapitel 2.2.1 hiervor).<br />

(2) Als Gestehungskosten der Produktion werden alle Kosten eines Kraftwerkes loco Klemme<br />

verstanden. Sie umfassen alle effizienten Aufwandskosten im direktem oder indirekten ursächlichen<br />

Zusammenhang mit der Erzeugung, kalkulatorische Kosten (wie z.B. Kosten für<br />

Gratis- oder Vorzugsenergielieferungen) und kalkulatorische Kapitalkosten für das betriebsnotwendige<br />

Vermögen. Sie werden bei gleichzeitiger Strom- und Wärmeproduktion mengengewichtet<br />

berücksichtigt. D. h. es werden lediglich die anteiligen Stromproduktionskosten in<br />

die Gestehungskostenermittlung aufgenommen.<br />

(3) Die Kosten von Partnerwerken fallen anteilig gemäss Jahresrechnung des Partnerwerkes<br />

oder gemäss Kostenrechnung des Partnerwerkes an. Im Falle einer Kostenrechnung orientiert<br />

sich diese an den gleichen Grundsätzen wie diejenige von eigenen Kraftwerken gemäss<br />

(2).<br />

(4) Die Kosten von Beteiligungen fallen gemäss Jahresrechnung resp. Beteiligungsverhältnis an.<br />

Diese sind im Kostenrechnungsschema der Wertschöpfungsstufe Produktion zuzuordnen,<br />

wenn der Bezug der anteiligen Strommengen kostenbasiert erfolgt. Dies kann auch der Fall<br />

sein für kostenbasierte Langfristverträge. Wenn Kraftwerke, Produktionsbeteiligungen oder<br />

kostenbasierte Langfristverträge nicht der Versorgung der Kunden in der <strong>Schweiz</strong> dienen,<br />

wie das insbesondere bei ausländischer Produktion der Fall sein kann, sind diese nicht in die<br />

Gestehungskosten einzurechnen.<br />

4 Netznutzungsmodell für das <strong>Schweiz</strong>erische Übertragungsnetz NNMÜ-CH (<strong>VSE</strong>, 2013), Netznutzungsmodell für Verteilnetze der <strong>Schweiz</strong> NNMV-CH<br />

(<strong>VSE</strong> 2011).<br />

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(5) Das ganze Produktionsportfolio der Energie wird an die nachgelagerte Wertschöpfungsstufe<br />

„Einkauf & Handel“ abgegeben. Die entsprechende Disposition der für die Grundversorgung<br />

erforderlichen Energiemengen und -qualitäten erfolgt auf dieser Stufe.<br />

3.2 Einkauf & Handel<br />

(1) In der Wertschöpfungsstufe Einkauf & Handel fallen sämtliche zusätzlich zur Produktion notwendigen<br />

Beschaffungs- und Dispositionskosten eines Versorgungsunternehmens an. Insbesondere<br />

werden in dieser Wertschöpfungsstufe die Kosten aus Langfristverträgen (gemäss<br />

der Definition in Kapitel 2.2.3 hiervor), die Kosten sonstiger Beschaffungsverträge, und die<br />

allfälligen Kosten weiterer Beschaffungen am freien Markt verbucht. Im Unterschied zur kostenbasierten<br />

Produktion sind diese Verträge in der Regel marktpreisbasiert ausgestaltet.<br />

(2) Finanzielle Beteiligungen an Produktions- oder Handelsgesellschaften, welche zum Bezug<br />

entsprechender Strommengen berechtigen, werden, sofern die Bezugsrechte preisbasiert<br />

ausgestaltet sind, ebenfalls dieser Wertschöpfungsstufe zugeordnet. Im Unterschied zur<br />

Wertschöpfungsstufe der Produktion sind für das Kostenrechnungsschema in diesen Fällen<br />

nur die jeweiligen Beschaffungskosten relevant.<br />

(3) Der Einkauf und Handel ist für die Grundversorgung neben der Produktion relevant, da über<br />

diese Aktivitäten insbesondere Shortpositionen der Versorgung am Markt beschafft werden<br />

können. Zudem können in dieser Wertschöpfungsstufe wichtige Risiken für die Produktion<br />

und den Vertrieb optimiert bewirtschaftet werden. Die übrigen Kosten und Erlöse dieser<br />

Wertschöpfungsstufe eines Versorgungsunternehmens werden vom Versorgungsgeschäft<br />

abgegrenzt (z.B. Eigenhandel, Verkauf überschüssiger Energie). Dies geschieht indem der<br />

Einkauf & Handel als interner Dienstleister gegenüber der Produktion, dem Vertrieb und gegenüber<br />

dem Netz (Netzverluste) verstanden wird. Dadurch wird auch die Transparenz der<br />

internen Wertflüsse und der Kostenrechnung erhöht (siehe Kapitel 3.4 nachstehend).<br />

3.3 Vertrieb<br />

(1) Der Vertrieb stellt den direkten Kontakt zum Endkunden (Kundendienst, Produktmanagement,<br />

Produkt- und Preiskommunikation, Abrechnung, etc.) sicher. Er betreut und berät die<br />

unterschiedlichen Kundensegmente, gestaltet neue Produkte und zusätzliche Dienstleistungen,<br />

entwickelt diese weiter und stellt zumeist auch den Tagesbetrieb in den Bereichen<br />

Energiedatenmanagement (wie z.B. Mutationen, Fahrplan) und Abrechnung sicher. Je nach<br />

Auftrag und Strategie des einzelnen Versorgungsunternehmens fördert er zudem auch die<br />

Energieeffizienz u.ä. oder führt Kundeninformationsmassnahmen durch. Kundenspezifische<br />

und freiwillig angebotene Dienstleistungen sind mit deren Erlösen und Kosten von den Gestehungskosten<br />

abzugrenzen.<br />

(2) Leistungen des Energievertriebs sind kostenmässig vom Netzvertrieb abzugrenzen. Zudem<br />

ist darauf zu achten, dass Marktleistungen, d.h. Leistungen an Endkunden, die vom Netzzugang<br />

Gebrauch gemacht haben, auch in der Kostenrechnung klar von den erforderlichen<br />

Leistungen für die Grundversorgung abgegrenzt werden.<br />

(3) Aus dem beim Einkauf & Handel verantworteten, gesamten Energieportfolio eines Versorgungsunternehmens<br />

werden alle Endkunden im angestammten Versorgungsgebiet grundsätzlich<br />

mit demselben Energiemix über den Vertrieb versorgt. Die kundengerechte und diskriminierungsfreie<br />

Produkt- und Preisgestaltung in- und ausserhalb der Grundversorgung obliegt<br />

dem Vertrieb.<br />

3.4 Schnittstellen der Wertschöpfungsstufen<br />

(1) Es wird empfohlen, die Gestehungskosten für jede einzelne Wertschöpfungsstufe einzeln zu<br />

ermitteln.<br />

(2) Folgende Gründe sprechen dafür:<br />

• Prozesse und Vermögensstrukturen sind auf jeder Wertschöpfungsstufe unterschiedlich.<br />

Hieraus resultieren signifikante Unterschiede in den Kostenarten und Kostenstrukturen,<br />

die sich auch in der Ermittlung der Gestehungskosten auswirken. Beispielsweise<br />

folgt die Bewertung von Kraftwerksanlagen anderen Grundsätzen als die<br />

getätigter Handelsgeschäfte. Beide Bewertungen haben jedoch Auswirkungen auf die<br />

resultierenden Kapitalkosten.<br />

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• Auf jeder Wertschöpfungsstufe existieren rechnerisch Strombezug und Stromabgabe.<br />

Deren monetäre Bewertung basiert aufgrund der vorgenannten Andersartigkeiten in<br />

den Prozess- und Vermögensstrukturen auf deutlich voneinander abweichenden Verfahren<br />

und Methoden. Die Bewertung der von einem Kraftwerk produzierten Strommengen<br />

kann beispielsweise zu Produktionskosten inkl. eines angemessenen Gewinns<br />

erfolgen, wohingegen die Bewertung eines Beschaffungsvertrages von den Vertragskonditionen,<br />

der gegenwärtigen Marktpreissituation und der bestehenden Risikoposition<br />

abhängen kann.<br />

• Innerhalb jeder Wertschöpfungsstufe wird ein Stromaufkommen generiert sowie Strom<br />

verbraucht. Beispielsweise wird auf Ebene der Wertschöpfungsstufe 'Einkauf &<br />

Handel' Strom auf dem Grosshandelsmarkt gekauft und auf diesem auch Strom verkauft.<br />

Weiterhin werden Strommengen zwischen den Wertschöpfungsstufen ausgetauscht.<br />

Beispielsweise werden auf der Stufe 'Einkauf & Handel' Strommengen von<br />

der Produktion übernommen und andere Strommengen an die Stufe Vertrieb abgegeben.<br />

Für die Ermittlung der Gestehungskosten für die Energielieferung an Endkunden<br />

in Grundversorgung ist aus den komplexen Energieflüssen eines Versorgungsunternehmens<br />

nun die Menge zu identifizieren und zu bewerten, die an die genannte Kundengruppe<br />

geliefert werden soll. Dabei sind wertschöpfungsstufeninhärente Mengen<br />

zu neutralisieren sowie die verbleibenden Mengen zu identifizieren und zu bewerten.<br />

(3) Die aus vorgenannten Punkten resultierende Komplexität lässt sich am effizientesten durch<br />

ein geeignetes Portfoliomodell auflösen. Das in dieser <strong>Branchenempfehlung</strong> vorgeschlagene<br />

Verfahren zur Ermittlung der Gestehungskosten basiert daher auf einem solchen. Es besitzt<br />

folgenden grundsätzlichen Aufbau:<br />

• Für jede Wertschöpfungsstufe (Produktion, Einkauf & Handel, Vertrieb und Netz) wird<br />

ein Portfolio definiert, in welchem die jeweiligen Mengen zu Strombezug und Stromabgabe<br />

nach Quellen und Senken aggregiert sowie bewertet sind.<br />

• Weiterhin werden die Beziehungen zwischen den Portfolios berücksichtigt, so dass<br />

eine Übergabe von bewerteten Mengen von einem Portfolio zum nächsten möglich ist.<br />

Folgende Prinzipdarstellung verdeutlicht dies:<br />

Abbildung 2<br />

Portfoliomodell<br />

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(4) Wesentliches Strukturmerkmal des Portfoliomodells ist die Abgrenzung und Unabhängigkeit<br />

der Wertschöpfungsstufen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass auf Ebene der Produktion keine<br />

Zuordnung produzierter Strommengen zu Abnehmergruppen, insbesondere nicht zu Endkunden,<br />

erfolgt, sondern diese nach Abzug des Eigenbedarfes vollständig an die Wertschöpfungsstufe<br />

Einkauf & Handel zur Vermarktung übergeben werden. Im Rahmen des Einkauf &<br />

Handels werden diese mit weiteren am Markt beschafften Mengen zusammengeführt. Dann<br />

erfolgt ebenfalls auf Ebene der Stufe Einkauf & Handel die Festlegung, welche Mengen zu<br />

welchen Preisen an den Vertrieb, das Netz oder die Produktion abgegeben oder am Grosshandelsmarkt<br />

veräussert werden sollen. Die Wertschöpfungsstufe Vertrieb bezieht die zur<br />

Belieferung der Endkunden benötigten Mengen vollständig von der Wertschöpfungsstufe<br />

Einkauf & Handel. Auf Stufe Vertrieb erfolgt dann auch die konkrete Zuordnung der insgesamt<br />

beschafften Mengen zu einzelnen Kunden- und Produktgruppen. Mit diesem Ansatz<br />

wird auf jeder Wertschöpfungsstufe die erforderliche unternehmerische Flexibilität gewahrt<br />

sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass auf jeder Stufe unterschiedliche Marktregeln<br />

und darauf aufbauende Geschäftsmodelle greifen.<br />

(5) In jedem Portfolio werden die Energiekosten vollständig ermittelt. Dies ist erforderlich, um die<br />

jeweiligen Teilmengen, die über die Wertschöpfungsstufen hinweg von einem Portfolio zu einem<br />

anderen übergeben werden, korrekt bewerten zu können. Im Portfolio Produktion ergeben<br />

sich die Energiekosten insbesondere aus den Beschaffungskosten für den Strombezug<br />

von Partnerwerken und Beteiligungen sowie den Gestehungskosten der Eigenproduktion. Im<br />

Portfolio Einkauf & Handel ergeben sich die Energiekosten aus den von der Produktion übernommenen,<br />

bewerteten Mengen, den Kosten für langfristige Bezugsverträge, den sonstigen<br />

Beschaffungen am Markt sowie der Bewertung einer möglichen offenen Position. Im Portfolio<br />

Vertrieb ergeben sich die Energiekosten aus den bewerteten Teilmengen, die vom Handel<br />

bezogen werden. Die jeweils ermittelten Energiekosten fliessen in die Gestehungskosten ein.<br />

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4. Grundsätze der Kostenermittlung und -zuordnung<br />

4.1 Allgemeines<br />

(1) Hauptaufgabe des vorliegenden Kostenrechnungsschemas ist eine allgemeinverständliche<br />

Anleitung für die Verteilnetzbetreiber mit Grundversorgungsauftrag zu geben für:<br />

• Bestimmung der Höhe der Gestehungskosten der Energielieferung an Endverbraucher<br />

mit Grundversorgung zur Berechnung der entsprechenden Energieliefertarife<br />

• Zuordnung der anrechenbaren Kosten auf den Kostenträger Grundversorgung nach<br />

objektiven Kriterien der Kostenverursachung<br />

(2) Im Unterschied zur Bestimmung der anrechenbaren Netzkosten im Sinne von Art. 15<br />

StromVG fehlen entsprechende Vorgaben zur Ermittlung der Gestehungskosten der Energielieferung<br />

der Grundversorgung auf Stufe Gesetz und Verordnung. Art. 4 Abs. 1 StromVV gibt<br />

lediglich vor, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung<br />

an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen<br />

des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat.<br />

(3) Aus Sicht des <strong>VSE</strong> ist es angemessen und sinnvoll, die Grundsätze und Prinzipien des vom<br />

<strong>VSE</strong> empfohlenen Kostenrechnungsschemas für Verteilnetzbetreiber (KRSV-CH) soweit<br />

möglich zu übernehmen und auf diese zu verweisen. Die grundsätzlichen Empfehlungen zur<br />

Führung der Kostenrechnung als Vollkostenrechnung, zur Abgrenzung und zur Gliederung<br />

der Kostenrechnung sind in Analogie zum Netz auch für die Bestimmung der Gestehungskosten<br />

der Energielieferung für die Grundversorgung anwendbar.<br />

(4) Für die Bestimmung der Gestehungskosten sind alle Kosten relevant, welche mit der Produktion,<br />

des Einkaufs, dem Handel und dem Vertrieb der für die Grundversorgung relevanten<br />

Energielieferung ursächlich im Zusammenhang stehen. Weitere Leistungen auf den einzelnen<br />

Wertschöpfungsstufen, z.B. das Angebot von Regelenergie für die Systemdienstleistungen<br />

der Swissgrid durch die Produktion oder das Angebot von frei wählbaren Zusatzprodukten<br />

durch den Vertrieb sind mit den entsprechenden Kosten und den jeweiligen Erlösen<br />

sachgerecht und nachvollziehbar abzugrenzen. Eine Berücksichtigung von entsprechenden<br />

Nebengeschäften und deren Erlöse im vorliegenden Gestehungskostenschema ist daher<br />

nicht notwendig.<br />

(5) Die Wertermittlung für die einzelnen Positionen des Gestehungskostenschemas erfolgt aus<br />

betriebswirtschaftlicher Sicht unter Einbezug von kalkulatorischen Kostenelementen. Die<br />

sachlichen Abgrenzungen zwischen der Finanz- und der Kostenrechnung sind analog zur<br />

Bestimmung des KRSV-CH vorzunehmen. 5<br />

(6) Die Kostenrechnung wird anhand von Plan- bzw. Budgetwerten zum Zweck der Tarifkalkulation<br />

erstellt. Sie kann auch anhand der Ist-Werte zum Zweck der Nachkalkulation geführt<br />

werden.<br />

(7) Das Geschäftsjahr kann vom Verteilnetzbetreiber frei bestimmt werden. Neben dem Kalenderjahr<br />

kann insbesondere auch das hydrologische Jahr verwendet werden. Im Falle von unterschiedlichen<br />

Geschäftsjahren bei Beteiligungsgesellschaften oder Partnerwerken ist die<br />

entsprechende zeitliche Abgrenzung der Kosten und Erlöse sicherzustellen.<br />

4.2 Kostenschema Gestehungskosten<br />

(1) Die Herleitung der einzelnen Kostenarten soll in vergleichbarer Art und Weise zu den Kostenartengruppen<br />

im Netzbereich gemäss den Empfehlungen des KRSV-CH erfolgen.<br />

(2) Aus vorliegenden Gründen empfiehlt der <strong>VSE</strong> den betroffenen Verteilnetzbetreibern mit<br />

Grundversorgungsauftrag die Abbildung des nachstehenden Gestehungskostenschemas zur<br />

Ermittlung der vollständigen Gestehungskosten für die Energielieferung an Endverbraucher<br />

mit Grundversorgung. Das Schema orientiert sich weitgehend am Schema der anrechenbaren<br />

Kostenelemente im Bereich Netze gemäss KRSV. 6 Das Schema bildet die Kostenstruktur<br />

der relevanten Kostenträger pro Wertschöpfungsstufe ab. Die Kostenartengruppen können<br />

5 Vgl. Kapitel 5 des KRSV-CH.<br />

6 Vgl. Kapitel 5.3 des KRSV-CH.<br />

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sich aus Primär- und Sekundärkosten zusammensetzen. Sekundärkosten können via Leistungsverrechnung<br />

und Umlagen entstehen. Die Prinzipien der Schlüsselung von Gemeinkosten<br />

gemäss Art. 7 Abs. 5 StromVV sind sinngemäss anzuwenden.<br />

(3) Das folgende Kostenschema dient als Orientierung, muss nicht zwingend in diesem Detaillierungsgrad<br />

ermittelt werden und kann unternehmensspezifisch abweichen. Kostenpositionen,<br />

die zum Beispiel der Position Beschaffungskosten zugewiesen wurden, können bei Verteilnetzbetreibern<br />

ohne Produktion und/oder Handel der Position Vertrieb zugeordnet werden.<br />

Die Kostengruppen pro Wertschöpfungsstufe bilden primär Rollen und nicht Organisationseinheiten<br />

eines Unternehmens ab.<br />

Kostengruppen pro Wertschöpfungsstufe Produktion Einkauf Vertrieb<br />

& Handel<br />

4.3.1 4.3.2 4.3.3<br />

100 Kalkulatorische Kapitalkosten der Anlagen<br />

100.1 Kalkulatorische Abschreibungen X<br />

100.2 Kalkulatorische Zinsen X<br />

200 Betriebskosten<br />

200.1 Anlagenbetrieb X<br />

200.2 Instandhaltung der Anlagen X<br />

200.3 Eigenbedarf (inkl. Netznutzung und SDL) X<br />

200.4 Pumpspeicherbetrieb X<br />

200.5 Ausgleichsenergie X<br />

200.6 Einstauersatz X<br />

200.7 Auflösung / Bildung Rückstellungen X<br />

200.8 Übrige Betriebskosten X<br />

300 Beschaffungskosten<br />

300.1 Beschaffung bei Partnerwerken/ Beteiligungen<br />

X<br />

300.2 Langfristige Bezugsverträge X X<br />

300.3 Beschaffung Börse / OTC X<br />

300.4 Beschaffungsnebenkosten / Disposition X<br />

600 Verwaltungs- und Vertriebskosten<br />

600.1a Management, Verwaltung X X X<br />

600.1b Kapitalsteuern X X X<br />

600.2 Vertriebskosten X<br />

600.3 Kalkulatorische Verzinsung des Nettoumlaufvermögens<br />

X X X<br />

600.4 Sonstige Kosten X X X<br />

700 Direkte Steuern<br />

700.1 Aufwandgleiche direkte Steuern X X X<br />

700.2 Kalkulatorische Steuern X X X<br />

800 Abgaben<br />

800.1 Konzessionsabgaben X<br />

800.2 Wasserzinsen X<br />

800.3 Gratis- und Vorzugsenergielieferungen X<br />

900 Sonstige Erlöse<br />

900.1 Subventionen / Kostenbeiträge X<br />

900.2 Sonstige Erlöse X X<br />

Tabelle 1<br />

Kostenschema Gestehungskosten (Übersicht)<br />

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4.3 Gestehungskosten der einzelnen Wertschöpfungsstufen<br />

(1) Nachstehend werden die einzelnen Kostenarten pro Wertschöpfungsstufe gemäss der Übersicht<br />

in Tabelle 1 beschrieben. Die Erläuterungen beschränken sich auf die wesentlichen Positionen,<br />

sind beispielhaft und nicht abschliessend.<br />

4.3.1 Gestehungskosten Produktion<br />

100 Kalkulatorische Kapitalkosten<br />

100.1 Kalkulatorische Abschreibungen<br />

Die Methode der kalkulatorischen Abschreibung der Produktionsanlagen ist im Unterschied<br />

zum Netzbereich nicht vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber definiert. Gemäss Weisung<br />

3/2012 erfolgen die kalkulatorischen Abschreibungen linear über den jeweils kürzeren Zeitraum<br />

von wirtschaftlicher Nutzungsdauer oder Konzessionsdauer auf der Basis von Anschaffungswerten.<br />

Diese können sowohl Sachanlagen wie auch immaterielle Anlagen (z.B.<br />

Bezugsrechte oder einmalige Verleihgebühren, vgl. 100.4) umfassen.<br />

100.2 Kalkulatorische Verzinsung<br />

Die kalkulatorische Verzinsung der Produktion ist im Unterschied zum Netzbereich nicht vom<br />

Gesetz- bzw. Verordnungsgeber definiert.<br />

Produktionsanlagen<br />

Die kalkulatorischen Zinsen bei Produktionsanlagen werden auf den Anlagenrestwerten<br />

(inkl. Gebäude und Land) berechnet. Für die Herleitung des Zinssatzes vgl. Kapitel 6.3.<br />

Anlagen im Bau<br />

Anlagen im Bau (AiB) stellen analog zu den bereits betriebenen Anlagen betriebsnotwendiges<br />

Vermögen dar. Die kalkulatorischen Zinsen der AiB werden auf den aufgelaufenen Kosten<br />

der noch nicht abgeschlossenen Investitionen berechnet. Anzahlungen für Anlagen sind<br />

ebenfalls als AiB oder als Teil des Nettoumlaufvermögens zu verzinsen (vgl. Position 600.3).<br />

Partnerwerke<br />

Analog zu den eigenen Produktionsanlagen (inkl. AiB) sind auch die gemeinschaftlich mit<br />

Partnern betriebenen Anlagen in Partnerwerken zu verzinsen. Die kalkulatorische Verzinsung<br />

erfolgt anhand des Beteiligungsverhältnisses auf der Basis der anteiligen Restwerte<br />

des Anlagevermögens der Partnerwerke und auf dessen anteiligen betriebsnotwendigen<br />

Nettoumlaufvermögen.<br />

Immaterielle Rechte und/oder Beteiligungen<br />

Auch Beteiligungen und/oder immaterielle Rechte aus Bezugsrechten oder Bezugsverträgen<br />

sind aktivierbar und stellen betriebsnotwendiges Anlagevermögen dar. Die aus Stromlieferverträgen<br />

bestehenden Bezugsrechte können auch als Derivate bilanziert werden. Entsprechende<br />

Vermögenswerte sind ebenfalls zu verzinsen.<br />

200 Betriebskosten<br />

200.1 Anlagenbetrieb<br />

Die Kosten für den Anlagenbetrieb bestehen aus Material, Fremd- und Eigenleistungen für<br />

insbesondere folgende Aktivitäten:<br />

• Effizienter Betrieb und Steuerung der Produktionsanlagen, insbesondere Leittechnik<br />

• Betriebsmessung und Messdatenmanagement<br />

• Fahrplanerstellung<br />

• Betriebssicherheit<br />

• Qualitätssicherung<br />

• Projektierung und Planung<br />

• Kalkulatorische Kapitalkosten von Informatik, Messwesen, Geräten, Gebäuden, etc.<br />

welche für den Anlagenbetrieb notwendig sind<br />

200.2 Instandhaltung der Anlagen<br />

Die Kosten für die Instandhaltung der Produktionsanlagen umfassen Material, Fremdleistungen<br />

und Eigenleistungen für Inspektionen, Wartung, Instandsetzung, Störungsbehebungen<br />

und Ersatz.<br />

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200.3 Eigenbedarf (inkl. Netznutzung und SDL)<br />

Die Energiekosten für den Eigenbedarf von Strom zum Betrieb der Produktionsanlagen werden<br />

vom Einkauf & Handel zu Bezugsmengen verrechnet. Der Bezugspreis basiert auf der<br />

Bezugsqualität der Energie. Werden mehrere Energiequalitäten für den Eigenbedarf genutzt,<br />

ergibt sich der Bezugspreis aus dem Bezugsmix.<br />

In bestimmten Fällen fallen für den Bezug von Strom zum Eigenbedarf auch Kosten für<br />

Netznutzung und Systemdienstleistungen an. Diese beinhalten auch SDL-Kosten. Die Kosten<br />

des bezogenen Stroms und die Kosten der Netznutzung stehen im direkten Zusammenhang<br />

mit der Stromproduktion und sind daher als Gestehungskosten anzusetzen.<br />

200.4 Pumpspeicherbetrieb<br />

Kosten der Pumpenergie stehen in direktem Zusammenhang mit der Energieproduktion. Sie<br />

fallen beim Einkauf & Handel als effektive Kosten an. Der Bezugspreis ergibt sich aus den<br />

Bezugsmengen bewertet zu den Beschaffungskosten für die entsprechende Energiequalität..<br />

200.5 Ausgleichsenergie<br />

Kosten, welche einer Bilanzgruppe (z.B. Kraftwerkseinheit) bei Abweichung von Fahrplänen<br />

belastet werden.<br />

200.6 Einstauersatz<br />

Als Entschädigung für entnommenes Wasser an Kraftwerksunterlieger ist in der Regel Energie<br />

zu liefern. Die Ersatzenergielieferung an Unterlieger ist Bedingung, dass das eigene<br />

Kraftwerk produzieren darf.<br />

Die Kosten für diese Energie sind mit Marktpreisen anzusetzen, da die gelieferte Energie<br />

entweder vom Einkauf & Handel selber am Markt zugekauft wird oder am Markt abgesetzt<br />

würde, wenn die Grundversorgung mit der bestehenden Energieproduktion bereits gedeckt<br />

wäre.<br />

200.7 Rückstellungen<br />

Zuweisungen bzw. Auflösungen von Rückstellungen für Betriebsrisiken gemäss individueller<br />

Risikobewertung sind in den Gestehungskosten kostensteigernd bzw. kostenmindernd zu<br />

berücksichtigen.<br />

200.8 Übrige Betriebskosten<br />

Übrige Betriebskosten im Zusammenhang mit für die Produktion notwendigen Anlagen und<br />

Leistungen sind beispielsweise<br />

300 Beschaffung<br />

• Kosten für Mieten, Benützungsentschädigungen und Leasing<br />

• Baurechtszinsen, Kulturschäden, Entschädigung für Nutzungsrechte<br />

• Prämien für Haftpflicht-, Vermögens- und Sachversicherungen<br />

300.1 Beschaffung bei Partnerwerken/Beteiligungen<br />

Eine eigentliche Beschaffung aus fremden Quellen ist auf der Stufe Produktion nicht vorgesehen,<br />

sie findet über den Einkauf & Handel statt. Jedoch ist es üblich, die (nicht konsolidierten)<br />

anteiligen Produktionskosten der Partnerwerke als Beschaffungskosten der Produktion<br />

in die Gestehungskostenberechnung des Versorgers miteinzubeziehen.<br />

Die Partnerwerke können hierfür eine Kostenrechnung nach den gleichen Grundsätzen wie<br />

die eigenen Kraftwerke erstellen oder sich auf die Jahresrechnung abstützen.<br />

Wird vereinfachend auf die Finanzrechnung bzw. die Jahresrechnung abgestützt, sind die<br />

notwendigen Korrekturen, wie beispielsweise die Abschreibungen, der Finanzaufwand, die<br />

Steuern und die ausgewiesenen Gewinne der Partnerwerke, vorzunehmen, da diese aus unternehmenspolitischen<br />

und steuerlichen Gesichtspunkten dargestellt werden.<br />

Die kalkulatorischen Kapitalkosten der Partnerwerke (Abschreibungen, Kapitalverzinsung,<br />

Steuern) sind analog zu eigenen Produktionsanlagen neu zu ermitteln. Umgekehrt sind die<br />

effektiv in der Finanzrechnung des Partnerwerks verrechneten Abschreibungen, Steuern,<br />

Gewinne und der Finanzaufwand heraus zu rechnen. Die kalkulatorische Verzinsung wird<br />

anteilsmässig bereits in Position 100.2 berücksichtigt. In Position 300.1 werden die übrigen<br />

aufwandgleichen Kosten inkl. den kalk. Abschreibungen der Partnerwerke ausgewiesen.<br />

300.2 Langfristige Bezugsverträge<br />

Die effektiven Beschaffungskosten aufgrund langfristiger Bezugsverträge, können analog zu<br />

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Partnerwerken der Produktion zugeordnet werden. Im Falle deren Aktivierbarkeit ist die Verzinsung<br />

dieser Vermögenswerte in Position 100.2 sichergestellt.<br />

600 Verwaltungskosten<br />

600.1 a. Management, Verwaltung<br />

Anteilige Kosten für Geschäftsleitung, Sekretariat, Rechnungswesen, Mahn- und Inkassowesen,<br />

Controlling, Personalwesen, Rechtsdienst, Informatik, interne Post, Telefonzentrale,<br />

anteilige Raumkosten, kalk. Kapitalkosten für Verwaltungsinfrastruktur, Bank- und Postcheckgebühren,<br />

übrige Gebühren, Debitorenverluste, Delkredereveränderungen, Verbandsbeiträge,<br />

Geschäftsbericht, Kommissions- und Verbandsarbeit, Unternehmenskommunikation,<br />

etc. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.<br />

b. Kapitalsteuern<br />

Allfällige, anteilige Kapitalsteuern auf Stufe Produktion sind separat auszuweisen.<br />

600.3 Kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens<br />

Kalkulatorischer Zins auf dem Nettoumlaufvermögen der Produktion (Umlaufvermögen ./.<br />

kurzfristiges Fremdkapital).<br />

600.4 Sonstige Kosten<br />

Sonstige Kosten der Produktion sind insbesondere Finanzierungsnebenkosten, wie Fremdwährungseffekte<br />

bei ausländischen Beteiligungen, Emissionskosten/Disagios von Anleihen,<br />

Zinsen, Bankspesen, Kommissionen; Kosten für Forschung und Entwicklung etc.<br />

700 Direkte Steuern<br />

700.1 Aufwandgleiche direkte Steuern<br />

Ertragssteuern der relevanten Gesellschaften, die effektiv im Geschäftsjahr angefallen sind<br />

und anteilig der Produktion belastet werden (ex post-Betrachtung). Bei der Ex ante-<br />

Berechnung kann eine Abschätzung auf vergangenen Ist-Werte und voraussichtlichen Entwicklungen<br />

vorgenommen werden.<br />

700.2 Kalkulatorische Steuern<br />

Alternativ zu aufwandgleichen, direkten Steuern können ausgehend von der WACC-Formel<br />

und unter Annahme eines Finanzierungsverhältnisses und einer Fremdkapitalrisikoprämie<br />

aus dem betriebsnotwendigen Vermögen und dem mittleren Steuersatz die anteiligen kalkulatorischen<br />

Steuern angesetzt werden.<br />

800 Abgaben<br />

800.1 Konzessionsabgaben<br />

Mit jährlichen Konzessionsabgaben der Produzenten zugunsten des Gemeinwesens (Gemeinden,<br />

Kantone) wird das Recht entschädigt, auf öffentlichem Grund und Boden eine Produktionsanlage<br />

zu errichten und zu betreiben (Entgelt für gesteigerten Gemeingebrauch). Im<br />

Fall von einmaligen Konzessionsabgaben können diese analog zu den betreffenden Anlagen<br />

aktiviert und über die Konzessionsdauer abgeschrieben werden.<br />

800.2 Wasserzinsen<br />

Der Wasserzins ist die Abgeltung zugunsten des Gemeinwesens (Gemeinden, Kantone) der<br />

Nutzung der Wasserkraft, die zur Energieerzeugung genutzt wird.<br />

800.3 Gratis- und Vorzugsenergie<br />

Alternativ oder ergänzend zu monetären Abgaben wird den Gemeinden und Kantonen als<br />

Entschädigung der Konzession oft Gratis- bzw. Vorzugsenergie geliefert. Diese Gratis- bzw.<br />

Vorzugsenergie wird zu Gestehungskosten (inkl. anteilige Verwaltungs- und Vetriebsgemeinkosten)<br />

bewertet und als Abgabe verrechnet.<br />

900 Sonstige Erlöse der Produktion<br />

900.1 Subventionen und Kostenbeiträge<br />

Allfällige Subventionen, z.B. für betriebliche Massnahmen im Bereich der Renaturierung gemäss<br />

Gewässerschutz- bzw. Fischereigesetz, sind den Gestehungskosten gegenzurechnen.<br />

Einmalige Investitionskostenbeiträge bei baulichen Massnahmen sind zu passivieren und<br />

analog zur Abschreibungsdauer der betroffenen Anlagen aufzulösen.<br />

900.2 Sonstige Erlöse<br />

Sonstige Erlöse der Produktion, die sich im Rahmen der Kalkulation der Produktionskosten<br />

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kostenmindernd auswirken, sofern diese nicht schon in den Positionen 100 bis 700 in Abzug<br />

gebracht wurden. Dies wären zum Beispiel Honorare für Ingenieursleistungen, Beratungen,<br />

Erlöse aus Bau- und Wartungsarbeiten für Dritte, Betriebsführungen für Dritte, Vermietung<br />

von Material, gemeinsamer Einkauf von Material, anteilige Mahngebühren, Verzugszinsen,<br />

Rückerstattungen von früher bezahlten und in die Gestehungskosten eingerechneten SDL-<br />

Kosten etc.<br />

4.3.2 Gestehungskosten Einkauf & Handel<br />

300 Beschaffungskosten<br />

300.2 Langfristige Beschaffungsverträge<br />

Einkaufskosten aus den Bezugsverträgen sind in dieser Höhe anrechenbare Kosten. Diese<br />

sind anteilig bei der Belieferung der Endkunden in der Grundversorgung zu berücksichtigen.<br />

300.3 Beschaffung Börse / OTC<br />

Die effektiv für die Grundversorgung angefallenen Kosten für den Kauf von Energie an der<br />

Börse oder OTC sind in dieser Höhe anzusetzen. Darunter fallen auch Kosten für die Beschaffung<br />

von Ausgleichsenergie. Basis für die Ermittlung der aus Handelsgeschäften mit<br />

OTC-Partnern und Börsen resultierenden Energiekosten sollten im Rahmen der Vorkalkulation<br />

zunächst die vereinbarten Arbeitsentgelte sein. Leistungsbezogene Vergütungsbestandteile<br />

könnten in ihrer wahrscheinlich anfallenden Höhe geschätzt und dann den Arbeitskosten<br />

hinzu addiert werden. Gleiches gilt für sonstige Preisbestandteile. Ebenfalls hinzuzurechnen<br />

bei grenzüberschreitendem Handel sind die entstehenden Grenzkapazitätskosten.<br />

300.4 Beschaffungsnebenkosten / Disposition<br />

Für den Kauf und Verkauf von Energie am Markt bzw. für die Verhandlung und den Abschluss<br />

von Beschaffungsverträgen fallen neben den Kosten für die Energie auch Beschaffungsnebenkosten<br />

an. Diese Kosten sind anteilig anzusetzen.<br />

Die anteiligen Betriebskosten der mit dem Einkauf & Handel betrauten Personen sowie die<br />

kalkulatorischen Kapitalkosten deren Infrastruktur, insbesondere der eingesetzten Energiedatenmanagement-<br />

und Handelssysteme sind zu berücksichtigen.<br />

600 Verwaltungskosten<br />

600.1 a. Management, Verwaltung<br />

Anteilige Kosten für Geschäftsleitung, Sekretariat, Rechnungswesen, Mahn- und Inkassowesen,<br />

Controlling, Personalwesen, Rechtsdienst, Informatik, interne Post, Telefonzentrale,<br />

anteilige Raumkosten, kalk. Kapitalkosten für Verwaltungsinfrastruktur, Bank- und Postcheckgebühren,<br />

übrige Gebühren, Debitorenverluste, Delkredereveränderungen, Verbandsbeiträge,<br />

Geschäftsbericht, Kommissions- und Verbandsarbeit, Unternehmenskommunikation,<br />

etc. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.<br />

b. Kapitalsteuern<br />

Allfällige, anteilige Kapitalsteuern auf Stufe Einkauf & Handel sind separat auszuweisen.<br />

600.3 Kalkulatorische Verzinsung des Nettoumlaufvermögens<br />

Für den Geschäftszweck Einkauf & Handel ist insbesondere Umlaufvermögen in Form liquider<br />

Mittel betriebsnotwendig. Das generierte Einkaufs- und Handelsvolumen bedingt in der<br />

Regel einen hohen Bestand an gebundenen Mittel im Umlaufvermögen. Besonderer Beachtung<br />

bedarf die Bewertung der offenen Positionen aus Handelsgeschäften, aus Absicherungsgeschäften<br />

und aus Fremdwährungstransaktionen. Das Umlaufvermögen ist so hoch<br />

zu bemessen, dass sämtliche Schwankungen und Eventualitäten des Geschäfts mit entsprechenden<br />

Mitteln abgefangen und bewältigt werden können. Die jederzeitige Zahlungsfähigkeit<br />

muss gewährleistet sein.<br />

Dieses eingesetzte Kapital ist mit einem für die spezifischen Einkaufs- und Handelsrisiken<br />

adäquaten Kapitalkostensatz (WACC) zu verzinsen. Für die Herleitung des Zinssatzes vgl.<br />

Kapitel 6.3.<br />

600.4 Sonstige Kosten von Einkauf & Handel sind insbesondere Finanzierungsnebenkosten, wie<br />

Fremdwährungseffekte, Zinsen, Bankspesen, Kommissionen, etc.<br />

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700 Direkte Steuern<br />

700.1 Aufwandgleiche direkte Steuern<br />

Ertragssteuern der relevanten Gesellschaften, die effektiv im Geschäftsjahr angefallen sind<br />

und anteilig dem Einkauf & Handel belastet werden (ex post-Betrachtung). Bei der ex ante-<br />

Berechnung kann eine Abschätzung auf vergangenen Ist-Werten und voraussichtlichen<br />

Entwicklungen vorgenommen werden.<br />

700.2 Kalkulatorische Steuern<br />

Alternativ zu aufwandgleichen, direkten Steuern können ausgehend von der WACC Formel<br />

und unter Annahme eines Finanzierungsverhältnisses und einer Fremdkapitalrisikoprämie<br />

aus dem betriebsnotwendigen Vermögen und dem mittleren Steuersatz die anteiligen kalkulatorischen<br />

Steuern angesetzt werden.<br />

4.3.3 Gestehungskosten Vertrieb<br />

600 Verwaltungs- und Vertriebskosten<br />

600.1 a. Management, Verwaltung<br />

Anteilige Kosten für Geschäftsleitung, Sekretariat, Rechnungswesen, Mahn- und Inkassowesen,<br />

Controlling, Personalwesen, Rechtsdienst, Informatik, interne Post, Telefonzentrale,<br />

anteilige Raumkosten, kalkulatorische Kapitalkosten für Verwaltungsinfrastruktur, Bank- und<br />

Postcheckgebühren, übrige Gebühren, Debitorenverluste, Delkredereveränderungen, Verbandsbeiträge,<br />

Geschäftsbericht, Kommissions- und Verbandsarbeit, Unternehmenskommunikation,<br />

etc. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.<br />

b. Kapitalsteuern<br />

Allfällige, anteilige Kapitalsteuern auf Stufe Vertrieb sind separat auszuweisen.<br />

600.2 Vertriebskosten<br />

Die zentralen Kosten dieser Wertschöpfungsstufe sind die Vertriebskosten. Diese umfassen<br />

insbesondere folgende, nicht abschliessend aufgezählte Aktivitäten: Produktentwicklung,<br />

Pricing, Channel Management, Produktkommunikation, Aufbau und Anwendungen von IT-<br />

Applikationen zu Kundenbetreuung, Kundenservice-Centers, Messdatenverarbeitung und<br />

Fakturierung, Aufwendungen für gesetzliche Pflichten wie Stromkennzeichnung, kalkulatorische<br />

Kapitalkosten für Vertriebsinfrastruktur.<br />

600.3 Kalkulatorische Verzinsung des Nettoumlaufvermögens<br />

Vertriebstätigkeit benötigt flüssige Mittel für den Einkauf der Energie und deren Vorfinanzierung<br />

bis zum Zahlungseingang. Das eingesetzte Kapital, dass für die sichere Geschäftsabwicklung<br />

benötigt und eingesetzt wird, ist mit dem WACC zu verzinsen. Für die Herleitung<br />

des Zinssatzes vgl. Kapitel 6.3.<br />

Es muss immer ausreichend Liquidität vorhanden sein, um als Unternehmen mit Grundversorgungsauftrag<br />

zahlungsfähig zu sein und die Energie vorfinanzieren zu können. In der<br />

Bemessung der Höhe des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens müssen daher aller<br />

Geschäftsfälle – sprich mögliche Risiken – berücksichtigt werden. Ein Zahlungsausfall oder<br />

erhöhte Einkaufskosten durch Schwankungen an den Märkten oder im Wechselkurs muss in<br />

der Liquiditätsplanung beachtet werden. Die unternehmensnotwendige Bedeutung, ausreichender<br />

Liquidität eingeplant zu haben und vorzuhalten, gilt insbesondere, wenn Kraftwerke<br />

ausfallen und die fehlende Produktion für die Grundversorgung eingekauft werden muss.<br />

Gemäss Art. 6 StromVG besteht die Pflicht der jederzeitigen Versorgung. Deshalb müssen<br />

entsprechend liquide Mittel für den Eintrittsfall bereitgehalten werden. Während die direkten<br />

Kostenfolgen (z.B. höhere Beschaffungskosten) in den Folgejahren abgewickelt werden,<br />

bindet die Vorhaltung Mittel bzw. Vermögen. Das Nettoumlaufvermögen zur Sicherstellung<br />

der Versorgungspflicht ist als gesetzliche Vorgabe betriebsnotwendig und daher zu verzinsen.<br />

600.4 Sonstige Kosten des Vertriebs wie zum Beispiel Beiträge an Vertriebspartnerschaften, etc.<br />

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700 Direkte Steuern<br />

700.1 Aufwandgleiche direkte Steuern<br />

Ertragssteuern der relevanten Gesellschaften, die effektiv im Geschäftsjahr angefallen sind<br />

und anteilig dem Vertrieb belastet werden (ex post-Betrachtung). Bei der Ex ante-<br />

Berechnung kann eine Abschätzung auf vergangenen Ist-Werte und voraussichtlichen Entwicklungen<br />

vorgenommen werden<br />

700.2 Kalkulatorische Steuern<br />

Alternativ zu aufwandgleichen, direkten Steuern können ausgehend von der WACC Formel<br />

und unter Annahme eines Finanzierungsverhältnisses und einer Fremdkapitalrisikoprämie<br />

aus dem betriebsnotwendigen Vermögen und dem mittleren Steuersatz die anteiligen kalkulatorischen<br />

Steuern angesetzt werden.<br />

900 Sonstige Erlöse<br />

900.2 Sonstige Erlöse des Vertriebs, die sich im Rahmen der Kalkulation der Vertriebskosten kostenmindernd<br />

auswirken, sofern diese nicht schon in den Positionen 600 und 700 in Abzug<br />

gebracht wurden, wie etwa Rückerstattungen von Lieferanten, Beiträge von Vertriebspartnern<br />

oder Dienstleistungen für Dritte.<br />

5. Kostenträgerstruktur<br />

(1) Gemäss Art. 6 StromVG hat der Verteilnetzbetreiber für die Energielieferung an Endverbraucher<br />

mit Grundversorgung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Zur konkreten Ausgestaltung<br />

der Kostenträgerrechnung äussern sich weder der Gesetzgeber noch die ElCom. In der<br />

KRSV empfiehlt der <strong>VSE</strong> für die Kosten und Erlöse der Energie der Grundversorgung aus<br />

praktischen Gründen mindestens zwei separate Kostenträger (Versorgungsenergie für feste<br />

Endverbraucher sowie für Endverbraucher mit Verzicht auf Netzzugang). Analog zur Netznutzung<br />

ist die weitere Detaillierung in Energieproduktgruppen bzw. Energieprodukte unternehmensspezifisch<br />

festzulegen. 7<br />

Abbildung 3<br />

Empfohlene Kostenträgerstruktur Netz und Energie Grundversorgung<br />

(2) Zur Abbildung des internen Werteflusses im Sinne des Portfoliomodells (vgl. Kapitel 3.4) ist<br />

es möglich, zusätzlich zu dem regulatorisch zwingenden Kostenträger auf Stufe des Vertriebs<br />

auch Vorkostenträger der vorgelagerten Wertschöpfungsstufen vorzusehen. Solche Vorkos-<br />

7 Vgl. Kapitel 7.2 der KRSV-CH.<br />

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tenträger ermöglichen die transparente Abbildung sämtlicher Wertschöpfungsstufen mit entsprechenden,<br />

internen Verrechnungspreisen zu geplanten bzw. effektiven Gestehungskosten.<br />

(3) Für die Kostenzuordnung gilt das Verursacherprinzip, d.h. jeder Kostenträger wird mit einem<br />

Kostenanteil für jene Energiemenge und -qualität belastet, welche er bezieht. In der Regel<br />

sind die Gestehungskosten der Produktion, des Einkauf & Handels nicht einer einzigen Kundengruppe<br />

bzw. einem Kostenträger direkt zuweisbar. In der Regel wird daher von einem<br />

Energieportfolio auf Stufe des Vertriebs, welches die aus verschiedenen Quellen beschaffte<br />

Energiemenge repräsentiert, ausgegangen, welches diskriminierungsfrei aufzuteilen ist. Die<br />

dazu verwendeten Schlüssel (z.B. Menge, Verbrauchsprofil oder Nutzungsdauer) müssen<br />

sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten werden. Direkte Zuordnungen zu<br />

einzelnen Kunden- oder Produktgruppen sind zulässig, sofern diese begründet werden können<br />

(z.B. Zertifikate oder kundenspezifische Verträge wie beispielsweise sogenannte backto-back-Verträge).<br />

(4) Zur Deckung des Elektrizitätsbedarfs der Endverbraucher in Grundversorgung und Endverbraucher<br />

mit Netzzugang reichen die Eigenproduktion und die Langfristverträge nicht immer<br />

aus. Wenn der Verbrauch und die Produktion nicht übereinstimmen, wird die fehlende Energie<br />

am Markt gekauft.<br />

(5) Stromqualitäten (hier verstanden als ökologische Qualitäten) können über das Konzept einer<br />

parallelen, virtuellen Zusatzrechnung gemäss dem Konzept des ökologischen Mehrwertes in<br />

die Kostenrechnung aufgenommen werden. Anstelle des ökologischen Mehrwertes treten in<br />

der Kostenrechnung die ökologischen Mehrkosten, d.h. alle Mehrkosten durch die Beschaffung<br />

und den Vertrieb ökologischer Produkte. Die Bewertungsgrundlage im Falle der Integration<br />

höherer Energiequalitäten und damit der „Qualitätskosten“ in der Grundversorgung sollten<br />

zum einen die Erwerbskosten der Qualitätszertifikate und zum anderen im Falle des Vorhandenseins<br />

eigener Produktionsanlagen alle Kosten sein, die im Zusammenhang mit der<br />

Sicherstellung der entsprechenden Qualitäten entstehen.<br />

(6) Die Kalkulation der Energietarife für Endverbraucher in Grundversorgung basiert vielfach auf<br />

einer angenommenen Absatzstruktur für Grund- und Spitzenlast sowie damit korrespondierend<br />

auf entsprechenden Bezugsstrukturen. Bei der Ermittlung der Gestehungskosten müssen<br />

diese Strukturen berücksichtigt werden. In finaler Ausgestaltung können die gemessenen<br />

Lastgänge und synthetischen Lastprofile der Kostenträger für die Schlüsselung der Energiekosten<br />

(ohne Vertriebskosten) eingesetzt werden.<br />

6. Bestimmung des angemessenen Gewinns<br />

6.1 Angemessener Gewinn für die Grundversorgung mit Energie<br />

(1) Der Gewinn kann wie folgt bestimmt werden:<br />

Der Gewinn kann bei der Energieproduktion als Prozentsatz (WACC) auf das eingesetzte<br />

Kapital bemessen werden.<br />

Im Handel & Einkauf und Vertrieb wird der angemessene Gewinn aus Sicht der Branche<br />

sachgerecht durch die Umsatzrendite bestimmt.<br />

(2) Für die Grundversorgung mit Energie gibt es weder im Gesetz noch auf Stufe der Verordnung<br />

eine explizite Regelung zum angemessenen Gewinn. Einerseits muss der Gewinn im<br />

Einklang mit den Regulierungsgrundsätzen für die Grundversorgung stehen (angemessene<br />

Tarife, Orientierung an Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen<br />

Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers). Andererseits ist der Zweck des StromVG zu beachten:<br />

wettbewerbsorientierter Elektrizitätsmarkt und Erhaltung und Stärkung der internationalen<br />

Wettbewerbsfähigkeit der <strong>Schweiz</strong>er Elektrizitätswirtschaft. Der Massstab sind letztendlich<br />

angemessene Tarife durch eine Orientierung an den Gestehungskosten inklusive eines<br />

angemessenen Gewinns.<br />

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6.2 Gewinnbestimmung bei der Produktion mit kalk. Zinssatz (WACC)<br />

(1) Der <strong>VSE</strong> empfiehlt für die angemessene Verzinsung bzw. den angemessenen Gewinn einen<br />

unternehmensindividuellen, technologiespezifischen WACC für die Produktion zu ermitteln.<br />

Damit kann die von der Branche geforderte risikogerechte Verzinsung, basierend auf einer betriebswirtschaftlich<br />

sachgerechten und transparenten Methode, sichergestellt werden. Die unternehmerischen<br />

Risiken in der Produktion sind dabei grundsätzlich höher als im Netz.<br />

(2) Die Ermittlung der angemessenen, risikogerechten Entschädigung muss repräsentativ für das<br />

regulierte Unternehmen sein. Allfällig verwendete Vergleichsunternehmen dürfen keine verzerrenden<br />

(Sonder-)Effekte aufweisen und sollten bezüglich ihres Produktionsportfolios möglichst<br />

homogen sein. Eine allfällige Vergleichsgruppe muss daher individuell für jedes EVU zusammengesetzt<br />

sein. Spezifische, im Vergleich zur Peer Group zusätzliche Risiken des eigenen<br />

Produktionsportfolios können über entsprechende Risikoprämien berücksichtigt werden (z.B.<br />

das politische-juristische Risiko der Kernkraft).<br />

(3) Die ElCom hat für das Jahr 2009 in einer Tarifprüfung einen WACC für die Energie von<br />

6.09%, für die Bestimmung der Kapitalkosten der Produktion ermittelt. 8 Den betroffenen Versorgern<br />

obliegt daher im Einzelfall die Aufgabe, die Anwendung des standardisierten „Energie-<br />

WACC“ der ElCom auf ihr Unternehmen zu hinterfragen.<br />

6.3 Gewinnbestimmung bei Handel & Einkauf und Vertrieb<br />

(1) Die Strombranche erachtet für die Berechnung des angemessenen Gewinns im Handel &<br />

Einkauf und Vertrieb statt der reinen WACC-Methode die Umsatzrendite als sachgerecht.<br />

(2) Ziel muss es sein, dem Einkauf & Handel und dem Vertrieb so viel Rendite zu gewähren, dass<br />

diese vergleichbar mit Gewinnen von anderen umsatzstarken, aber anlagenschwachen Unternehmen<br />

bzw. Branchen im Wettbewerb ist. Dienstleistungsunternehmen im Markt definieren<br />

ihren Erfolg oft über eine angemessene Umsatzrendite. Die Umsatzrendite kann auch mit einem<br />

Zuschlag auf den Selbstkosten einer effizienten Grundversorgung ermittelt werden.<br />

(3) Die absolute Höhe der Verzinsung wird bei der WACC-Methode dadurch ermittelt, dass der<br />

ermittelte WACC mit dem betriebsnotwendigen Vermögen multipliziert wird. Das betriebsnotwendige<br />

Vermögen besteht aus Sach-, Finanz- und immateriellen Anlagen und dem Nettoumlaufvermögen<br />

zur Finanzierung und Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung.<br />

Ein Nettoumlaufvermögen benötigen sowohl die Produktion, der Einkauf & Handel<br />

wie auch der Vertrieb. Im Unterschied zur anlageintensiven Produktion verfügen jedoch<br />

der Einkauf & Handel und der Vertrieb nur über ein geringes Anlagevermögen und somit, bei<br />

rein bilanzieller Bemessung des Nettoumlaufsvermögens, nur über eine geringe Verzinsungsbasis.<br />

Die absolute Verzinsung von Einkauf & Handel sowie vom Vertrieb würde daher bei der<br />

WACC-Methode im Einzelfall äusserst gering ausfallen. Versorger ohne wesentliche Tätigkeiten<br />

auf der Wertschöpfungsstufe Produktion würden damit keinen angemessenen Gewinn erwirtschaften<br />

können und damit letztlich im Wettbewerb mit Produzenten vom Markt verschwinden.<br />

Somit müsste bei der Anwendung der Kapitalverzinsung zur Bestimmung des angemessenen<br />

Gewinns einerseits der spezifische WACC des Einkauf & Handel sowie für den<br />

Vertrieb berücksichtigt und andererseits das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen ausreichend<br />

weit definiert werden, so dass die eingesetzten liquiden Mittel jegliche Liquiditätsschwankungen<br />

und auch den Versorgungsauftrag – selbst bei Ausfall von Produktionskapazitäten<br />

– jederzeit bedienen können.<br />

(4) Vergleichbare Margen auf Umsatzrenditen in der Form von EBIT- oder EBITDA-Margen bezogen<br />

auf den Vertrieb für die <strong>Schweiz</strong> oder in angrenzenden Ländern sind nicht verfügbar.<br />

Margen im Stromvertrieb werden von Regulatoren beispielsweise in Australien gewährt 9 . In<br />

Australien wurden im Rahmen einer Studie verschiedene Methoden und Regulierungspraxen<br />

8 z.B. http://www.elcom.admin.ch/dokumentation/00013/00063/00069/index.html?lang=de; Controle de la remuneration pour l ûtilisation du reseau et des<br />

tarifs de l electricité. 2009.<br />

9 SFG Consulting. Estimation of the regulated profit margin for electricity retailers in New South Wales. 2010.<br />

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zur Bestimmung einer angemessenen EBITDA-Marge im Vertrieb verglichen. Die Autoren<br />

empfahlen aufgrund ihrer Untersuchungen eine EBITDA-Marge von 4 bis 6%. 10<br />

10 Frontier Economics & SGF Consulting. Mass market new entrant retail costs and retail margin. 2006.<br />

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7. Anlagen<br />

7.1.<br />

EBIT-Margen von <strong>Schweiz</strong>er Firmen 11<br />

EBIT<br />

EBIT Umsatz<br />

2010 2011 2010 2010<br />

in % des Umsatzes<br />

in Mio. CHF<br />

Actelion 32.1 32.0 619.3 1'929.0<br />

B. Braun Holding 34.7 34.7 41.3 119.0<br />

Belimo Holding 19.5 16.0 83.2 426.4<br />

Bergb. Engelberg-Trübsee-Titlis 24.4 16.7 12.7 52.0<br />

Bergbahnen Destionation Gstaad 16.0 11.9 3.9 24.3<br />

BVZ Holding 17.7 9.9 23.0 129.9<br />

Coeclerici Compagnie 26.7 33.8 8.6 32.2<br />

Ems-Chemie Holding 17.7 18.5 282.0 1'596.0<br />

Erich Keller 15.5 21.6 3.4 21.9<br />

Geberit 22.6 24.1 486.2 2'146.9<br />

Inficon Holding 14.8 3.1 39.2 265.4<br />

Integra Holding 14.9 8.9 19.7 132.0<br />

Jungfraubahnen Holding 20.9 20.9 29.0 138.6<br />

Meyer Burger Technology 15.5 9.7 128.0 826.0<br />

Nestlé 14.8 14.6 16'194.0 109'722.0<br />

Nobel Biocare Holding 14.7 22.1 110.4 749.6<br />

Novartis 22.8 22.5 11'995.0 52'682.0<br />

Pilatus-Bahnen 22.6 31.1 4.7 20.8<br />

Richemont 19.7 16.0 1'761.5 8959.6.<br />

Rigi Bahnen 16.6 12.2 2.5 15.1<br />

Roche 28.4 25.0 13'486.0 47'473.0<br />

SGS 17.6 16.9 836.0 4'757.0<br />

SIX Group 17.8 21.4 216.9 1'220.5<br />

Sonova Holding 16.8 16.8 270.8 1'616.7<br />

SSM Schärer Schweiter Mettler 15.0 -19.6 12.9 85.9<br />

Straumann Holding 22.3 22.4 164.3 737.6<br />

Sunrise Communications 26.4 24.9 542.0 2'052.0<br />

Swisscom 21.9 22.4 2'625.0 11'988.0<br />

Syngenta 15.4 16.5 1'793.0 11'641.0<br />

Tecan Group 15.1 16.7 56.0 370.6<br />

Temenos Group 16.5 21.7 73.7 448.0<br />

The Swatch Group 23.5 17.6 1'436.0 6'108.0<br />

Töie Champöry-Crosets 24.0 33.2 4.0 16.6<br />

Transocean 19.5 38.1 1'866.0 9'576.0<br />

u-blox AG 16.9 7.1 19.1 112.8<br />

Würth-Gruppe <strong>Schweiz</strong> 15.0 15.7 146.9 980.4<br />

Xstrata 23.2 9.7 7'102.0 30'499.0<br />

Zambon Switzerland 20.4 23.3 28.0 137.0<br />

11<br />

Handelszeitung, ZERICH/DUN & BRADSTREET (SCHWEIZ) AG, Urdorf.<br />

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