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erlanger examenskurs

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Besitzerhaltungsabsicht (+); insbesondere ausreichend, wenn<br />

Begleitmotiv<br />

RW/SCH (+)<br />

Erfolgsqualifikation nach § 251:<br />

§ 251 anwendbar auf § 252 („gleich einem Räuber“)<br />

Kausalität Schlag – Tod (+)<br />

Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Gewalt<br />

und Tod?<br />

• auch Todesfälle auf der Flucht u.U. erfasst<br />

• auch auf Grund von H’s beruflicher Stellung nicht ohne<br />

weiteres eigenverantwortliche Selbstgefährdung (wohl im<br />

Gegenteil erhöhte Schutzbedürftigkeit, gerade weil von ihm<br />

auch Verfolgung von Dieben erwartet wird)<br />

• aber wohl eigenverantwortliche und unverhältnismäßige<br />

Selbstgefährdung, soweit er sich in Verkehr begibt, ohne<br />

sehen zu können; nicht typisches Risiko der qualifizierten<br />

Nötigung durch T, solange O durch Faustschlag nicht<br />

benommen ist<br />

• i.ü. dürfte es auch an der „Leichtfertigkeit“ fehlen<br />

Damit Strafbarkeit des K nur nach § 252; § 240 (ggf. i.V.m. § 22, da H<br />

weiterläuft) tritt zurück<br />

2. §§ 223, 227<br />

TB: durch Faustschlag objektiv wie subjektiv (+)<br />

nach h.M. keine Qualifikation nach § 224 I Nr. 2 bei Verwendung<br />

eines bloßen Körperteils<br />

RW, SCH: (+)<br />

EQ: (-), da es am Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen KV<br />

und Tod fehlt, vgl. o. zu § 251<br />

Anmerkung:<br />

Da § 251 das schwerer Delikt ist, spricht einiges dafür, diese Vorschrift<br />

vor § 227 zu prüfen, was dann dazu führt, dass § 227 kurz abgehandelt<br />

– 3 –<br />

3<br />

werden kann. Allerdings könnte man – insbesondere wenn man mit § 227<br />

anfängt – dort im vorliegenden Fall sehr gut den Streit um Letalitätsthese<br />

(der vorsätzliche Verletzungserfolg selbst muss unmittelbar tödlich wirken)<br />

und Handlungstheorie erörtern. Das wird nicht erwartet, kann aber<br />

mit Zusatzpunkten honoriert werden, wenn es ansprechend erfolgt.<br />

3. § 222<br />

(-), vgl. o.; keine Zurechnung wegen eigenverantwortlicher<br />

Selbstgefährdung des H<br />

C. Das Durchtrennen der Bremsleitungen<br />

1. §§ 212, 211 z.N.d. F<br />

TB: Tod der F (+)<br />

Handlung des K: (+), Durchtrennen der Bremsleitungen<br />

Anmerkung:<br />

Man mag auch hier (bzw. unten bei der Versuchsprüfung) erwägen, ob es<br />

sich bereits von K aus um einen Fall der mittelbaren Täterschaft („[beabsichtigter]<br />

Einsatz des Opfers als Täter gegen sich selbst“) handelt. Eine<br />

nähere Erörterung wurde nicht erwartet, kann aber positiv honoriert werden,<br />

wenn sie mit guten Gründen erfolgt, unten beim unmittelbaren Ansetzen<br />

zusätzliche Aspekte einbringt etc.<br />

Kausalität: die Kausalkette wurde von N nicht „unterbrochen“<br />

oder „ausgewechselt“, sondern fortgeführt, damit (+)<br />

objektive Zurechnung?<br />

• K hat eine rechtlich missbilligte Gefahr gesetzt (+)<br />

• diese hat sich aber im Tod der F nur durch das eigenmächtige<br />

Dazwischentreten des N realisiert, da F das Auto sonst<br />

nie benutzt hat; damit objektive Zurechnung wohl (-)<br />

• überdies fehlt es K an Handlungsherrschaft (§ 25 I 1. Alt.),<br />

da die letzte kausale Handlung von N (Überreden der F)<br />

vorgenommen wurde und in diesem Zeitpunkt allein N<br />

Tatherrschaft besaß<br />

– 4 –<br />

4

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