Strafrecht BT I
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∗<br />
wohl Wortlaut des § 303 I überschritten<br />
S. 31<br />
Fall 5 (aus Klausur Termin 2005/I)<br />
S. 32<br />
Strafbarkeit des R nach § 303 I (-)<br />
Anmerkung: Folgt man der Ansicht des OLG München, so ist weiter<br />
der Vorsatz des R zu bejahen. Auch Verbotsirrtum nach § 17 ist nicht<br />
gegeben, da es sich allenfalls um einen (ohnehin vermeidbaren)<br />
unbeachtlichen Irrtum über die Strafbarkeit handelt, so dass R nach<br />
§ 303 I strafbar ist. Der Strafantrag nach § 303c ist laut<br />
Bearbeitervermerk gestellt.<br />
IV. § 304 I durch Anbringen der Reflektorfolien<br />
TB: Gegenstand, das dem öffentlichen Nutzen dient: bei<br />
Geschwindigkeitsmessanlagen unmittelbarer<br />
Gemeinwohlnutzen (-)<br />
daher TB (-)<br />
Strafbarkeit des R wegen § 304 I (-)<br />
Konkurrenzen:<br />
R: straflos<br />
I. § 267 I Var. 2 und 3<br />
TB: Urkunde<br />
• Perpetuierungsfunktion:<br />
∗ Erklärung über Parkberechtigung wird auf dem<br />
Parkschein dauerhaft festgehalten<br />
∗ menschliche Gedankenerklärung, die perpetuiert wurde<br />
• zwar Inhalt letztlich durch Parkautomat festgelegt<br />
• aber dadurch nur der Erklärungsinhalt, der auf<br />
Grund des menschlichen Inputs („Programmierung“)<br />
vorbestimmt wurde (a.A. gut vertretbar, da dass<br />
praktisch bei jedem Gerät der Fall ist, das technische<br />
Aufzeichnungen erstellt!)<br />
• Beweisfunktion: Bestimmung der Erklärung zum Beweis im<br />
Rechtsverkehr (vgl. § 13 I 1 StVO)<br />
Anmerkung:<br />
Man wird diese Beweiswirkung wohl auch nach Ablauf der Parkzeit<br />
noch annehmen müssen, weil der Parkschein zumindest theoretisch<br />
auch danach bei einem Streit über die Parkberechtigung noch von<br />
Bedeutung sein kann. Sollte man (m.E. weniger überzeugend, aber<br />
nicht unvertretbar) argumentieren und begründen, dass nach Ablauf der<br />
Parkzeit kein Beweiswert mehr besteht, würden die Parkscheine ihren<br />
„neuen“ Beweiswert erst mit der Manipulation bekommen – man<br />
müsste dann im Folgenden statt eines Verfälschens einer Herstellen der<br />
Urkunde prüfen und bejahen.<br />
• Garantiefunktion<br />
∗ Garantierender Aussteller muss erkennbar sein<br />
∗ bei lebensnaher Auslegung entweder Stadt München<br />
oder jedenfalls Standort des Parkschein-Automaten (da<br />
davon Parkplätze, auf denen zum Parken berechtigt ist,<br />
abhängen) auf Parkschein vermerkt, was ebenfalls<br />
genügen würde<br />
Verfälschen, Abs. 1 Nr. 1 Var. 2<br />
• Verändern des beweiserheblichen Erklärungsgehalts<br />
Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung <strong>Strafrecht</strong> <strong>BT</strong> I WS 2010/2011<br />
Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung <strong>Strafrecht</strong> <strong>BT</strong> I WS 2010/2011