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Strafrecht BT I

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∗<br />

wohl Wortlaut des § 303 I überschritten<br />

S. 31<br />

Fall 5 (aus Klausur Termin 2005/I)<br />

S. 32<br />

Strafbarkeit des R nach § 303 I (-)<br />

Anmerkung: Folgt man der Ansicht des OLG München, so ist weiter<br />

der Vorsatz des R zu bejahen. Auch Verbotsirrtum nach § 17 ist nicht<br />

gegeben, da es sich allenfalls um einen (ohnehin vermeidbaren)<br />

unbeachtlichen Irrtum über die Strafbarkeit handelt, so dass R nach<br />

§ 303 I strafbar ist. Der Strafantrag nach § 303c ist laut<br />

Bearbeitervermerk gestellt.<br />

IV. § 304 I durch Anbringen der Reflektorfolien<br />

TB: Gegenstand, das dem öffentlichen Nutzen dient: bei<br />

Geschwindigkeitsmessanlagen unmittelbarer<br />

Gemeinwohlnutzen (-)<br />

daher TB (-)<br />

Strafbarkeit des R wegen § 304 I (-)<br />

Konkurrenzen:<br />

R: straflos<br />

I. § 267 I Var. 2 und 3<br />

TB: Urkunde<br />

• Perpetuierungsfunktion:<br />

∗ Erklärung über Parkberechtigung wird auf dem<br />

Parkschein dauerhaft festgehalten<br />

∗ menschliche Gedankenerklärung, die perpetuiert wurde<br />

• zwar Inhalt letztlich durch Parkautomat festgelegt<br />

• aber dadurch nur der Erklärungsinhalt, der auf<br />

Grund des menschlichen Inputs („Programmierung“)<br />

vorbestimmt wurde (a.A. gut vertretbar, da dass<br />

praktisch bei jedem Gerät der Fall ist, das technische<br />

Aufzeichnungen erstellt!)<br />

• Beweisfunktion: Bestimmung der Erklärung zum Beweis im<br />

Rechtsverkehr (vgl. § 13 I 1 StVO)<br />

Anmerkung:<br />

Man wird diese Beweiswirkung wohl auch nach Ablauf der Parkzeit<br />

noch annehmen müssen, weil der Parkschein zumindest theoretisch<br />

auch danach bei einem Streit über die Parkberechtigung noch von<br />

Bedeutung sein kann. Sollte man (m.E. weniger überzeugend, aber<br />

nicht unvertretbar) argumentieren und begründen, dass nach Ablauf der<br />

Parkzeit kein Beweiswert mehr besteht, würden die Parkscheine ihren<br />

„neuen“ Beweiswert erst mit der Manipulation bekommen – man<br />

müsste dann im Folgenden statt eines Verfälschens einer Herstellen der<br />

Urkunde prüfen und bejahen.<br />

• Garantiefunktion<br />

∗ Garantierender Aussteller muss erkennbar sein<br />

∗ bei lebensnaher Auslegung entweder Stadt München<br />

oder jedenfalls Standort des Parkschein-Automaten (da<br />

davon Parkplätze, auf denen zum Parken berechtigt ist,<br />

abhängen) auf Parkschein vermerkt, was ebenfalls<br />

genügen würde<br />

Verfälschen, Abs. 1 Nr. 1 Var. 2<br />

• Verändern des beweiserheblichen Erklärungsgehalts<br />

Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung <strong>Strafrecht</strong> <strong>BT</strong> I WS 2010/2011<br />

Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung <strong>Strafrecht</strong> <strong>BT</strong> I WS 2010/2011

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