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Lösung zum Übungsfall

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• fraglich aber, ob überhaupt Zueignungsabsicht vorliegt:<br />

* Def.: dolus eventualis hinsichtlich dauernder Enteignung<br />

und dolus directus hinsichtlich <strong>zum</strong>indest vorübergehender<br />

Aneignung:<br />

* dauernde Enteignung in Kauf genommen für den Fall,<br />

dass K nicht zahlt<br />

* aber keine Aneignungsabsicht: Durch die „eigenmächtige<br />

Inpfandnahme“ wird weder die Sache noch der in ihr verkörperte<br />

Sachwert dem Vermögen einverleibt, wenn der<br />

Gegenstand - wie hier - nicht benutzt, sondern alleine als<br />

Druckmittel verwendet werden soll (vgl. etwa BGH<br />

NStZ-RR 1998, 235, LK-Ruß, § 242 Rn. 62; vgl. auch<br />

Sch/Sch-Eser, § 242 Rn. 47; a.A. evtl. vertretbar, aber<br />

wohl nur unter zu starker und damit letztlich unzutreffender<br />

Betonung des „se ut dominum gerere“-Gedankens,<br />

der Grenzen zur Gebrauchsanmaßung verwischt)<br />

Anmerkung: Wer hier eine a.A. vertritt, müsste noch die<br />

Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung diskutieren;<br />

diese wäre allerdings zu bejahen, da keinesfalls ein Anspruch<br />

auf den PC bestand; auch § 229 BGB greift jedenfalls deshalb<br />

nicht ein, da ein solches Vorgehen gegenüber einem<br />

dem V mit Name und Anschrift bekannten Schuldner nicht<br />

erforderlich ist und § 229 BGB außerdem keine Zueignung<br />

rechtfertigen kann.<br />

2. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b betr. PC<br />

TB: qualifizierte Nötigung durch Vorhalten der Waffe (+)<br />

Vermögensverfügung<br />

• Vermögensverfügung bei Wegnahme (vgl. o.) im vorliegendend<br />

Fall sowohl nach BGH als auch nach der Lit. (-)<br />

• Erfordernis einer Verfügung bzw. Anwendbarkeit der<br />

§§ 253, 255 bei Wegnahme aber str.:<br />

* Rspr.: keine Verfügung erforderlich<br />

Arg: vgl. Wortlaut des § 253; „Duldung“ kann auch Duldung<br />

der Wegnahme sein; räuberische Erpressung als<br />

„Grunddelikt“ und umfassender Auffangtatbestand; nur<br />

soweit § 249 eingreift, ist dieser lex specialis (vgl. etwa<br />

– 3 –<br />

BGHSt 14, 386, 390)<br />

hier (+), da K Wegnahme dulden musste<br />

* h.L.: Vermögensverfügung ist ungeschriebenes Merkmal<br />

der §§ 253, 255<br />

Arg.: §§ 253, 255 sollen zu § 249 in entsprechendem<br />

Verhältnis stehen wie § 263 zu § 249; es wäre unüblich,<br />

wenn im „Grunddelikt“ dem Strafrahmen nach auf die<br />

- vorangehende - lex specialis verwiesen würde; Privilegierungen<br />

der Gebrauchsanmaßung würden umgangen<br />

hier (-), da (weder nach äußerem Anschein noch nach<br />

Willensrichtung des Opfers) Verfügung vorliegt, vgl. o.<br />

Streit hier grds. entscheidungserheblich, da keine Zueignungsabsicht,<br />

vgl. o.; bessere Argumente sprechen wohl für<br />

Rspr.; aber endgültige Entscheidung nicht erforderlich, wenn<br />

aus anderen Gründen §§ 253, 255 ausscheiden:<br />

Vermögensschaden durch Verlust der Nutzungsmöglichkeit des<br />

PC (+), insb. auch nicht durch Erlöschen der Forderung des L<br />

ausgeglichen, da diese jedenfalls durch die „Inpfandnahme“<br />

nicht berührt wird<br />

§ 250 I Nr. 1b (+), vgl. o.<br />

Vorsatz (+)<br />

Absicht der rechtswidrigen Bereicherung:<br />

• angestrebte Bereicherung muss stoffgleich mit Vermögensschaden<br />

beim Opfer sein<br />

• hier nach BGH (NStZ-RR 1998, 235; vgl. auch NJW 1982,<br />

2265 m.w.N.) (-), da Vermögensschaden in fehlender Nutzungsmöglichkeit<br />

lag, P aber gerade keine Nutzungsmöglichkeit<br />

anstrebte, sondern den PC nur als Druckmittel verwenden<br />

wollte (a.A. evtl. mit dem Argument vertretbar, dass<br />

auch dies eine „Nutzung“ i.w.S. sei und die daraus resultierende<br />

Bereicherung daher mit Schaden stoffgleich sei, da die<br />

Intensität des ausgeübten Drucks unmittelbar vom Nutzungswert<br />

beim Opfer abhängt)<br />

Anmerkung: Wer hier die a.A. vertritt, müsste noch die Rechtswidrigkeit<br />

der beabsichtigten Bereicherung diskutieren; diese wäre allerdings<br />

hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit des PC als Druckmittel<br />

zu bejahen (vgl. auch die Anm. oben zu § 249).<br />

– 4 –

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