Lösung zum Ãbungsfall
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• fraglich aber, ob überhaupt Zueignungsabsicht vorliegt:<br />
* Def.: dolus eventualis hinsichtlich dauernder Enteignung<br />
und dolus directus hinsichtlich <strong>zum</strong>indest vorübergehender<br />
Aneignung:<br />
* dauernde Enteignung in Kauf genommen für den Fall,<br />
dass K nicht zahlt<br />
* aber keine Aneignungsabsicht: Durch die „eigenmächtige<br />
Inpfandnahme“ wird weder die Sache noch der in ihr verkörperte<br />
Sachwert dem Vermögen einverleibt, wenn der<br />
Gegenstand - wie hier - nicht benutzt, sondern alleine als<br />
Druckmittel verwendet werden soll (vgl. etwa BGH<br />
NStZ-RR 1998, 235, LK-Ruß, § 242 Rn. 62; vgl. auch<br />
Sch/Sch-Eser, § 242 Rn. 47; a.A. evtl. vertretbar, aber<br />
wohl nur unter zu starker und damit letztlich unzutreffender<br />
Betonung des „se ut dominum gerere“-Gedankens,<br />
der Grenzen zur Gebrauchsanmaßung verwischt)<br />
Anmerkung: Wer hier eine a.A. vertritt, müsste noch die<br />
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung diskutieren;<br />
diese wäre allerdings zu bejahen, da keinesfalls ein Anspruch<br />
auf den PC bestand; auch § 229 BGB greift jedenfalls deshalb<br />
nicht ein, da ein solches Vorgehen gegenüber einem<br />
dem V mit Name und Anschrift bekannten Schuldner nicht<br />
erforderlich ist und § 229 BGB außerdem keine Zueignung<br />
rechtfertigen kann.<br />
2. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b betr. PC<br />
TB: qualifizierte Nötigung durch Vorhalten der Waffe (+)<br />
Vermögensverfügung<br />
• Vermögensverfügung bei Wegnahme (vgl. o.) im vorliegendend<br />
Fall sowohl nach BGH als auch nach der Lit. (-)<br />
• Erfordernis einer Verfügung bzw. Anwendbarkeit der<br />
§§ 253, 255 bei Wegnahme aber str.:<br />
* Rspr.: keine Verfügung erforderlich<br />
Arg: vgl. Wortlaut des § 253; „Duldung“ kann auch Duldung<br />
der Wegnahme sein; räuberische Erpressung als<br />
„Grunddelikt“ und umfassender Auffangtatbestand; nur<br />
soweit § 249 eingreift, ist dieser lex specialis (vgl. etwa<br />
– 3 –<br />
BGHSt 14, 386, 390)<br />
hier (+), da K Wegnahme dulden musste<br />
* h.L.: Vermögensverfügung ist ungeschriebenes Merkmal<br />
der §§ 253, 255<br />
Arg.: §§ 253, 255 sollen zu § 249 in entsprechendem<br />
Verhältnis stehen wie § 263 zu § 249; es wäre unüblich,<br />
wenn im „Grunddelikt“ dem Strafrahmen nach auf die<br />
- vorangehende - lex specialis verwiesen würde; Privilegierungen<br />
der Gebrauchsanmaßung würden umgangen<br />
hier (-), da (weder nach äußerem Anschein noch nach<br />
Willensrichtung des Opfers) Verfügung vorliegt, vgl. o.<br />
Streit hier grds. entscheidungserheblich, da keine Zueignungsabsicht,<br />
vgl. o.; bessere Argumente sprechen wohl für<br />
Rspr.; aber endgültige Entscheidung nicht erforderlich, wenn<br />
aus anderen Gründen §§ 253, 255 ausscheiden:<br />
Vermögensschaden durch Verlust der Nutzungsmöglichkeit des<br />
PC (+), insb. auch nicht durch Erlöschen der Forderung des L<br />
ausgeglichen, da diese jedenfalls durch die „Inpfandnahme“<br />
nicht berührt wird<br />
§ 250 I Nr. 1b (+), vgl. o.<br />
Vorsatz (+)<br />
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung:<br />
• angestrebte Bereicherung muss stoffgleich mit Vermögensschaden<br />
beim Opfer sein<br />
• hier nach BGH (NStZ-RR 1998, 235; vgl. auch NJW 1982,<br />
2265 m.w.N.) (-), da Vermögensschaden in fehlender Nutzungsmöglichkeit<br />
lag, P aber gerade keine Nutzungsmöglichkeit<br />
anstrebte, sondern den PC nur als Druckmittel verwenden<br />
wollte (a.A. evtl. mit dem Argument vertretbar, dass<br />
auch dies eine „Nutzung“ i.w.S. sei und die daraus resultierende<br />
Bereicherung daher mit Schaden stoffgleich sei, da die<br />
Intensität des ausgeübten Drucks unmittelbar vom Nutzungswert<br />
beim Opfer abhängt)<br />
Anmerkung: Wer hier die a.A. vertritt, müsste noch die Rechtswidrigkeit<br />
der beabsichtigten Bereicherung diskutieren; diese wäre allerdings<br />
hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit des PC als Druckmittel<br />
zu bejahen (vgl. auch die Anm. oben zu § 249).<br />
– 4 –