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Strafrecht BT I

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Fall 4 (aus Klausur Termin 2010/I)<br />

1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zum Unfall – Strafbarkeit des S<br />

I. § 315c I Nr. 1a, Nr. 2d durch die alkoholisierte Fahrt samt Unfall<br />

S. 19<br />

TB: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr<br />

• Definition: Fahrzeugführer ist derjenige, der sich selbst aller<br />

oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen<br />

Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, welche für seine<br />

Fortbewegung bestimmt sind, und das Fahrzeug in<br />

Bewegung setzt oder während der Fahrtbewegung lenkt<br />

• hier: unproblematisch (+)<br />

∗ S hat nicht nur den Motor gestartet, sondern ist bereits<br />

losgefahren<br />

∗ S fährt auf einer Bundesstraße, so dass öffentlicher<br />

Straßenverkehr (+)<br />

Fahruntüchtigkeit nach § 315c I Nr. 1a<br />

• absolute Fahruntüchtigkeit: ab BAK von 1,1 Promille;<br />

Fahruntüchtigkeit dann unwiderleglich vermutet<br />

• relative Fahruntüchtigkeit: BAK ab 0,3 Promille und<br />

Ausfallerscheinungen (Gesamtwürdigung)<br />

• hier: S hat eine BAK von 0,9 Promille und unterlag<br />

alkoholtypischen Fahrfehlern (jedenfalls Verringerung der<br />

Reaktionszeit; evtl. auch deutlich überhöhte<br />

Geschwindigkeit), daher relative Fahruntüchtigkeit (+)<br />

zu schnelles Fahren an unübersichtlicher Stelle, § 315c I<br />

Nr. 2d (-), da gerade und übersichtliche Strecke einer<br />

Bundesstraße befahren<br />

infolge Fahruntüchtigkeit konkrete Gefährdung von Leib oder<br />

Leben eines anderen oder einer fremden Sache von<br />

bedeutendem Wert<br />

• hinsichtlich T: (+), da T sogar getötet (Realisierung der<br />

konkreten Gefahr!)<br />

• hinsichtlich V:<br />

S. 20<br />

∗ Mitinsasse des Täters als Tatobjekt des § 315c?<br />

• zwar nicht schon allein durch längere Fahrt mit<br />

Betrunkenem; aber bei Beinahe-Unfall grds. (+)<br />

• allerdings V als Teilnehmerin (Psychische Beihilfe<br />

nach § 27 durch das Anspornen des S zum schnellen<br />

Fahren)?<br />

− e.A.: auch tatbeteiligter Mitinsasse als<br />

Tatobjekt des § 315c möglich, da sonst schon<br />

bei Zweifeln, ob Mitinsasse Gehilfe ist,<br />

Bestrafung des Fahrers ausgeschlossen, sofern<br />

keine weiteren Personen oder Sachen<br />

gefährdet wurden<br />

− wohl h.M.: keine Strafbarkeit bei Gefährdung<br />

eines Teilnehmers, da Schutzzweck des<br />

§ 315c keine zweiten Personen erfasst, die<br />

ihrerseits aus derselben Norm zu bestrafen<br />

seien<br />

− daher V nicht geschützt, soweit (hier geprüfte)<br />

vorsätzliche (oder auch vorsatzfahrlässigkombinierende)<br />

Begehung geprüft<br />

wird<br />

• hinsichtlich fremder Sache von bedeutendem Wert:<br />

∗ laut SV Fahrzeug zwar unbeschädigt, aber gefährdet<br />

∗ zwar muss auch konkret drohender Schaden ein<br />

bedeutender sein (Grenzangaben zwischen 750 und<br />

1.300 €), aber hier wohl (+), da Wagen nur um wenige<br />

Zentimeter an einem Baum vorbeischleudert, so dass<br />

erhebliche Schäden drohten<br />

∗ aber: gefährdetes Fahrzeug vom Täter S gesteuert: nach<br />

h.M. Tatmittel als notwendiges Werkzeug zur<br />

Tatbestandsverwirklichung nicht zugleich geschütztes<br />

Rechtsgut (da anderenfalls Strafbarkeit nach § 315c von<br />

zufälligen Eigentumsverhältnissen am Tatfahrzeug<br />

abhängig wäre)<br />

Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung <strong>Strafrecht</strong> <strong>BT</strong> I WS 2010/2011<br />

Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung <strong>Strafrecht</strong> <strong>BT</strong> I WS 2010/2011

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