erlanger examenskurs
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Besitzerhaltungsabsicht (+); insbesondere ausreichend, wenn<br />
Begleitmotiv<br />
RW/SCH (+)<br />
Erfolgsqualifikation nach § 251:<br />
§ 251 anwendbar auf § 252 („gleich einem Räuber“)<br />
Kausalität Schlag – Tod (+)<br />
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Gewalt<br />
und Tod?<br />
• auch Todesfälle auf der Flucht u.U. erfasst<br />
• auch auf Grund von H’s beruflicher Stellung nicht ohne<br />
weiteres eigenverantwortliche Selbstgefährdung (wohl im<br />
Gegenteil erhöhte Schutzbedürftigkeit, gerade weil von ihm<br />
auch Verfolgung von Dieben erwartet wird)<br />
• aber wohl eigenverantwortliche und unverhältnismäßige<br />
Selbstgefährdung, soweit er sich in Verkehr begibt, ohne<br />
sehen zu können; nicht typisches Risiko der qualifizierten<br />
Nötigung durch T, solange O durch Faustschlag nicht<br />
benommen ist<br />
• i.ü. dürfte es auch an der „Leichtfertigkeit“ fehlen<br />
Damit Strafbarkeit des K nur nach § 252; § 240 (ggf. i.V.m. § 22, da H<br />
weiterläuft) tritt zurück<br />
2. §§ 223, 227<br />
TB: durch Faustschlag objektiv wie subjektiv (+)<br />
nach h.M. keine Qualifikation nach § 224 I Nr. 2 bei Verwendung<br />
eines bloßen Körperteils<br />
RW, SCH: (+)<br />
EQ: (-), da es am Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen KV<br />
und Tod fehlt, vgl. o. zu § 251<br />
Anmerkung:<br />
Da § 251 das schwerer Delikt ist, spricht einiges dafür, diese Vorschrift<br />
vor § 227 zu prüfen, was dann dazu führt, dass § 227 kurz abgehandelt<br />
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3<br />
werden kann. Allerdings könnte man – insbesondere wenn man mit § 227<br />
anfängt – dort im vorliegenden Fall sehr gut den Streit um Letalitätsthese<br />
(der vorsätzliche Verletzungserfolg selbst muss unmittelbar tödlich wirken)<br />
und Handlungstheorie erörtern. Das wird nicht erwartet, kann aber<br />
mit Zusatzpunkten honoriert werden, wenn es ansprechend erfolgt.<br />
3. § 222<br />
(-), vgl. o.; keine Zurechnung wegen eigenverantwortlicher<br />
Selbstgefährdung des H<br />
C. Das Durchtrennen der Bremsleitungen<br />
1. §§ 212, 211 z.N.d. F<br />
TB: Tod der F (+)<br />
Handlung des K: (+), Durchtrennen der Bremsleitungen<br />
Anmerkung:<br />
Man mag auch hier (bzw. unten bei der Versuchsprüfung) erwägen, ob es<br />
sich bereits von K aus um einen Fall der mittelbaren Täterschaft („[beabsichtigter]<br />
Einsatz des Opfers als Täter gegen sich selbst“) handelt. Eine<br />
nähere Erörterung wurde nicht erwartet, kann aber positiv honoriert werden,<br />
wenn sie mit guten Gründen erfolgt, unten beim unmittelbaren Ansetzen<br />
zusätzliche Aspekte einbringt etc.<br />
Kausalität: die Kausalkette wurde von N nicht „unterbrochen“<br />
oder „ausgewechselt“, sondern fortgeführt, damit (+)<br />
objektive Zurechnung?<br />
• K hat eine rechtlich missbilligte Gefahr gesetzt (+)<br />
• diese hat sich aber im Tod der F nur durch das eigenmächtige<br />
Dazwischentreten des N realisiert, da F das Auto sonst<br />
nie benutzt hat; damit objektive Zurechnung wohl (-)<br />
• überdies fehlt es K an Handlungsherrschaft (§ 25 I 1. Alt.),<br />
da die letzte kausale Handlung von N (Überreden der F)<br />
vorgenommen wurde und in diesem Zeitpunkt allein N<br />
Tatherrschaft besaß<br />
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